Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0403-L/07
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger ohne entsprechenden Aufenthaltstitel.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0403-L/07vom 17.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
15. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
13. November 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Kinder xxx, für die Zeit ab 1.11.2006
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 13.11.2006 den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für die drei minderjährigen
Kinder des Berufungswerbers für die Zeit ab 1.11.2006 unter Hinweis auf die
§§ 3 Abs. 1, 3 Abs. 2, 3 Abs. 3 und
55 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Da weder der Berufungswerber
noch die Kinder sich nach §§ 8 und 9 NAG
rechtmäßig in Österreich aufhalten würden und ihnen auch
nicht Asyl gewährt worden sei, bestehe kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 15.12.2006 wird im
Wesentlichen damit begründet, dass dem Berufungswerber zwar kein Asyl aber
ein Refoulementschutz gewährt und auf der Basis der §§ 8, 15
Asylgesetz 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Auf
Grund der von seinen Kindern mittlerweile eingebrachten Asylanträge sei
davon auszugehen, dass auch diesen ein entsprechender subsidiärer Schutz
gewährt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13.2.2007 wurde die
Berufung vom Finanzamt unter Hinweis auf § 3 Abs. 4 FLAG 1967 als
unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes sei dem
Berufungswerber subsidiärer Schutz gewährt und eine befristete
Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Den Kindern sei jedoch der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten noch nicht zuerkannt worden.
Mit Schreiben vom 13.3.2007 wurde die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl. I Nr.168/2006)
angefügt. Abs. 4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der
Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde.
Abs. 5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter satz
und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Dem Berufungswerber wurde seiner Berufung mit Bescheid des
Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.8.2006 hinsichtlich
Spruchpunkt II stattgegeben und gem. § 8 AsylG festgestellt, dass
seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien
nicht zulässig ist. Für die Kinder lässt sich aber aus dem
§ 3 FLAG 1967 keine Anspruchsvoraussetzung erkennen, zumal sie sich
nicht nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten, ihnen nicht nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde und ihnen auch nicht der Status des
subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde.
Somit liegen für die drei Kinder des Berufungswerbers
die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht
vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 17.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0403-L/07
- Stammnummer
- 34323
- Gültig
- 17.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF