Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0862-I/07
Zufolge der alternativen Leistungsvereinbarung erhält der weichende Erbe jedenfalls eine der beiden Entfertigungen. Eine aufschiebende Bedingung, die den Anspruch insgesamt dem Grunde nach erst entstehen lassen würde, wurde nicht vereinbart.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0862-I/07vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 22. Oktober 2007 betreffend
Grunderwerbsteuer nach der am 17. April 2008 in 6021 Innsbruck, Innrain 32,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird insgesamt teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Grunderwerbsteuer mit 2 v. H. von € 94.820,86,
sohin im Betrag von € 1.896,42, gemäß
§ 200 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF,
vorläufig festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 8.
Oktober 2007 hat R seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
(EZ1-2, EZ3) seinem Sohn F (= Berufungswerber, Bw) übertragen. An
Gegenleistungen hiefür wurden
vereinbart: 1. die
Einräumung eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechtes für beide
Elternteile an der Parterrewohnung im Ausmaß von ca. 100 m² (Punkt
IV. A 1); 2. die Tragung der beim
Ableben beider Eltern anfallenden Todfallskosten, dh. der Kosten eines
ortsüblichen und standesgemäßen Begräbnisses sowie der
künftigen Grabpflege (Punkt IV. A
2); 3. die Übernahme des
für den X eingetragenen Pfandrechtes, aushaftend mit € 8.443,65
(Punkt IV. A 4); 4. auf Verlangen
der Übergeberseite die Verpflichtung, dem Bruder A den Betrag von
wertgesichert € 40.000 als Erbabfindungszahlung binnen einer Frist von
10 Jahren ab Vertragsunterfertigung auszubezahlen. Die Abfindung ist im
Höchstbetrag von € 50.000 auf den Liegenschaften grundbücherlich
zu besichern (Punkt IV. B 1a); 5.
für den Fall, dass der Bw vorgenannte Abfindung nicht erbringt: auf
Verlangen der Übergeberseite die Verpflichtung, alle möglichen
Schritte in die Wege zu leiten, um dem Bruder binnen 10 Jahren als Erbabfindung
aus dem vertragsgegenständlichen Grundvermögen ein Baugrundstück
im Ausmaß von ca. 600 m² zu übertragen, wobei derzeit kein
Grundstück als Bauland ausgewiesen ist (Punkt IV. B
1b); ausdrücklich festgehalten wird, dass die vorgenannten
Leistungen alternativ vereinbart werden und es im Ermessen des Bw liegt, ob er
binnen 10 Jahren den Barbetrag oder ein Baugrundstück übertragen will
(Punkt IV. B 1c); 6. die
Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechtes für den Bruder A an der
im 2. Stock gelegenen Wohnung im Ausmaß von ca. 100 m²
für die Dauer von 10 Jahren (Punkt IV. B 2).
Der zuletzt festgestellte dreifache Einheitswert der
Liegenschaften beträgt € 3.924,33 (Lwi) sowie
€ 6.758,58. Das den Eltern eingeräumte Wohnrecht wird mit mtl.
€ 500 bewertet, woraus sich der Kapitalwert mit € 99.409,36
errechnet; das dem Bruder eingeräumte Wohnrecht wird ebenso mit mtl.
€ 500 bewertet, woraus sich der Kapitalwert mit € 46.258,05
ermittelt (Punkt VIII.).
In der eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 wurde
unter Punkt "6. Gegenleistung" neben dem übernommenen Pfandrecht und den
Wohnrechten angeführt: die "Erbabfindungszahlung A € 40.000" und
unter Pkt. 7. die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 15a ErbStG
beantragt.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 22.
Oktober 2007, StrNr, Grunderwerbsteuer im Betrag von gesamt € 2.023,61
vorgeschrieben. Die Gegenleistung wurde wie folgt ermittelt:
|
sonstige Leistungen (=
Todfallskosten)
|
8.000,00
|
übernommene Verbindlichkeit
(aushaftend)
|
8.443,65
|
Ausgleichszahlung
|
40.000,00
|
Wohnungsrechte (Kapitalwert gem. § 16
BewG)
|
159.409,36
|
gesamt
|
215.853,01
In Gegenüberstellung der Verkehrswerte der land- und
forstwirtschaftl. (lwi) Grundstücke zu den übrigen Grundstücken
wurde im Rahmen einer Verhältnisrechnung ermittelt, dass rund 46,27 %
der Gegenleistung, das sind € 99.872,37, auf die übrigen
Grundstücke (Geschäftsgrundstück) entfallen; beim lwi.
Grundstück wurde die Grunderwerbsteuer gem. § 4 Abs. 2 Z 2
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, mit 2 % vom einfachen
Einheitswert € 1.308,11 bemessen (im Einzelnen: siehe Bescheid vom 22.
Oktober 2007).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, laut
einem Erlass des BMF aus 1996 seien Begräbniskosten mit ATS 20.000
anzusetzen, dh. gegenständlich maximal mit dem Betrag von gesamt
€ 4.000. Die alternativen Leistungen an den Bruder gem. Punkt IV. B
stünden unter einer aufschiebenden Bedingung und seien erst bei Eintritt
der Bedingung steuerlich zu beachten. Die Ausgleichszahlung sei daher mit €
Null anzusetzen. Die eingeräumten Wohnungsrechte seien insgesamt lediglich
im Betrag von € 145.667,41 zu veranschlagen. Im Ergebnis errechne sich
die gesamte Gegenleistung im Betrag von € 158.111,06, wovon auf die
übrigen Gst ein Anteil von € 73.155,91 entfalle. Die
Grunderwerbsteuer sei daher abzuändern und mit dem sich hieraus ergebenden
Betrag von € 1.489,27 festzusetzen. Die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung wurde beantragt.
In Anerkennung der Begräbniskosten in Höhe von
€ 4.000 wurde der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 28.
November 2007 teilweise Folge gegeben und die Grunderwerbsteuer in Höhe von
€ 1.986,59 festgesetzt. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen
und ua. ausgeführt: Das Wohnrecht des Bruders sei mit mtl. € 500
x 12 x 10 Jahren zu kapitalisieren. Hinsichtlich der Erbabfindung liege keine
aufschiebende Bedingung sondern eine Leistungsvereinbarung vor, weshalb auch in
der Abgabenerklärung der Betrag € 40.000 eingetragen sei.
Im Vorlageantrag vom 6. Dezember 2007 wurden - neben der
Wiederholung des Berufungsvorbringens - zwei Berechnungsblätter betr. die
eingeräumten Wohnrechte übermittelt, wonach ua. das dem Bruder auf 10
Jahre ("abgekürzt") eingeräumte Nutzungsrecht den Barwert von
€ 46.258,05 aufweist.
In zwei Vorhalten (vom 23. Jänner und 21. Feber 2008)
hat der UFS dem Bw im Wesentlichen Folgendes zur Kenntnis gebracht und um
Stellungnahme ersucht: 1. Wohnrecht
Bruder: Diesbezüglich werde aufgrund des zutreffend ermittelten
Barwertes der Berufung stattzugeben
sein; 2. Todfallskosten: Nach der
aktuellen Änderung der Lohnsteuerrichtlinien (siehe in SWK 2/2008, S. 44)
seien für ein würdiges Begräbnis samt einfachem Grabdenkmal je
Begräbnis bis zu € 8.000 anzuerkennen, dh. im Berufungsfalle ein
Betrag (Gegenleistung) von gesamt € 16.000 zu
veranschlagen; 3.
Erbabfindung/aufschiebende Bedingung: Es liege eine alternative
Leistungsverpflichtung aus dem Vertrag vor, bei der lediglich die
Fälligkeit aufgeschoben sei. Der Bruder erhalte binnen der 10 Jahre
jedenfalls eine der beiden Leistungen. Ein als "aufschiebende Bedingung"
allenfalls zu qualifizierendes "ungewisses Ereignis", das den Anspruch des
Bruders erst dem Grunde nach entstehen lassen würde, sei im Vertrag nicht
vereinbart worden. Da lediglich die Bemessungsgrundlage wertmäßig
noch nicht konkret feststehe, sei eine vorläufige Steuerfestsetzung in
Betracht zu ziehen.
In den Antwortschreiben vom 7. Feber und 19. März 2008
wurde ausgeführt, es gelte zu bedenken, dass die Zahlung des Barbetrages
(Punkt IV. B 1a) oder die Übertragung eines Baugrundstückes (Punkt IV.
B 1b) unter der aufschiebenden Bedingung gemäß Punkt IV. B 1c
vereinbart worden sei. Demnach habe der Bw entweder die eine oder die andere
Leistung zu erbringen. Derzeit sei ungewiss, ob ein Grundstück als Bauland
ausgewiesen werden könne, was von den Vertragsparteien ausdrücklich
festgehalten worden sei. Die Erbabfindungszahlung sei daher jedenfalls nur dann
zu leisten, wenn der Bw nicht binnen 10 Jahren eine Baugrundstück
übergeben könne. Der gesamte Vertragspunkt IV. B 1 sei unter dem
Gesichtspunkt zu lesen, dass für den Fall, dass im Grundvermögen ein
Baugrundstück vorhanden sei oder durch Umwidmung geschaffen werde, der Bw
dem Bruder eben ein Baugrundstück zu übertragen habe. Es stehe
außer Streit, dass von einer aufschiebenden Bedingung nur gesprochen
werden könne, wenn die Leistung dem Grunde nach von einem ungewissen
Ereignis abhänge. Gegenständlich sei das "ungewisse Ereignis" in einer
allfällig zukünftigen Umwidmung gelegen, weshalb nach Ansicht des Bw
von einem aufschiebend bedingten Erwerb bzw. von einer aufschiebend bedingten
Last auszugehen sei.
In der am 17. April 2008 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde zur Frage der Bewertung des dem Bruder eingeräumten Wohnrechtes
seitens des Finanzamtes die Berechnung laut Berufung anerkannt. Hinsichtlich der
Begräbniskosten wurde vom Rechtsvertreter ausgeführt, es sei zu
bedenken, dass im Wohnbezirk des Bw, also am Land, insbesondere aufgrund der
dortigen Nachbarschaftshilfe wesentlich niedrigere tatsächliche Kosten
anfallen würden. Bei den mitgeteilten Beträgen laut aktuellen
Lohnsteuerrichtlinien handle es sich um maximale Höchstbeträge im
Rahmen einer möglichen Absetzung. Der betreffende Ansatz von gesamt
€ 16.000 sei im gegenständlichen Fall unrealistisch und weit
überhöht. Nach allseitiger Erörterung wurde im Ergebnis eine
Einigung dahin erzielt, dass pro Begräbnis die Kosten mit € 4.000 bzw.
mit gesamt € 8.000 veranschlagt werden. Zu den alternativ vereinbarten
Entfertigungsleistungen an den Bruder hat der Rechtsvertreter an der Ansicht, es
liege eine aufschiebende Bedingung vor, festgehalten und im Wesentlichen
ausgeführt, die Leistung des Baugrundstückes stehe unter der Bedingung
einer möglichen Umwidmung; nur wenn dies fehlschlage, habe der Bw aufgrund
des Wahlrechtes an den Bruder den Barbetrag von € 40.000 zu leisten,
sodass er also nicht automatisch diesen Betrag erhalte bzw. dies von der
Abgabenbehörde keinesfalls von vorneherein angenommen werden könne.
Dem Bruder sei auch noch keine Bereicherung zugekommen. Letztlich wurde der
Erlassung einer vorläufigen Steuerfestsetzung unter Ansatz der Entfertigung
im Betrag von € 40.000 zugestimmt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen. Gemäß
§ 4
Abs. 1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Nach Abs. 2 Z 2 dieser Bestimmung ist die Steuer vom (einfachen) Wert
des Grundstückes (= Einheitswert) zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück ua. an ein Kind des Übergebers zur
weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des
Übergebers überlassen wird.
Bei bäuerlichen Übergabsverträgen handelt es
sich um Verträge eigener Art mit erb- und familienrechtlichen Elementen,
wodurch der Übergeber in einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen
Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmen oder
sein Vermögen abtritt (vgl. VwGH 19.5.1983, 82/15/0110). Wenn dabei die vom
Übernehmer zu erbringenden Gegenleistungen (zB Ausgedinge, Entfertigung an
weichende Erben) den Wert der erworbenen Liegenschaften übersteigen, dann
liegt ein rein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, insofern also - wie im
Gegenstandsfalle - beim Übernehmer nur die Grunderwerbsteuer und keine
Schenkungssteuer zur Vorschreibung gelangt. Bei gleichzeitiger
Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und
sonstigen Grundstücken ist die Gesamtgegenleistung im Verhältnis der
jeweiligen Verkehrswerte aufzuteilen. Die auf die sonstigen Grundstücke
entfallende grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung ist mittels einer
Proportionalrechnung zu ermitteln. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen
Grundstücke kommt der Sondertatbestand nach § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG
(Bemessung vom einfachen Einheitswert) zum Tragen (vgl. VwGH 17.5.1990,
89/16/0071; vgl. zu vor auch: Fellner,
Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz 38 zu
§ 3, Rz 34a zu § 4, Rz 56 zu § 5).
Im Berufungsfalle ist die zufolge obiger gesetzlicher
Vorgaben grundlegend angewandte Bemessungsmethode an sich
unbestritten. In Streit gezogen ist (mittlerweile teils außer
Streit gestellt) die Bewertung zweier vom Bw übernommener Gegenleistungen
sowie der Ansatz bzw. die Einbeziehung der Entfertigung an den Bruder in die
Bemessungsgrundlage dem Grunde nach, da diesbezüglich laut Vorbringen eine
aufschiebende Bedingung vereinbart worden sei, wozu im Einzelnen ausgeführt
wird:
1.
Wohnrecht für den Bruder A:
Entgegen dem ursprünglichen Dafürhalten des
Finanzamtes ist das diesbezüglich eingeräumte Wohnrecht (Vertragspunkt
IV. B 2) gem. § 16 BewG nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
zu kapitalisieren, woraus sich - unter Berücksichtigung des Lebensalters
des Berechtigten sowie unter Heranziehung des Berechnungsprogrammes für
wiederkehrende Nutzungen - der Barwert im Hinblick auf das auf 10 Jahre
abgekürzte Nutzungsrecht mit zutreffend
€ 46.258,05 ergibt.
Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung
wurde diese Bewertung seitens des Finanzamtes anerkannt. Dem
diesbezüglichen Berufungsvorbringen ist daher Folge zu geben. Die für
die Eltern und den Bruder eingeräumten Wohnrechte sind als Teil der
Gegenleistung in Höhe von gesamt
€ 145.667,41 in Ansatz zu
bringen.
2.
Todfallskosten:
Laut der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde
über die Festsetzung eines Höchstbetrages für gewöhnliche
Beerdigungskosten (Beerdigungskostenverordnung), BGBl II Nr. 600/2003, sind
für ein gewöhnliches, dh. einfaches Begräbnis bis zu € 6.000
zu veranschlagen bzw. steuerlich anzuerkennen (vgl. UFS 22.11.2007,
RV/2469-W/07). Den aktuellen Lohnsteuerrichtlinien (SWK 2/2008, S. 44,
Punkt 8.2), anzuwenden ab 1. Jänner 2008, ist zu entnehmen, dass im
Rahmen der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung der Richtwert
für ein angemessenes Begräbnis sowie jener für ein einfaches
Grabdenkmal je € 4.000 bzw. insgesamt pro Begräbnis bis zu €
8.000 beträgt.
Der Argumentation des Rechtsvertreters in der
Berufungsverhandlung, dass es sich hiebei um Höchstbeträge im Rahmen
der maximalen Absetzung von Todfallskosten handelt und im Wohnbezirk des Bw, dh.
am Land, andere Verhältnisse herrschten bzw. ein Begräbnis wesentlich
günstiger komme als etwa in der Stadt XX, konnte letztlich auch seitens des
UFS gefolgt werden. Es wurde im Ergebnis Einvernehmen dahingehend erzielt, dass
die Todfallskosten je Begräbnis mit zumindest € 4.000 bzw. für
beide Eltern mit gesamt € 8.000 (= wie im Erstbescheid) als Teil der
Gegenleistung in Ansatz zu bringen sind.
Das diesbezüglich bisherige Berufungsvorbringen, die
Todfallskosten mit insgesamt lediglich € 4.000 zu veranschlagen, war daher
abzuweisen.
3.
Erbentfertigung an den Bruder A:
Es trifft zwar zu, dass zufolge § 8 Abs. 2 GrEStG
dann, wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorganges ua. von einer aufschiebenden
Bedingung abhängig ist, die Steuerschuld erst mit dem Eintritt der
Bedingung entsteht. Im Gegensatz zu dem diesbezüglich in der Berufung
zitierten VwGH-Erkenntnis vom 20.2.2003, 2002/16/0107, geht es im vorliegenden
Fall aber nicht um die Frage, ob der Erwerbsvorgang selbst, di. die
Übergabe der Landwirtschaft, unter einer aufschiebenden Bedingung
abgeschlossen wurde, sondern vielmehr darum, ob im Rahmen der Ermittlung der
Gegenleistung die Abfindungszahlung an den Bruder wie eingewendet als
"aufschiebend bedingt" zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 18.7.2002,
2002/16/0125).
Ist der Erwerber eines Grundstückes eine aufschiebend
bedingte Verpflichtung eingegangen, die nach allgemeinen Kriterien als
Gegenleistung zu betrachten ist, so wird diese Verpflichtung - erst - mit
Eintritt der Bedingung zur Gegenleistung (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0087).
Bedingung ist entsprechend den §§ 696 und 704
ABGB die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte
Beschränkung, durch die der Eintritt (oder die Aufhebung) einer
Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird. Die
aufschiebende Bedingung bringt das bedingte Recht durch ihren Eintritt zum
Entstehen.
Wenn sich der Bw gegenständlich ausdrücklich
alternativ (siehe Vertragspunkt IV. B 1c) binnen einer Frist von 10 Jahren
entweder zur Zahlung des Barbetrages oder aber - für den Fall, dass er
diese Leistung nicht erbringt (siehe Punkt IV. B 1b) - zur Übergabe eines
Baugrundstückes an den Bruder verpflichtet, wobei ein solches
Grundstück derzeit nicht vorhanden bzw. noch nicht umgewidmet ist, dann
kann - entgegen dem Dafürhalten des Bw - aus dieser Vereinbarung, in
Betrachtung auch des gesamten Vertragspunktes IV. B 1, keine Beifügung
einer aufschiebenden Bedingung dahingehend erkannt werden, dass etwa das
Entstehen der Rechtswirkung der
alternativen Leistungsverpflichtung
insgesamt bis zum Eintritt eines
"ungewissen Ereignisses" aufgeschoben worden wäre. Von einer
beigefügten aufschiebenden Bedingung könnte gegenständlich nur
dann gesprochen werden, wenn beide alternativen Leistungen dem Grunde nach von
einem "ungewissen Ereignis" abhängig gemacht und beispielsweise vereinbart
worden wäre, dass der Bruder diese erst erhält, wenn er etwa
"innerhalb der nächsten 10 Jahre ein Studium abschließt" etc.
Aufgrund der getroffenen Vereinbarung liegt zum Einen
zufolge der Fristsetzung "binnen 10 Jahren" der bloße Aufschub der
Fälligkeit der Leistung bis längstens zum Termin 8. Oktober 2017 vor.
Andererseits steht nur eine dieser beiden Leistungen, nämlich die
allfällige Übergabe des Baugrundstückes, insofern unter einer
Bedingung, als sie von einer machbaren Umwidmung abhängig ist, was aber
nichts daran ändert, dass der Bruder jedenfalls eine dieser beiden
Leistungen erhält und er sohin bereits mit Abschluss des Vertrages eine
unmittelbare Berechtigung und damit einen rechtsverbindlichen Forderungsanspruch
auf Erbringung jedenfalls einer dieser
beiden Leistungen durch den Bw erworben hat.
Der Anspruch auf den Bargeldbetrag ist zudem laut Vertrag
dinglich mit einem Pfandrecht zu besichern. Es ist auch nicht zu übersehen,
dass die Erbabfindungszahlung in der eingereichten Abgabenerklärung selbst
als Gegenleistung aufgeführt wurde.
Hinsichtlich der unter dem gesamten Pkt. IV B 1 alternativ
vereinbarten Abfindungen ist daher festzuhalten, dass auch dann, wenn derzeit
der konkrete Gegenstand der Abfindung nicht feststeht, dennoch nach Ansicht des
UFS keine aufschiebende Bedingung vorliegt. Der Bw als Übernehmer hat sich
im Vertrag verbindlich zur Erbringung einer dieser beiden Leistungen
verpflichtet, dem Bruder ist damit dem Grunde nach ein Forderungsanspruch
entstanden.
Mangels aufschiebender Bedingung besteht daher für den
UFS am Entstehen der Steuerschuld kein Zweifel. Angesichts der alternativ
möglichen Leistung bzw. des noch nicht konkret feststehenden Gegenstandes
der Entfertigung ist allerdings die Höhe der Bemessungsgrundlage und
folglich die Höhe der Abgabenschuld derzeit noch ungewiss, sodass im
Ergebnis die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig wie folgt festzusetzen
ist:
|
Gegenleistungen:
|
in Euro
|
Todfallskosten
|
8.000,00
|
Schuldübernahme, Hypothek aushaftend
|
8.443,65
|
Abfindung Bruder
|
40.000,00
|
Wohnrechte
|
145.667,41
|
gesamt
|
202.111,06
|
davon auf die übrigen Grundstücke
entfallend (= 46,268 %)
|
93.512,75
|
Grunderwerbsteuer 2 %:
|
|
vom Wert der übrigen Grundstücke €
93.512,75
|
1.870,26
|
vom Wert der landwi. Grundstücke
€ 1.308,11
|
26,16
|
Grunderwerbsteuer gesamt
|
1.896,42
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher der
Berufung insgesamt teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Protokoll
Innsbruck,
am 21. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 696 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
bäuerliche ÜbergabeEntfertigungWohnrechtBarwertTodfallskostenBegräbniskostenaufschiebende Bedingungungewisses Ereignisalternative LeistungForderungsanspruch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0862-I/07
- Stammnummer
- 34347
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF