Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0679-L/07
Reisekosten (Differenzwerbungskosten) eines Bundesheerangehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0679-L/07vom 18.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 20. November 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. November 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe betragen:
|
Bemessungsgrundlage
(Euro)
|
Abgabe (Euro)
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2005
|
Einkommen
|
24.885,12
|
Einkommensteuer -
anrechenbare Lohnsteuer
|
4.140,15 -6.003,80
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer (Gutschrift)
|
-1.853,65
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden Bestandteile
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Angehöriger des Österreichischen Bundesheeres. In der Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
begehrte er die Unterhaltsabsetzbeträge für seine drei Kinder und
machte folgende Werbungskosten und Sonderausgaben geltend:
|
Pendlerpauschale
|
718
|
243,00 €
|
Arbeitsmittel
|
719
|
275,55 €
|
Reisekosten
|
721
|
1913,20 €
|
Doppelte
Haushaltsführung
|
723
|
544,32 €
|
Sonstige Werbungskosten
|
724
|
20,00 €
|
Wohnraumschaffung/-sanierung
|
456
|
1.145,70 €
Mit Vorhalt vom
4. Oktober 2006 ersuchte das Finanzamt, u.a. die beantragten
Werbungskosten zu belegen und eine entsprechende Aufstellung vorzulegen.
Diese Aufstellung langte in der
Folge beim Finanzamt am 7. November 2006 ein. Darin sind
ausgewiesen: Differenzreisekosten 1.913,20 Euro,
Familienheimfahrten: 544,32 Euro, Abschreibung
Computer: 275,55 Euro, Sonstiges (Kosten für Frisör):
20,00 Euro. Beigeschlossen war auch eine mit 19. September 2006
datierte Bestätigung des Militärkommandos M., wonach die vom Bw.
getätigten und in einer Beilage mit der laufenden Nummer 1 bis 35
angeführten Dienstreisen auf deren Richtigkeit mit den entsprechenden
Befehlsgrundlagen bestätigt werden.
Mit Bescheid vom
9. November 2006 wurde der Bw. vom Finanzamt Linz zur
Einkommensteuer für das Jahr 2005 veranlagt, wobei vom Arbeitgeber
nicht berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von 622,05 Euro,
sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von
243,00 Euro, Topf-Sonderausgaben in Höhe von 286,43 Euro
anerkannt wurden sowie neben dem Verkehrsabsetzbetrag und dem
Arbeitnehmerabsetzbetrag ein Unterhaltsabsetzbetrag in der Höhe von
1.375,20 Euro gewährt wurde. Das Finanzamt setzte die
Einkommensteuergutschrift mit 1.793,25 Euro fest.
Mit Schreiben vom 20. November 2006 erhob der Bw.
gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 Berufung mit dem ersichtlichen
Antrag, diesen hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten, wie in der
Berufungsbegründung näher ausgeführt, abzuändern. In
der Berufungsbegründung heißt es: ""Ich verlange die volle
Anerkennung folgender Differenzwerbungskosten. Die angeführten
Positionsnummern beziehen sich auf jene Aufstellung meiner Werbungskosten, die
ich Ihnen auf Ihre Aufforderung hin vorgelegt habe.
Die
Positionen 3, 4, 7, 8, 11-15, 17, 19-24, 27, 29, 31, 32, 35 erfüllen alle
Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste Reise. Die bloße
Annahme eines Sachbearbeiters, dass mir in diesen Fällen die Verpflegung
von meinem Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, ist
für mich nicht nachvollziehbar und entspricht auch nicht den rechtlichen
Tatsachen. Selbst bei Truppenübungen - an einer solchen habe ich 2005
übrigens nicht teilgenommen - wird vom Dienstgeber ein Kostenersatz
für die zur Verfügung gestellte Verpflegung einbehalten. Lediglich bei
einem Einsatz wird die Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Da
mir also bei den oben genannten Positionen sehr wohl Verpflegungsmehraufwand
entsteht, verlange ich deren Anerkennung.
Bei
den Positionen 2, 6 und 10 handelt es sich um beruflich veranlasste Reisen, die
mit einer Nächtigung verbunden sind. Da durch die Dauer dieser Reisen ein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, habe ich keine
Taggelder geltend gemacht. Ich mache auch keine Nächtigungspauschale
geltend, da die Nächtigungsmöglichkeit vom Dienstgeber kostenlos zur
Verfügung gestellt wird. Allerdings verlange ich die Anerkennung von
allfälligen zusätzlichen Aufwendungen, in diesem Fall das
Frühstück in der Höhe von 4,40 Euro pro Tag, ohne Beleg im
Schätzungsweg.
Bei
den Positionen 1, 25 und 26 handelt es sich um Fortbildungskosten.
Gemäß Steuerbuch 2005 können folgende Fortbildungskosten
geltend gemacht werden: Eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag), Kosten für
Unterlagen, Fahrtkosten, allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf
Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet),
Nächtigungskosten. In meinem Fall fallen für die die angeführten
Positionen keine Kurskosten, Kosten für Unterlagen und
Nächtigungskosten an. Somit verlange ich nur die Fahrtkosten sowie
Tagesgelder für die jeweils ersten fünf Tage, da
E. weder mein Wohnort noch mein
Arbeitsort ist
Die
Position 34 wurde vom Sachbearbeiter zu Recht gestrichen, ich habe hier die
Begründung eines weiteren Mittelpunktes der beruflichen Tätigkeit
übersehen.
Der Bw. legte in der Folge über Ersuchen des
Finanzamtes den Nachweis über die im Jahr 2005 ausbezahlten
Reisegebühren vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. April 2007
änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid und setzte die
Einkommensteuergutschrift mit 1.765,57 Euro (statt bisher
1.793,25 Euro) fest. Dies im Wesentlichen mit folgender
Begründung:
1. Fahrtkosten im
Zusammenhang mit beruflicher Fortbildung (Ausbildung)
Im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung habe der Bw. Aufwendungen für Fahrten zwischen
Wohnort und seiner temporären, zu Fortbildungszwecken im Dienstinteresse
zugeteilten Dienststelle in E. als
Werbungskosten geltend gemacht. Mit Bescheid vom 9. November 2006
seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt worden, da es
sich bei diesen Fahrten um Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung
handle. Der Ausbildungsort E. sei ab
Beginn der Dienstzuteilung Dienstort gewesen. Die Ausführungen in der
Berufung zu den Punkten 1, 25 und 26 würden sich auf Fortbildungskosten
beziehen. Der Bw. habe angeführt, dass
E. weder sein Wohnort noch sein
Arbeitsort sei.
Der Berufung sei in
diesem Punkt teilweise stattzugeben. Die Ausbildungsstätte
E. stelle ab dem ersten Tag der
Dienstzuteilung einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit (Dienstort) dar.
Die Fahrtkosten Wohnung - "zugeteilter" Dienstort - Wohnung seien mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls mit dem Pendlerpauschale abgegolten. Das
Tätigwerden des Dienstnehmers, welches aufgrund einer Dienstzuteilung oder
Entsendung durch den Arbeitgeber an eine Fortbildungsstätte erfolge,
begründe eine Arbeitsstätte (VwGH vom 20.3.2007,
2003/13/0104).
Berechnung:
|
Beantragte Fahrtkosten
Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung:
|
873,50 Euro
|
In der BVE
berücksichtigtes Pendlerpauschale (Wohnort -
E., öffentl. Verkehrsmittel nicht
zumutbar, vier Monate)
|
324,00 Euro
|
Summe Werbungskosten
für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung:
|
324,00 Euro
2.
Verpflegungsmehraufwendungen
In der Beilage zum
Antrag 2005 habe der Bw. einen Betrag von 1.548,80 Euro in der Spalte
Vergütung bzw. Tagesgebühr laut EStG angeführt, in der Spalte
Vergütung bzw. Tagesgebühr laut RGV einen Betrag von 618,50 Euro,
in der Spalte Differenz einen Betrag von 930,30 Euro. Den zuletzt
angeführten Betrag habe der Bw. als Werbungskosten geltend gemacht. Laut
Reisegebührennachweis der Dienstbehörde habe der Bw. im Jahr 2005
Taggelder in der Höhe von 1.657,20 Euro erhalten. Stelle man diesen
Betrag dem Betrag "Tagesgebühr laut EStG" in der Höhe von
1.548,80 Euro gegenüber, ergebe sich ein Betrag von 0,00 Euro an
Differenzwerbungskosten. Die Berufung sei in diesem Punkt daher
abzuweisen.
3. Kosten für
Frühstück (Nächtigungskosten)
Der Bw. habe in der
Berufung angeführt, dass es sich bei den Positionen 1, 25 und 26 um
beruflich veranlasste Reisen gehandelt habe, welche mit einer Nächtigung
verbunden gewesen wären. Es sei laut Berufungsausführungen durch die
Dauer der Dienstreise ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
worden. Der Bw. habe keine Taggelder und auch kein Nächtigungspauschale
geltend gemacht, allerdings verlange er die Aufwendungen für das
Frühstück ohne Beleg im
Schätzungsweg.
Dem oben
angeführten Nachweis des Dienstgebers zufolge habe der Bw. für die
genannten Positionen Taggelder erhalten. Mangels "zusätzlicher"
Aufwendungen für Frühstück sei die Berufung in diesem Punkt
abzuweisen.
Geltend gemachte
Aufwendungen für Frühstück:
132,00 Euro
Anzuerkennende
Kosten: 0,00 Euro
Zusammenfassung:
|
Summe der beantragten
Differenzwerbungskosten:
|
1.913,20 Euro
|
In der BVE zu
berücksichtigende Werbungskosten (Pendlerpauschale Linz -
E. für vier Monate)
|
324,00 Euro
|
Kosten für
Verpflegungsmehraufwendungen, die vom Arbeitgeber nicht ersetzt wurden,
pauschal
|
202,00 Euro
|
Summe der zu
berücksichtigenden Werbungskosten
|
526,00
Euro
|
Summe der nicht
anerkannten Werbungskosten-Differenz
|
1.387,20 Euro
Durch den beim Unabhängigen Finanzsenat am 15.
Juni 2007 eingelangten Vorlageantrag vom 16. Mai 2007 gilt das
Rechtsmittel als unerledigt. Im Vorlageantrag wurde Folgendes
ausgeführt: "Zu
Punkt 1:
Nach Studium des
VwGH-Erkenntnisses vom 20. März 2007, 2003/13/0104, stimme ich in
diesem Punkt der Begründung in der Berufungsvorentscheidung
zu.
Zu
Punkt 2:
Ich habe dem
Finanzamt eine detaillierte Aufstellung meiner beantragten
Differenzwerbungskosten zukommen lassen, aus der die Einzelheiten jeder von mir
getätigten Reise zu entnehmen sind. In der Berufungsvorentscheidung wird
diese Aufstellung vollkommen negiert und alle meine getätigten Reisen mit
einer Pauschale abgehandelt, die nicht annähernd den entstandenen
Mehraufwand abdeckt. Der Vergleich der Jahressummen, wie in der
Berufungsvorentscheidung durchgeführt, ist meiner Rechtsauffassung nach so,
als ob man Äpfel mit Birnen vergleichen
würde.
In der Beilage
finden Sie eine überarbeitete Version dieser Aufstellung, in der ich das
oben angeführte VwGH-Erkenntnis sowie andere Punkte berücksichtigt
habe, die mir erläutert wurden.
Zu
Punkt 3:
Nach dem Studium
des VwGH-Erkenntnisses vom 20. März 2007, 2003/13/0104, stimme ich in
diesem Punkt der Begründung in der Berufungsvorentscheidung
grundsätzlich zu, da es sich in diesen Fällen um eine neue
"Arbeitstätte"
handelt.
Generell möchte
ich jedoch zu diesem Punkt anführen, dass die Frühstückskosten zu
den Nächtigungskosten zählen und somit durch die erhaltenen Taggelder
nicht abgedeckt werden (siehe Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randziffer 317)
und diese entgegen der Berufungsvorentscheidung auch nicht nachzuweisen
sind."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit für das gegenständliche Berufungsverfahren
von Relevanz, machte der Bw. als Werbungskosten neben den nicht strittigen
Aufwendungen für Arbeitsmittel auch Fahraufwendungen,
Frühstückskosten sowie die Differenz zwischen den Tagesgeldsätzen
für Inlandsdienstreisen nach der Reisegebührenvorschrift und den
Sätzen nach § 26 Z. 4 EStG 1988
geltend. Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom
9. November 2006 anerkannte das Finanzamt neben dem Pendlerpauschale
(243,00 Euro) und den Aufwendungen für Arbeitsmittel
(275,55 Euro) einen Betrag in der Höhe von 346,50 Euro als
Differenzwerbungskosten.
Nach § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 sind "Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung
und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen"
Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, dass die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen und
Ausgaben für die Lebensführung, diese selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden dürfen.
Für die Möglichkeit der Berücksichtigung von
Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster
Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und
andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmenden
Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20
EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen
vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
liegt eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens
25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (sog. Nahbereich um den Ort der
Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt und eine Reisedauer von mehr
als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei
Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird.
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen, Mehraufwand gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen
Verpflegungsaufwendungen. Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung
gehören grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Kosten der
Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf
angewiesen ist, Mahlzeiten in öffentlichen Speiselokalen einzunehmen.
Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 liegt daher nur dann vor, wenn durch eine Reise zusätzliche
Verpflegungskosten verursacht werden, die über die in typisierender
Betrachtungsweise zu beurteilenden üblichen Verpflegungsausgaben der
Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort hinausgehen. Dabei können
Erschwernisse anderer Art, die mit einer Reise verbunden sind, nicht bei der
rechtlichen Beurteilung, ob ein Verpflegungsmehraufwand vorliegt,
Berücksichtigung finden.
Im Erkenntnis, Zl. 95/14/0156 vom
28. Jänner 1997 vertrat der VwGH zu § 4 Abs. 5
EStG 1972 (im Wesentlichen gleichlautend mit § 16 Abs. 1
Z 9 EStG 1988) die Rechtsauffassung, dass eine berufliche
Tätigkeit, die an einem neuen Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu
keinem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt,
wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort
aufhält. Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis
über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen
Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die
Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung
erforderlich ist, ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Mit dem Erkenntnis, Zl. 95/14/0013 vom
30. Oktober 2001 folgte der VwGH bei eintätigen Reisen eines
Arbeitnehmers zu Schulungszwecken dieser Rechtsprechung: "Einem
Steuerpflichtigen stehen nämlich keine Verpflegungsmehraufwendungen zu,
wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte
aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die
lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in
solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten
bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine
Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund
einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch im
Erkenntnis, Zl. 2000/15/0151 vom 7. Oktober 2003 wird im
Zusammenhang mit der eintägigen Reisetätigkeit eines
Versicherungsvertreters auf die Rechtsauffassung der vorstehenden Erkenntnisse
ausdrücklich hingewiesen.
Während der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung
den Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im Reisetatbestand im Wege
der Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit beurteilt hat,
nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen nunmehr entweder eine getrennte
Tatbestandsprüfung vor oder hat den Reisetatbestand um das Merkmal der
Nächtigung erweitert. Für die Berücksichtigung von
Reisediäten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben muss auch der
Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei gelangt der VwGH in Abkehr von
der Rechtsansicht des Erkenntnisses vom 27.6.1989, 88/14/0197 zu der Auffassung,
dass nicht jede Reise zu erheblich höheren als die üblichen Kosten der
Verpflegung führt, sondern bei bestimmten Arten von Reisen in der gebotenen
typisierender Betrachtungsweise ein Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht
vorliegt.
Die Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen
üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer
sachgerechten Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der
Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit dieser
Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen
Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den
geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung
getragen.
Da die im Zuge des Vorlageantrages vorgelegte Aufstellung
vom 16. Mai 2007 der beruflich veranlassten Fahrten des Bw. mit
Ausnahme der lfd. Nrn. 1, 4, 7, 13, 20, 22 und 25 eintägige Reisen
enthält, sind nach obigen Ausführungen in Einklang mit der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich dieser eintägigen Reisen
grundsätzlich keine Tagesgelder als Differenzwerbungskosten zu
berücksichtigen. Die als Werbungskosten anzuerkennende Differenz
zwischen den Tagesgeldsätzen für Inlandsdienstreisen nach der
Reisegebührenvorschrift und den Sätzen nach
§ 26 Z. 4 EStG 1988 beträgt daher im Berufungsfall
(hinsichtlich der in der Aufstellung vom 16. Mai 2007 zu
lfd. Nrn. 1, 4, 7, 13, 20, 22 und 25 angeführten Reisen)
395,90 Euro. Die Berechnungsgrundlagen sind der beiliegenden
Abgabenberechnung zu entnehmen.
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind -
unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen
Höhe gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 als
Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen
Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt.
Eines Rückgriffs auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1
Z. 10 EStG 1988 bedarf es dazu nicht. Eine Ausnahme vom
Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu
berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z. 6
EStG 1988 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler
Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls dem Pendlerpauschale
abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel
unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die
Wohnung zurückzukehren.
Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer
für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Dass die
Tätigkeit des Dienstnehmers auch darin bestehen kann, sich die für die
Erbringung der Dienste notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen,
hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem zum EStG 1972 ergangenen
Erkenntnis vom 18. Dezember 1990, 90/14/0232, betreffend die Schulung
eines österreichischen Heeresangehörigen auf
Luftwaffenstützpunkten in den USA, ausgesprochen. Ebenso findet sich im
Erkenntnis vom 26. Juni 1990, 87/14/0024, die Aussage, dem Umstand,
dass eine Dienstzuteilung zum Zwecke der Fortbildung erfolge, komme für die
Werbungskosteneigenschaft keine eigenständige Bedeutung zu, weil in einem
solchen Fall die Fortbildung im Rahmen der Pflichten aus dem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattfindet (siehe auch VwGH
vom 21. September 1993, 93/14/0136).
Nach den vom Bw. unwidersprochen gebliebenen
Sachverhaltsannahmen des Finanzamtes hat der Bw. für die Zeit der
Dienstzuteilung eine (weitere) Arbeitstätte im Sinn des § 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in E. begründet. Damit ist
klargestellt, dass Fahrtkosten für Fahrten, die den Tatbestand des
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 erfüllen, bereits mit
dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten sind. Das
Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 steht dann zu, wenn der Arbeitsweg entweder eine Entfernung von
mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt ("großes
Pendlerpauschale"). In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden
Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend (an mehr als
10 Tagen im Monat muss die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung
zurückgelegt werden) gegeben sein. Der
Unabhängige Finanzsenat schließt sich aufgrund der vorgelegten
Unterlagen den Annahmen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung an,
wonach im vorliegenden Fall dem Bw. für einen Zeitraum von vier Monaten ein
Betrag in der Höhe von 324,00 Euro zusteht.
Verpflegungsmehraufwendungen - wie im vorliegenden Fall
auch pauschale Beträge für Frühstück - stellen
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (siehe oben)
nur im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten dar. Wie
bereits oben angeführt, liegt eine Reise gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vor, wenn - neben anderen
Tatbestandvoraussetzungen - kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird. Da mit der Dienstzuteilung ein weiterer Mittelpunkt
der Tätigkeit in E. begründet wurde, kommt eine Berücksichtigung
pauschaler Aufwendungen für Frühstück daher lediglich für
die Anfangsphase von fünf Tagen in Betracht.
Aus den dargestellten Gründen war somit der Berufung
teilweise stattzugeben.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 18.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0679-L/07
- Stammnummer
- 34319
- Gültig
- 18.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF