Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0188-L/03
Ein Nachweis iSd § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 ist durch ein Gutachten eines Sachverständigen zu erbringen. Derartige Gutachten müssen überprüfbare Feststellungen zur Begründung der Restnutzungsdauer enthalten und unterliegen der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörden. Die pauschale Behauptung einer sehr vernachlässigten Instandhaltung ist unzureichend.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0188-L/03vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerber, vom 28. Februar
2002 gegen den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid
des Finanzamtes Grieskirchen vom 10. Jänner 2002 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die Feststellungen des
angefochtenen Bescheides bleiben unverändert.
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Die beiden Berufungswerber (in der Folge kurz Bw.) sind
Ehegatten und erwarben mit Kaufvertrag
vom 13. Juli 1999 um 3,100.000,00 S die
Liegenschaft EZ 569 Grundbuch Lageort im Ausmaß von 3.361 m² samt dem
darauf befindlichen Haus Adresse samt Betriebsgebäude und Schauraum, wobei
die Gebäude auf beiden Seiten der Bezirksstraße situiert sind (in der
Folge kurz Mietobjekt 2). Das Inventar und der im Vertragsobjekt situierte
KFZ-Betrieb, der mit 1. Juli 1994 eingestellt worden war, wurden
ausdrücklich von diesem Kaufvertrag ausgenommen. Als
Übergabszeitpunkt des Kaufobjektes wurde der 1. August 1999 vereinbart.
Für das Jahr
1999 erklärten die Bw. als Miteigentümer einen
Werbungskostenüberschuss von 62.471,00 S, den sie in der Beilage wie folgt
ermittelten.
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a) Miete Mietobjekt1, 1-12/98 netto
|
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71.666,67
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b) Kauf des (streitgegenständlichen) Mietobjektes
2:
Übergabe 1. August 1999
|
|
|
Anschaffungskosten: Kaufpreis Grunderwerbsteuer Grundbuchseintragung gesamt
|
3,100.000,00 54.250,00 15.500,00 3,169.750,00
|
|
Aufteilung Grund -
Gebäude: 30% Grund 70% Gebäude
|
950.925,00 2,218.825,00
|
|
Anschaffungskosten Gebäude:
2,218.825,00 Restnutzungsdauer 30 Jahre: AfA für 1 Jahr
73.960,00 AfA für 1999: ½ Jahr
|
|
-
36.980,00
|
Sonstige Ausgaben im Jahr 1999: Reparaturarbeiten
Tischlerei Notarskosten, Gerichtskosten uns
Stempelmarken Grundsteuer für 3.+4. Quartal 1999
|
55.000,00 38.230,00 3.927,50
|
-
97.157,50
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1999
|
|
- 62.470,83
Im gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 1999 vom 9. Oktober 2001
erhöhte das Finanzamt den erklärten Werbungskostenüberschuss auf
- 75.769,00 S und begründete dies unter Verweis auf eine Beilage betreffend
die Berechnung damit, dass die als sonstige Ausgaben abgesetzten Kosten für
Notar, Gericht und Stempelmarken anteilsmäßig mit dem Kaufpreis zu
aktivieren seien. Mangels Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer sei der
AfA-Berechnung eine Nutzungsdauer von 67 Jahren zu Grunde gelegt worden. Der
AfA-Satz betrage somit 1,5%.
Die genannte Beilage bietet betreffend das strittige
Mietobjekt 2 im Wesentlichen folgendes Bild:
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Mieteinnahmen netto
|
|
0,00
|
Kauf des (streitgegenständlichen)
Mietobjektes:
Übergabe 1. August 1999
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|
Anschaffungskosten: Kaufpreis Grunderwerbsteuer Grundbuchseintragung Notarskosten,
Gerichtskosten uns Stempelmarken gesamt
|
3,100.000,00 54.250,00 15.500,0038.230,00 3,207.980,00
|
|
Aufteilung Grund -
Gebäude: 30% Grund 70% Gebäude
|
962.394,00 2,245.586,00
|
|
Anschaffungskosten Gebäude:
2,245.586,00 Restnutzungsdauer 67 Jahre: AfA 1,5% für 1 Jahr
33.684 AfA für 1999: ½ Jahr
|
|
-
16.842,00
|
Sonstige Ausgaben im Jahr 1999: Reparaturarbeiten
Tischlerei Grundsteuer für 3.+4. Quartal 1999
|
55.000,00 3.927,50
|
-
58.927,50
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1999
|
|
- 75.769,50
Mit Schriftsatz vom 13. November 2001 beantragte der
Vertreter der Bw. die Verlängerung der Frist bis 31. Dezember 2001 für
die Berufung gegen den am 16. Oktober 2001 zugestellten vorläufigen
Bescheid vom 9. Oktober 2001 gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 1999, weil erforderliche Unterlagen noch nicht eingelangt seien. Mit
Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 beantragte der Vertreter der Bw. eine weitere
Fristerstreckung bis 28. Feber 2002. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2001 gab das
Finanzamt dem Ersuchen vom 20. Dezember 2001 durch Verlängerung der Frist
bis 31. Jänner 2002 teilweise statt. Mit Schriftsatz vom 15. Feber
2002 teilte der Vertreter der Bw. dem Finanzamt mit, erst über telefonische
Anfrage von Frau Obersteiner Kenntnis von der teilweisen Ablehnung des
Fristverlängerungsansuchens Kenntnis erlangt zu haben. Da dem
zustellbevollmächtigten Bw. dieser Bescheid nicht zugekommen sei, werde um
nochmalige Zustellung dieses Bescheides ersucht (Zusatz der
Rechtsmittelbehörde: Den Bescheid vom 28. Dezember 2001 betreffend die
Verlängerung der Frist für die Berufung gegen den Bescheid für
das Jahr 1999 bis 31. Jänner 2002 hat am 28. Feber 2002 ein Arbeitnehmer
des Bw. übernommen, Bl. 9/2000).
Am 2. November 2001 brachten die Bw. die
Erklärung der Einkünfte ihrer
Miteigentümergemeinschaft für das
streitgegenständliche Jahr 2000 beim Finanzamt ein, in dem sie
Einkünfte aus Vermietung des gegenständlichen Mietobjektes in
Höhe von 76.040,00 (je 38.020.00 S) erklärten, die sie in Beilage im
Wesentlichen wie folgt ermittelten:
|
Miete 1-12/99 netto
|
|
150.000,00
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Kauf des (streitgegenständlichen) Mietobjektes
2:
Übergabe 1. August 1999
|
|
|
Anschaffungskosten: Kaufpreis Grunderwerbsteuer Grundbuchseintragung gesamt
|
3,100.000,00 54.250,00 15.500,00 3,169.750,00
|
|
Aufteilung Grund -
Gebäude: 30% Grund 70% Gebäude
|
950.925,00 2,218.825,00
|
|
Anschaffungskosten Gebäude:
2,218.825,00 Restnutzungsdauer 30 Jahre: AfA für 1 Jahr
|
|
-
73.960,00
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2000
|
|
76.040,00
Mit gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufigem
Bescheid vom 10. Jänner 2002
stellte das Finanzamt gemäß
§ 188 BAO für das
streitgegenständliche Jahr 2000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 116.316,00 S (je
58.158,00 S) fest und verwies hinsichtlich der Abweichungen von der
Steuererklärung auf die Begründung des Vorjahresbescheides. Das
Finanzamt hat die Einkünfte für das Jahr 2000 im Wesentlichen wie
folgt ermittelt:
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Mieteinnahmen netto
|
|
150.000,00
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Kauf des (streitgegenständlichen)
Mietobjektes:
Übergabe 1. August 1999
|
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|
Anschaffungskosten: Kaufpreis Grunderwerbsteuer Grundbuchseintragung Notarskosten,
Gerichtskosten uns Stempelmarken gesamt
|
3,100.000,00 54.250,00 15.500,0038.230,00 3,207.980,00
|
|
Aufteilung Grund -
Gebäude: 30% Grund 70% Gebäude
|
962.394,00 2,245.586,00
|
|
Anschaffungskosten Gebäude:
2,245.586,00 Restnutzungsdauer 67 Jahre: AfA 1,5% für 1 Jahr
|
|
- 33.684,00
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2000
|
|
116.316,00
Mit Schriftsatz vom 8. Feber 2002 beantragte der Vertreter
der Bw. die Frist für die Berufung gegen die Bescheide betreffend die
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für 2000
und 1999 bis 28. Feber 2002 zu verlängern.
Mit am selben Tag zur Post gegebenen Schriftsatz
vom 28. Feber 2002 erhoben die Ehegatten
Berufung gegen den Feststellungsbescheid
vom 10. Jänner 2002 für das Jahr 2000, beantragten die Nutzungsdauer
des Gebäudes mit 30 Jahren und daher die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung mit 75.150,00 S festzusetzen und begründeten dies damit, dass
aus dem angeschlossenen Bewertungsgutachten hervorgehe, dass das Gebäude im
Jahr 1960 gebaut und in sehr vernachlässigtem Zustand sei, weshalb nur noch
von einer Restnutzungsdauer von 30 Jahren ausgegangen werde. Die Einkünfte
2000 seien daher wie folgt zu ermitteln:
|
Mieteinnahmen netto
|
|
150.000,00
|
Kauf des (streitgegenständlichen)
Mietobjektes:
Übergabe 1. August 1999
|
|
|
Anschaffungskosten: Kaufpreis Grunderwerbsteuer Grundbuchseintragung Notarskosten,
Gerichtskosten uns Stempelmarken gesamt
|
3,100.000,00 54.250,00 15.500,0038.230,00 3,207.980,00
|
|
Aufteilung Grund -
Gebäude: 30% Grund 70% Gebäude
|
962.394,00 2,245.586,00
|
|
Anschaffungskosten Gebäude:
2,245.586,00 Restnutzungsdauer 30 Jahre: AfA für 1 Jahr
|
|
- 74.850,00
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2000
|
|
75.150,00
Das vom allgemein beeideten gerichtlichen
Sachverständigen Gutachter zum Stichtag 18. Dezember 2001 (Datum des
Ortsaugenscheins bzw. der Befundaufnahme durch den Gutachter) über Auftrag
des Bw. erstellte Gutachten vom 15. Jänner 2002 betrifft den
streitgegenständlichen Mietkomplex, bestehend aus einem nicht
unterkellertem, teilweise zweigeschossigem (Wohnteil) Wohn- und
Werkstättengebäude sowie auf der gegenüberliegenden
Straßenseite eine nicht unterkellerte, eingeschossige Ausstellungshalle.
Diese Baulichkeiten werden im
Gutachten vom 15. Jänner 2002 wie
folgt beschrieben:
Erdgeschoss: Von der nordöstlich gelegenen
Bezirksstraße gelangt man unter dem vorgelagerten Flugdach in die Annahme,
Büro mit Kochnische und Heizraum sowie Kleinteilelager. Links vom Eingang
zur Annahme liegt in der südöstlichen Verlängerung des Flugdaches
der kleine Schauraum mit E-Teile und Abstellraum. Unter dem Flugdach,
nordwestlich der Annahme gelangt man durch zwei Tore in die Werkstätte mit
Montagegrube sowie in die dahinter liegende Spenglerei mit Lackierkabine und
Waschbühne mit Tor an der Nordwestseite. Ebenfalls unter dem
Flugdach gelangt man noch über eine Rampe zur Unterflurservicestation
für 2 PKW. Dahinter liegt der Öltankraum hinter Spenglerei, Lagerraum
und offener Loggia. Nordöstlich der Bezirksstraße befinden
sich die Ausstellungshallen.
Obergeschoss:
Über der Annahme, Büro und
Kleinteilelager mit Eingang auf der Südwestseite gelangt man über die
zweiarmige Massivtreppe in die Wohnung im Obergeschoss. Sie besteht aus
Küche mit Balkon, Wohnzimmer, Schlafzimmer, WC und Bad.
Unter dem Punkt Technische Einzelheiten führt der
Gutachter Folgendes aus:
|
Fundamente:
|
Stampfbetonstreifenfundamente
|
EG und OG:
|
Außenmauerwerk und tragende Mittelmauer: 25 cm
starkes Ziegelhohlsteinmauerwerk, Trennwände: 12 cm starkes
Ziegelmauerwerk und Leichtwandsteine
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Kamin:
|
Vollziegelmauerwerk, über Dach geführt mit
Klinkerkaminkopf
|
Decken:
|
EG und OG (Wohnteil), Heizraum, Öltankraum:
Fertigteilmassivdecken, Werkstättentrakt: Holzbrettbinder und
Heraklithverkleidung
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Dachstuhl:
|
Hölzernes Sparrendach mit Mittelpfetten und Zangen,
Satteldach
|
Dachdeckung:
|
Über kleinem Schauraum, Flugdach, Lager und Loggia:
Welleternitdach Wohntrakt: Falzziegeldeckung; über Werkstätten-
und Spenglereitrakt: Welleternitdeckung; über Ausstellungshallen:
Trapezblechflachdach
|
Dachentwässerung:
|
Verzinkte Hängerinnen und Abfallrohre
|
Fassadenflächen:
|
Grob und fein verputzt und geweißt,
Südwestseiten: Eternitverkleidung
|
Türen und Tore:
|
Hauseingang: Holzrahmentür mit Brettverkleidung;
Eingang Annahme, kleiner Schauraum und Ausstellungshallen: Stahlprofiltüren
mit einfacher Glasfüllung; Innentüren: glatte
Vollbautüren Tore: Stahlprofilflügeltore, Schiebetore mit
einfacher Glasfüllung und Stahlblechkipptore
|
Fenster:
|
Holzfenster und Kunststofffenster mit Isolierverglasung,
im Werkstätten- und Spenglereitrakt: Profilverglasung, im kleinen Schauraum
und in den Ausstellungshallen: Stahlprofilrahmen mit Einfachverglasung,
teilweise Schiebeelemente
|
Fußböden:
|
Werkstätten-, Spenglereitrakt, kleiner Schauraum und
Ausstellungshallen: Betonestrich mit teilweise Terrazzobelag und
PVC Feuchträume: Fliesenbelag; Wohnung: Holzschiffböden und
PVC-Belag
|
Wand- und Decke:
|
Grob und fein verputzt und geweißt; im BAD und WC:
Wände verfliest; Decken teilweise Profilholzverkleidung
|
Installation:
|
Einfache, normale elektrische Lichtinstallation;
Sanitär: im Bad: Wanne, Handwaschbecken; WC: Muschel mit
Niederspülkasten Verrohrungen sind unter Putz verlegt
|
Stiege:
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Gerade zweiarmige Massivstiege mit Holzbelag
|
Heizung:
|
Wohntrakt: Öl-Zentralheizung mit
Stahlblechradiatoren; Werkstätten- und Spenglereitrakt:
Öl-Warmluftheizung; in Ausstellungshallen: keine Heizung und keine
sanitären Installationen
In der Folge gibt der Gutachter das Baujahr des Objektes
mit 1960 an und bezeichnet den Bau- und Erhaltungszustand als sehr
vernachlässigt, ohne dies näher zu begründen.
Der Gutachter ermittelte den Bauwert aus dem Neubauwert (=
fiktive Herstellungskosten) mit einem Abschlag für die
technisch-wirtschaftliche Abnützung während der bisherigen
Bestandsdauer. Zur Ermittlung des Neubauwertes setzte der Gutachter die
Baukosten je nach m² Nutzfläche in Anlehnung an die angemessenen
Gesamtbaukosten laut Wohnbauförderung in Oberösterreich bzw. aus dem
Richtwert vom Baukostenindex der Bundesinnung der Baugewerbe zum Stichtag 2000
an.
Für die Baulichkeit errechnete der Gutachter folgenden
Zeitwert:
|
EG Betrieb 537,44 m²
|
a´ 6,200,00
S
|
3,332.128,00 S
|
Flugdach und Loggia 142,00 m²
|
a´4.100,00
S
|
582.200,00 S
|
Ausstellungshallen 222,00 m²
|
a´4.600,00
S
|
1,012.000,00 S
|
OG Wohnung 67,40 m²
|
a´14.500,00
S
|
977.300,00 S
|
Balkon 4,80 m²
|
a´3.800,00
S
|
18.240,00
S
|
|
|
5,921.868,00 S
Für "Abminderung infolge Baualters, des Bau und
Erhaltungszustandes; Baujahr 1960, 41 Jahre bei sehr vernachlässigter
Instandhaltung" nahm der Gutachter einen Abschlag von 68% vor:
|
Neubauwert
|
5,921.868,00 S
|
Abschlag 68%
|
-
4,026.870,00 S
|
Zeitwert gerundet
|
1, 895.000,00 S
Mit
Berufungsvorentscheidung
vom 19. September 2002 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den Feststellungsbescheid gemäß
§
188 BAO für das Jahr 2000 ab und begründete dies wie folgt:
Werde ein niedriger (Zusatz der Berufungsbehörde:
gemeint wohl höherer) als der im Rahmen der Vermietung und Verpachtung im
Gesetz vorgesehene AfA-Satz von 1,5% begehrt, so treffe die Beweislast
hinsichtlich der kürzeren Nutzungsdauer den Abgabepflichtigen. In
dem im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Gutachten würden jedoch
keinerlei Aussagen bezüglich der Restnutzungsdauer des Gebäudes
getroffen. Die Berufung sei daher abzuweisen.
Die Bw. stellten dagegen mit Schriftsatz vom
16. Oktober 2002
einen Vorlageantrag und
begründeten diesen wie folgt:
In der Berufungsvorentscheidung sei davon ausgegangen
worden, dass aus dem vorgelegten Gebäudegutachten keine Angabe über
die Nutzungsdauer hervorgehe. Aus dem Gutachten sei jedoch ersichtlich,
dass der Gutachter von einer Restnutzungsdauer von 30 Jahren ausgegangen sei, da
das Gebäude im Jahr 1960 gebaut und in sehr vernachlässigtem Zustand
sei. Bei Annahme einer Nutzungsdauer von 67 Jahren durch die Finanz bleibe somit
eine ca. 30-jährige Restnutzungsdauer übrig. Dies werde im
beiliegenden Ergänzungsschreiben des
Gutachters nochmals verdeutlicht.
Der oben genannte Sachverständige ergänzte sein
neuerlich vorgelegtes Gutachten vom 15. Jänner 2002 mit Schreiben
vom 10. Oktober 2002 wie folgt:
"Infolge des Baualters, des Bau- und Erhaltungszustandes
und der sehr vernachlässigten Instandhaltung des Gebäudes ergibt sich
bei einer technischen Lebensdauer von max. 45 Jahren eine Restnutzungsdauer der
Gebäude von 4 Jahren.
Da das Finanzamt mit einer Nutzungsdauer von 67 Jahren
ausgeht, ist aus steuerlicher Sicht eine Restnutzungsdauer von 26 Jahren
anzunehmen."
Aus den vorgelegten
Bewertungsakten der
streitgegenständlichen Liegenschaften sind aus den enthaltenen
Erklärungen zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke
sowie den Anmerkungen der Sachbearbeiter dazu folgende
Baujahre der Gebäudeteile
ersichtlich:
|
Gebäudeteil
|
Baujahr
|
Erklärung zum Stichtag
|
Wohnung alt
|
1959
|
1.1.1973
|
Werkstätte
|
teils 1959, teils 1970
|
1.1.1973
|
Geschäftslokal
|
1959
|
1.1.1973
|
Wohntrakt neu
|
1965
|
1.1.1973
|
Schauraum
|
1970
|
1.1.1973
|
Lagerraum
|
1975
|
1.1.1977
|
Flugdach
|
1977
|
1.1.1978
|
andere Straßenseite:
|
|
|
Schauraum
|
1977
|
1.1.1978
Auch für die aktenkundigen Folgejahre 2001
(Einnahmenüberschuss 266.316,00) bis 2005, mit durchwegs positiven
Ergebnissen, wurden die Feststellungsbescheide nach § 188 BAO im Hinblick
auf eventuelle Liebhaberei gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Absetzungen für
Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8) sind in
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 , idF BGBl. I Nr. 106/1999
wie folgt geregelt:
8). Gehört
ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem
Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für
Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:
a)
Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten ist § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13
ist anzuwenden.
b) Wird ein
Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für
den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu
legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des
unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
c) Wird ein
sonstiges Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, sind die fiktiven
Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9)
anzusetzen.
d) Wird ein vom
Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut
erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, dann sind der Bemessung
der Absetzung für Abnutzung die ungekürzten tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Wurde ein Gebäude
vor mehr als zehn Jahren oder ein sonstiges Wirtschaftsgut vor mehr als einem
Jahr angeschafft oder hergestellt, dann darf der höhere gemeine Wert
angesetzt werden.
e) Bei
Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung
geltend gemacht werden.
Zur hier einschlägigen Bestimmung der lit. e ist der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.03.2007, 2004/15/0006) Folgendes
zu entnehmen:
Mit der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG
1988 stellt das Gesetz die Vermutung im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO auf,
dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66 2/3 Jahre und nicht
weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung
mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft
den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage
eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (VwGH 10.08.2005,
2002/13/0132, mwN).
Unter Nutzungsdauer im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit.
e EStG 1988 ist die normale technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer zu
verstehen. Sie ist keine errechenbare, sondern nur eine im Schätzungswege
feststellbare Größe (VwGH 22.11.2006, 2004/15/0139).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen
Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab, wobei auf
Beeinträchtigung aus verschiedenen Ursachen und auf die
Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten Bedacht zu nehmen ist
(VwGH 20.12.2006, 2002/13/0112, mwN). Als Umstände, auf Grund derer eine
kürzere als die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Gebäudes
angenommen werden müsste, kämen z.B. ein schlechter Bauzustand,
schlechte Bauausführungen oder besondere statische Probleme in Betracht
(VwGH 28.01.2005, 2000/15/0074).
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist nicht vorrangig,
entscheidend sind vielmehr der konkrete Bauzustand oder Baumängel der in
Rede stehenden Gebäude. Sollte vor dem Ende der technischen Nutzungsdauer
die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Gebäude nicht mehr gegeben sein,
käme auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine
außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (§ 16 Abs. 1 Z 8 iVm
§ 8 Abs. 4 EStG 1988) in Betracht (VwGH 09.09.2004, 2002/15/0192).
Vor dem Hintergrund dieser vom Verwaltungsgerichtshof in
seiner Judikatur herausgearbeiteten Rechtslage vermag es die
Berufungsbehörde für nicht rechtswidrig zu befinden, dass das
Finanzamt im gegenständlichen Fall den Nachweis einer kürzeren als der
in § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 festgelegten durchschnittlichen
Restnutzungsdauer als nicht erbracht angesehen hat, weil weder das Gutachten vom
15. Jänner 2002 noch dessen Ergänzung durch Schreiben des Gutachters
vom 10. Oktober 2002 hinreichend konkret auf den Bauzustand oder sonstige
Baumängel der in Rede stehenden Gebäude eingeht.
Das Gutachten enthält diesbezüglich neben der
Behauptung "Das Baujahr des Objektes ist 1960." nur die pauschale Aussage "Der
Bau- und Erhaltungszustand ist sehr vernachlässigt."
In Ansehung der oben dargestellten Bauentwicklung des
streitgegenständlichen Gebäudekomplexes, aus der hervorgeht, dass
wesentliche Teile in den Jahren 1959, 1970, 1975 und 1977 errichtet worden sind,
muss die lapidare Nennung von 1960 als Baujahr als viel zu unpräzise, wenn
nicht gar als falsch bezeichnet werden.
Zur Frage des Nachweises nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e
EStG 1988 ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
28.01.2005, 2000/15/0074) Folgendes: Dieser Bestimmung ist eine
Beweislastumkehr hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen.
Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer trifft den eine solche
Behauptung aufstellenden Steuerpflichtigen. Der Nachweis einer kürzeren
Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den
(technischen) Bauzustand erbracht werden (VwGH 09.09.2004, 2002/15/0192, mwN,
sowie VwGH 26.11.1991, 91/14/0169, in welchem der Gerichtshof auch ausgesprochen
hat, dass Bedenken an der Vereinbarkeit dieser Rechtslage mit dem
Gleichheitsgrundsatz nicht bestehen). Das vom Steuerpflichtigen vorgelegte
Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde
(VwGH 25.04.2001, 99/13/0221). Sie hat im Falle des Abgehens von diesem
Gutachten die Gründe dafür in ihrer Entscheidung darzutun. Sie ist
aber nicht verpflichtet, ein Gegengutachten erstellen zu
lassen. Während für die Gesamtnutzungsdauer eines neu
errichteten Wohngebäudes in erster Linie die Bauweise maßgebend ist,
hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom
Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab; hiebei ist auch auf
Beeinträchtigungen aus verschiedensten Ursachen und auf die
Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten Bedacht zu nehmen. Als
Umstände, auf Grund derer eine kürzere als die durchschnittliche
Nutzungsdauer eines Gebäudes angenommen werden müssten, kämen
z.B. ein schlechter Bauzustand, schlechte Bauausführungen oder besondere
statische Probleme in Betracht (VwGH 27.01.1994, 92/15/0127, mwN).
Obwohl das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom
19. September 2002 ausdrücklich beanstandet hat, dass das vorgelegte
Gutachten keinerlei Aussagen bezüglich der Restnutzungsdauer des
Gebäudes gemacht habe, beschränkt sich die von den Bw. dem
Vorlageantrag angeschlossene Ergänzung des Gutachtachters vom 10. Oktober
2002 auf folgende Behauptung:
"Infolge des Baualters, des Bau- und Erhaltungszustandes
und der sehr vernachlässigten Instandhaltung des Gebäudes ergibt sich
bei einer technischen Lebensdauer von max. 45 Jahren eine Restnutzungsdauer der
Gebäude von 4 Jahren.
Da das Finanzamt mit einer Nutzungsdauer von 67 Jahren
ausgeht, ist aus steuerlicher Sicht eine Restnutzungsdauer von 26 Jahren
anzunehmen."
Das von den Bw. beigebrachte Sachverständigengutachten
konstatiert lediglich eine sehr vernachlässigte Instandhaltung ohne dies zu
präzisieren. Zur Qualität der Bauausführung, allfälligen
bereits bestehenden Schäden (etwa als Folge aufsteigender Feuchtigkeit oder
Schädlingsbefall betreffend Holzteile uä.) finden sich im Gutachten
keine Feststellungen. An Hand welcher Befunde die Restlebensdauer der einzelnen
Gebäudeteile ermittelt wurde, wird nicht begründet. Es ist daher dem
Finanzamt beizupflichten, wenn es das Gutachten als nicht nachvollziehbar
beurteilt hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Gesamtnutzungsdauer eines Wohngebäudes üblicherweise mit 75 bis
100 Jahren anzusetzen (VwGH 08.11.1972, 2364/71). Bei entsprechend solider
Bauweise des Gebäudes kann jedoch auch die Annahme einer wesentlich
höheren Gesamtnutzungsdauer gerechtfertigt sein (VwGH 26.06.1984,
84/14/0001), die 120 Jahre (VwGH 18.03.1980, 3133/79) und in besonderen
Fällen sogar 200 und mehr Jahre (VwGH 10.12.1985, 85/14/0082) betragen
kann. Auch die Untergrenze der aufgezeigten Bandbreite ist wesentlich höher
als die vom Sachverständigen für das streitgegenständliche Objekt
bloß behauptete aber nicht näher begründete "technische
Lebensdauer von maximal 45 Jahren". Dazu kommt noch, dass der
Sachverständige wie oben aufgezeigt fälschlicher Weise undifferenziert
von einem Baujahr 1960 ausgeht, während wesentliche Gebäudeteile erst
in den Jahren 1970, 1975 und 1977 errichtet worden sind.
Die Feststellung des Finanzamtes, dass das vorgelegte
Gutachten für den Nachweis einer (kürzeren) Nutzungsdauer ungeeignet
ist, kann somit nicht als unschlüssig erachtet werden.
Außerdem hat der von den Bw. beauftragte
Sachverständige als Bewertungsstichtag, das Datum seines Ortsaugenscheins,
den 18. Dezember 2001, herangezogen und damit einen Stichtag gewählt, der
mehr als zwei Jahre nach der Übergabe des Mietobjektes am 1. August 1999
und auch nach dem Berufungszeitraum liegt. Für einen Nachweis iSd § 16
Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 sind nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes jedoch Gutachten ungeeignet, die neben dem Baujahr von
der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens - und somit einem
Zeitpunkt, der für die Ermittlung der Nutzungsdauer ab dem jeweils sich aus
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. a bis d EStG 1988 ergebenden Zeitpunkt
unmaßgeblich sind, ausgehen (VwGH 25.04.2001, 99/13/0221, und 22.06.2001,
2000/13/0175).
Aus all diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg
beschieden sein.
Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich jedes einzelnen
Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu
bemessen (VwGH 29.09.2004, 2001/13/0135, mwN, und 25.04.2001, 99/13/0221). Auch
der Umstand, dass in vor oder nach dem Streitjahr liegenden
Veranlagungszeiträumen die Unrichtigkeit der der AfA-Ermittlung zu Grunde
gelegten Nutzungsdauer des Gebäudes von der Abgabenbehörde nicht
erkannt worden wäre, würde für den im Rahmen der
Berufungsentscheidung zu beurteilenden Zeitraum nichts ändern.
Nach § 200 Abs. 1 und 2 BAO iVm § 190 Abs. 1 BAO
gilt für die Vorläufigkeit von
Feststellungsbescheiden nach § 188 BAO Folgendes:
§ 190. (1)
Auf Feststellungen gemäß
§§ 185 bis 189 finden die für
die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß
Anwendung. Die für die vorgenannten Feststellungen geltenden Vorschriften
sind sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen
wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.
§ 200. (1)
Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die
Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid
ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit
zulässig.
(2) Wenn die
Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung
durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der
Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen
Anlass so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum
endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Der endgültig erklärende Bescheid muss nicht von
derselben Behörde wie der vorläufige Bescheid - kann daher auch von
der Berufungsbehörde erlassen werden (vgl. VwGH 23.02.1987, 85/15/0131).
Da im Hinblick auf obige Ausführungen
(Werbungskostenüberschuss des ersten Jahres 1999 wird von den laufenden
Einnahmenüberschüssen der Folgejahre bereits 2001 zum
Totalüberschuss gedreht) hinsichtlich des bislang gemäß
§
200 Abs. 1 BAO vorläufigen streitgegenständlichen Bescheides
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2000 keine Ungewissheit mehr
betreffend das Vorliegen steuerlich beachtlicher Einkünfte besteht, war der
angefochtene Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig zu
erklären.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0188-L/03
- Stammnummer
- 34289
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF