Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1322-L/06
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger ab 1.1.2006 unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1322-L/06vom 18.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. September 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 31. August 2006 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder x,
für die Zeit ab 1.8.2006 und y, für die Zeit ab 1.6.2006
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 31.8.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für das minderjährige Kind xx
für die Zeit ab 1.8.2006 und für das Kind yy für die Zeit ab
1.6.2006 abgewiesen. Mit 1.1.2006 trete das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl.Nr.
100/2005, in Kraft. Dem sei auch eine Novellierung des § 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gefolgt. Demnach hätten Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger seien, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach § 8 und 9 Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten würden. Da die Berufungswerberin jedoch nicht
über einen Aufenthaltstitel i.o.g. Sinne verfüge, sei der Antrag
abzuweisen gewesen.
Die Berufung wird damit begründet, dass die
Berufungswerberin seit mehreren Jahren in Österreich entsprechend den
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt sei bzw. habe sie bereits Anspruch auf bezug
von Arbeitslosengeld und verfüge über eine gültige
Arbeitserlaubnis.
Die Finanzierung der Familienbeihilfe erfolge durch
Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen
würden, mit Ausnahme des Bundes (Bahn, Post), der Länder, der
größeren Gemeinden und der gemeinnützigen Krankenanstalten. Dies
bedeute, dass auch im Fall der Berufungswerberin der Dienstgeber Beiträge
in den Familienlastenausgleichfond einzuzahlen gehabt habe und nach wie vor
habe. Die Berufungswerberin habe bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl.
100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006 die Voraussetzungen des § 3 des FLAG
erfüllt und bereits mehrere Jahre Familienbeihilfe für ihre
minderjährigen Kinder rechtmäßig bezogen.
Die Berufungswerberin und ihre Kinder würden sich seit
mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich befinden und über eine
vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß den Bestimmungen des
Asylgesetzes (§19 AsylG 1997) verfügen. Sie halte sich mit den Kindern
rechtmäßig in Österreich auf. Nach Ansicht von UNHCR
("Analyse der Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket") solle dieser
rechtmäßige Aufenthalt - ebenso wie bei nach dem NAG zum Aufenthalt
berechtigten Fremden - bei der Gewährung der Familienbeihilfe
berücksichtigt werden. Schließlich erscheine eine diesbezügliche
unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die in Österreich in der
Regel eine neue Existenzgrundlage aufbauen müssten, gegenüber
Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2
des FLAG 1967 idF der Novelle BGBl. I Nr. 100/2005, die nur auf ein
Aufenthaltsrecht nach dem NAG, nicht jedoch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem
Asylgesetz abstellen würden, seien sachlich nicht gerechtfertigt und somit
gleichheitswidrig. Auch handle es sich bei der Neuregelung des § 3
des FLAG durch die Novelle BGBl. I Nr. 100/2005 um einen unzulässigen
Eingriff in die wohl erworbenen Rechte der Berufungswerberin und es werde
dadurch der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt.
Verfassungswidrig seien nämlich auch nur pro Futura wirkende
Beschränkungen wohl erworbener Rechte, soferne es sich um schwerwiegende
und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition handle, auf deren
Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen könnten (VfSlg.
11.309/1987). Eine Übergangsbestimmung finde sich in der hier
angesprochenen Novelle des FLAG nicht. Vertrauensschutz würden
überdies auch faktisch getroffene Dispositionen von Privatpersonen
genießen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen
getroffen hätten. Die bis zur Novelle des FLAG der Berufungswerberin
rechtmäßig zustehende und ausgezahlte Familienbeihilfe stelle einen
wesentlichen Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten
(Miete, Aufwand für das tägliche Leben, insbesondere auch für die
Kinder) dar und die Berufungswerberin habe auf den Fortbezug der
Familienbeihilfe vertraut, um die tägliche Existenz sichern zu können.
Mit der plötzlichen und unvorhergesehenen Änderung durch die Novelle
des FLAG sei die Familie allerdings in der finanziellen Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden
Fassung lautet:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Absatz 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl. I Nr.168/2006) angefügt,
wonach außerdem Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005 der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Bis 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004. Diese lautete auszugsweise:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Absatz 2 besagte, dass Absatz 1 nicht für
Personen gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Absatz 3 besagte: "Ist der Elternteil, der den Haushalt
überwiegend führt (§ 2 a Abs. 1), nicht österreichischer
Staaatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die
Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt."
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im
Zuge umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die
§§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1.1.2006, nach
Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die
§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese
Verfahren anzuwenden. ......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft
das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes
2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der
Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem
AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr.
168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen -
zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Diese Voraussetzung trifft nun auf die Berufungswerberin
zu, da ihr Asylverfahren bereits vor dem 31. Dezember 2005 eingeleitet
wurde und damit noch nach dem AsylG 1997 unter Berücksichtigung der in
§ 75 Abs. 1 AsylG 2005 angeführten Bestimmungen
abzuführen ist. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gilt daher für ihren Anspruch auf Familienbeihilfe
§ 3 FLAG noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004.
Da der andere Elternteil die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 erfüllt, hat die Berufungswerberin jedenfalls
nach dieser Bestimmung Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Berufung konnte daher stattgegeben werden.
Linz, am 18.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1322-L/06
- Stammnummer
- 34320
- Gültig
- 18.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF