RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1084-W/08

Abrechnungsbescheid, verspäteter Antrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1084-W/08vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 28. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 17. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung eines Antrages entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Bw. brachte am 13. Juni 2007 einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zum Buchungstag 26. Jänner 2001 ein und führte dazu aus, dass eine Abgabe zu Unrecht eingebracht worden sei, da eine Buchung ohne Rechtsgrundlage vorgenommen worden sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17. Jänner 2008 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung vom 28. Jänner 2008, in der zunächst wiederholt wird, dass die Buchungen von Zwangs- und Ordnungsstrafen ohne Rechtsgrundlage erfolgt seien. Auf den Antrag auf Rückzahlung gemäß § 241 BAO wegen zwangsweiser Einbringung von Abgaben sei in dem Zurückweisungsbescheid nicht eingegangen worden. Diesbezügliche Anträge könnten bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet worden sei, folge. Die Frist zur Stellung eines solchen Antrages sei daher erst im Jahr 2007 abgelaufen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Gemäß § 241 Abs. 1 BAO ist, wenn eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde, der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen. Abs 2 Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen. Abs.3 Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde. Der Antrag ist zweifelsfrei mit Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides bezeichnet, daher wurde der Antrag zu Recht im Sinne des § 216 letzter Satz BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die Bw. irrt jedoch auch in ihrem Vorbringen hinsichtlich eines Zweitantrages nach § 241 BAO. Die am 26. Jänner 2001 vorgeschriebenen Abgaben wurden bereits im Jänner 2003 entrichtet, da saldowirksame Einzahlungen immer auf den ältesten Rückstand anzurechnen sind. Die Frist zur Stellung eines Antrages nach § 241 BAO war demnach ebenfalls abgelaufen. Der Zurückweisungsbescheid ist zu Recht ergangen. Die Begründung wurde somit nachgeholt. Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.   Wien, am 21. April 2008

Normen und Schlagworte

Abrechnungsbescheidverspäteter Antrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1084-W/08
Stammnummer
34357
Gültig
21.04.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF