Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1089-W/08
Abrechnungsbescheid, verspäteter Antrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1089-W/08vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 25. Jänner
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
17. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung eines Antrages
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 5. Juni 2007 einen Antrag auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides zum Buchungstag 22. Jänner 2001 ein und
führte zur Begründung aus, dass Buchungen ohne Rechtsgrundlage erfolgt
seien.
Die Steuerrückstände seien 2004 zwangsweise
eingetrieben worden, daher berufe sie sich auf § 241 BAO.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 17. Jänner 2008 als
verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 25. Jänner 2008,
in der ausgeführt wird, dass die Buchung von Zwangs- und Ordnungsstrafen
ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Der Antrag auf Rückzahlung
gemäß
§ 241 BAO sei übergangen worden. Der
Zurückweisungsbescheid sei demnach mangelhaft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid
(Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf
Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist
nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Gemäß
§ 241 Abs. 1 BAO ist, wenn eine
Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde, der zu Unrecht entrichtete
Betrag über Antrag zurückzuzahlen.
Abs 2 Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht
verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine
Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen
Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.
Abs.3 Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum
Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in
dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.
Der Antrag ist zweifelsfrei mit Antrag auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides bezeichnet, daher wurde der Antrag zu Recht im Sinne des
§ 216 letzter Satz BAO als verspätet eingebracht
zurückgewiesen.
Die Bw. irrt jedoch auch in ihrem Vorbringen hinsichtlich
eines Zweitantrages nach § 241 BAO. Die am 22. Jänner 2001
vorgeschriebenen Abgaben wurden bereits im Jänner 2003 entrichtet, da
saldowirksame Einzahlungen immer auf den ältesten Rückstand
anzurechnen sind. Die Frist zur Stellung eines Antrages nach § 241 BAO war
demnach ebenfalls abgelaufen. Der Zurückweisungsbescheid ist zu Recht
ergangen. Die Begründung wurde somit nachgeholt.
Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 21.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1089-W/08
- Stammnummer
- 34360
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF