Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0018-I/07
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Landwirt bei behaupteter Überschreitung der Buchführungsgrenzen nach § 125 Abs. 1 lit. a BAO
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-I/07vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Harald Houdek, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Sillgasse 19, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 8. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
2. Mai 2007, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der
bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit aufgehoben, als darin der Vorwurf
erhoben wurde, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Zeiträume
2000 bis 2005 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
(Pkt. a des Spruches des angefochtenen Bescheides) begangen habe.
II. Weiters wird der angefochtene Bescheid insoweit
aufgehoben, als darin in Pkt. b) des Spruches der Vorwurf erhoben wurde,
der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Zeiträume Jänner und
Februar 2007 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen.
III. Hinsichtlich des ebenfalls in Pkt. b) des
Spruches erhobenen Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der
Zeiträume Jänner bis Dezember 2006 eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wird der angefochtene
Bescheid gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die
Sache in diesem Umfang zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen.
IV. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
V. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Mai 2007 (datiert mit
27. April 2007) hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser a) im Bereich des Finanzamtes
Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich
gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatz- und Einkommensteuer für 2000 - 2005 in vorerst unbekannter
Höhe bewirkt habe, indem nicht alle Erlöse erklärt worden seien,
und b) fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für den Zeitraum Jänner 2006 - laufend eine
Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen und Gutschriften) in vorerst
unbekannter Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe.
Er habe hiemit die Finanzvergehen zu a) nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Mai 2007, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Im Spruch des bekämpften
Einleitungsbescheides werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass dieser
eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis
2005 in vorerst unbekannter Höhe bewirkt habe, indem nicht alle Erlöse
erklärt wurden. Dem Finanzamt sei jedoch sehr wohl bekannt, dass der
Beschwerdeführer ein pauschalierter Landwirt sei und entsprechend den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Jahre 2000 bis 2005
keine Erlöse zu erklären gehabt habe. Er habe die Umsatzgrenze von
€ 400.000,00 nachweislich im Jahre 2003 erstmals überschritten
und sei trotz dieses Überschreitens bis einschließlich 2005 nicht zur
Buchführung verpflichtet, weshalb ihm auch kein diesbezügliches
Vergehen vorzuwerfen sei. Der Punkt a) des im Bescheid angeführten Spruches
sei daher vollkommen haltlos, entspreche nicht den gesetzlichen Grundlagen und
sei von niemandem nachzuvollziehen. In Punkt b) des angefochtenen Bescheides
werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass dieser vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der entsprechenden Voranmeldungen
für den Zeitraum Jänner 2006 bis laufend eine Verkürzung an
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen und Gutschriften) in vorerst unbekannter Höhe
bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
In der Begründung werde noch angeführt, dass für Jänner 2006
bis laufend keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine
entsprechenden Zahlungen geleistet worden seien. Auch diese Feststellung sei
unrichtig. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechend für die Monate Jänner bis September 2006
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch die entsprechenden Zahlungen
seien vorgenommen worden. Aktenkundig sei, dass er bereits im Frühjahr 2006
die wesentlichen Bestandteile seines landwirtschaftlichen Betriebes an seinen
Sohn übergeben und entsprechend den Bestimmungen des § 125 Abs. 4
BAO ordnungsgemäß den Antrag beim Finanzamt eingebracht habe, die
Buchführungspflicht für das Jahr 2006 aufzuheben. Daher sei der
Vorwurf in Punkt b) des Spruches ebenfalls haltlos und gesetzwidrig, da der
Beschwerdeführer ordnungsgemäß gemäß
§ 22
UStG gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei ursprünglich der Meinung
gewesen, dass die Umsatzgrenze von € 400.000,00 erst im Jahr 2004
überschritten worden sei und daher ab 2007 Buchführungspflicht
bestehen würde. Nachdem sich anlässlich der nach wie vor nicht
abgeschlossenen Betriebsprüfung im Gespräch am 10. November 2006
beim Finanzamt herausgestellt habe, dass es unter Umständen schon im Jahre
2003 zu einer wenn auch nur geringfügigen Überschreitung der
€ 400.000,00-Grenze gekommen sei, sei umgehend mit 14. November
2006 der oben beschriebene Antrag eingebracht worden. Der Vorwurf einer
wissentlichen vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz sei daher mangels
subjektiven als auch objektiven Tatbestandes in keiner Weise gegeben. Da der
Beschwerdewerber im Jahr 2006 einen Großteil seines landwirtschaftlichen
Betriebes an seinen Sohn übergeben habe und selbst nur mehr im geringen
Umfang tätig sei, sei der Antrag beim Finanzamt gemäß
§ 125 Abs. 4 BAO auf Befreiung von der Buchführungspflicht
und damit die Anwendung des § 22 UStG gestellt worden. Der
Beschwerdeführer könne daher unmöglich das Tatbild des
§ 33 Abs. 2 lit. a. FinStrG verwirklicht haben.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 UStG (letzter Satz) würden die
den Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe
festgesetzt. Es sei somit denkunmöglich, dass es zu einer wissentlichen
Nichtabfuhr der Umsatzsteuer im Jahr 2006 gekommen sei. Wenn Umsatzsteuer gleich
Vorsteuer sei (§ 22 Abs. 1 UStG), könne es niemals zu einer
Steuerhinterziehung kommen. Es zeige sich wiederum, dass es der
Finanzbehörde unter Vortäuschung unrichtiger Tatsachen nur darum
gegangen sei, rechtlich unzulässige Erkundungsbeweise zu
erlangen. In der Begründung des Einleitungsbescheides sei
darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist
und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die
gegebene Begründung müsse so ausreichend sein, dass sie dem VwGH die
Überprüfung des Bescheides ermögliche; vor allem auch
hinsichtlich der "Anlastung von Vorsatz" seien von der Behörde
schlüssig begründete Feststellungen zu treffen. Solche Feststellungen
würden in der Begründung zur Gänze fehlen. Vielmehr werde der
Verdacht der angeführten Finanzvergehen nochmals mit dem Verdacht der
bisherigen Feststellungen der laufenden Betriebsprüfung begründet. Ein
Verdacht mit einem Verdacht zu begründen widerspreche eindeutig dem von
Gesetz und Rechtsprechung vorgegebenen Normen und Voraussetzungen zur Einleitung
eines Strafverfahrens. Ein Verdacht könne immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen und niemals als Schlussfolgerung eines
Verdachts wie in der Begründung dargelegt. Ohne Tatsachen gebe es keinen
Verdacht, sondern lediglich eine vage Vermutung, welche in keiner Weise die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens rechtfertigen würden. Weiters
müsse sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf den
subjektiven Tatbestand erstrecken. Beide Tatbestände seien weder im Spruch
noch in der Begründung zu erkennen. Aufgrund des in lit. a) des
Spruches vorgeworfenen Vergehen hätte der Beschwerdeführer bereits in
den Jahren 1997 und 1998 mehr als S 5,000.000,00 Umsatz pro Jahr erzielt
haben müssen. Dies sei aufgrund der seinerzeitigen Betriebsgröße
unmöglich. Es existiere nicht einmal eine vage Vermutung aufgrund derer die
Finanzstrafbehörde zur Ansicht gelangen könnte, dass der
Beschwerdeführer bereits im Jahr 2000 kein pauschalierter, sondern ein
buchführungspflichtiger Landwirt gewesen sein sollte. Es sei aktenkundig,
dass erst im Jahr 2003 die Lager und Fertigungshallen in A gekauft worden seien,
welche dem Beschwerdeführer erst ermöglicht hätten, seine
Umsätze entsprechend zu steigern, indem zusätzliche Anbauflächen
zugepachtet und zusätzliche Abnehmer gefunden worden seien. In der
Begründung werde vollkommen außer acht gelassen, dass die
Umsatzgrenze nach § 125 Abs. 1 lit. a BAO nachweislich erst
im Jahr 2003 überschritten worden sei und daher für den gesamten
Zeitraum 2000 bis 2005 keine Buchführungspflicht bestehe und es daher auch
nicht - wie in Punkt a) vorgeworfen - zu einer Verkürzung an Umsatz-
bzw. Einkommensteuer für 2000 bis 2005 gekommen sein
könne. Aufgrund der im Spruch vorgeworfenen Finanzvergehen (welche
entsprechend den obigen Ausführungen eindeutig widerlegt worden seien) sei
der Bescheid schon dadurch rechtswidrig, dass bei jährlichem
Überschreiten der Buchführungsgrenzen von € 400.000,00 und
Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre
2000 bis 2005 ein wesentlich höherer strafbestimmender Wertbetrag als
€ 75.000,00 (ab diesem Betrag sei Gerichtszuständigkeit gegeben)
anzunehmen wäre und daher die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen
ungesäumt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen gehabt
hätte. Verwunderlich erscheine weiters, dass die
Betriebsprüfungsabteilung entgegen den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen bis dato nicht auf eine Prüfung nach § 99
Abs. 2 FinStrG übergegangen sei. Bezeichnend für das Vorgehen der
Finanzbehörde sei auch die Tatsache, dass der Einleitungsbescheid am
4. Mai 2007 um 10 Uhr der Hausbank des Beschwerdeführers unter Hinweis
auf § 38 Abs. 2 Z. 1 Bankwesengesetz vorgelegt und erst
Stunden später dieser Einleitungsbescheid dem Beschuldigten übergeben
worden sei. Es habe offensichtlich nicht nur den Anschein sondern liege auf der
Hand, dass der Grund für die Erlassung des Einleitungsbescheides
ausschließlich die Umgehung des Bankgeheimnisses sei. Bevor überhaupt
ein Steuerpflichtiger von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfahre,
einen solchen Bescheid bei der Hausbank vorzulegen, sei in keiner Weise
gesetzlich gedeckt und in weiterer Folge für den Steuerpflichtigen ruf- und
kreditschädigend. Durch diese Vorgehensweise der Prüfer bei der
Hausbank sei ein für den Beschwerdeführer erheblicher Schaden bereits
verursacht und Art. 3 MRK dadurch verletzt. Auch weitere Grundrechte wie
u.a. Art. 6 MRK seien im Zusammenhang mit dem Einleitungsbescheid verletzt
worden. Gemäß
§ 33 [gemeint offenkundig:
§ 83] Abs. 2 FinStrG sei der Verdächtige
unverzüglich von der Einleitung des Strafverfahrens zu verständigen.
Der bekämpfte Bescheid sei am 27. April 2007 erlassen, jedoch nicht
wie üblich auf dem Postwege zugestellt worden. Offensichtlich habe man von
Seiten der Finanzbehörde vermeiden wollen, dass der Verdächtige von
der Einleitung des Strafverfahrens erfahre, bevor die Prüfer bei der Bank
vorgesprochen haben. Dem Verdächtigen sei erst eine Woche nach Ausstellung
der Bescheid von 3 Finanzbeamten persönlich überbracht worden. Vor der
Aushändigung des Bescheides an den Beschwerdeführer sei seine Hausbank
persönlich von den 3 Finanzbeamten aufgesucht worden mit dem Bestreben,
durch Vorlage des Einleitungsbescheides Einsicht in Bankunterlagen zu erlangen.
Entsprechend des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.1998
müsse in Hinblick auf die Wirkung der Einleitung für die Öffnung
des Bankgeheimnisses die Einleitungsverfügung in Form eines Bescheides
erlassen werden, damit dem Verdächtigen die Möglichkeit eines
Rechtsmittels gewährt wird. Es sei daher in keiner Weise
verfassungskonform, einen - wie sich nunmehr herausstelle gesetzwidrigen -
Einleitungsbescheid zwecks Öffnung des Bankgeheimnisses zuerst der Bank
vorzulegen und erst später dem Verdächtigen selbst. Ein schriftlicher
Bescheid, der nicht rechtswirksam zugestellt wurde, sei rechtlich nicht
existent. Es sei somit von den 3 Finanzbeamten ein rechtlich nicht existenter
Bescheid zwecks Aufhebung des Bankgeheimnisses nach § 38 Abs. 2
Z. 1 BWG der Hausbank vorgelegt worden. Weiters sei der Erlass des
Finanzministeriums vom 13.10.1988 missachtet worden. Es werde vom BMF
angeordnet, dass die bescheidmäßige Einleitung in der Regel
Vorerhebungen erfordern würde. Demnach werde neben allfälligen anderen
Ermittlungshandlungen der Verdächtige vorerst zu vernehmen sein. Eine
Vernehmung des Verdächtigen habe bis dato nie stattgefunden. Auch ein
gesetzmäßig vorgeschriebener Übergang der Prüfung nach
§ 147 BAO zu § 99 Abs. 2 FinStrG sei bis dato
unterlassen worden. Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG
hätte der Beschwerdeführer unverzüglich von der Einleitung des
Strafverfahrens informiert werden müssen, was von der Finanzbehörde
offensichtlich aus dem Grund unterlassen worden sei, um dem Verdächtigen
nicht die Möglichkeit des Einbringens einer Beschwerde zu ermöglichen,
bevor die Finanzbeamten den Versuch gestartet hätten, das Bankgeheimnis zu
umgehen. Diese ungesetzliche Vorgangsweise sei eindeutiges Indiz dafür,
dass sich die Betriebsprüfer durch die Einleitung eines Strafverfahrens
rechtswidrig Erkundungsbeweise hätten beschaffen wollen. Das "Erschleichen"
von unzulässigen Erkundungsbeweisen durch Missachtung einschlägiger
gesetzlicher Bestimmungen dürfte Ziel der Betriebsprüfer gewesen sein,
da diese trotz 11monatigen Prüfungszeitraumes keinerlei Tatsachen
hätten feststellen können, welche nur den geringsten Verdacht eines
Finanzvergehens des Beschwerdeführers mit sich bringen könnten. Dies
sei auch der Grund, warum in der Begründung des bekämpften
Einleitungsbescheides sich der Verdacht auf Finanzvergehen nur auf den Verdacht
der Prüfungsfeststellungen beziehe. Ein Finanzstrafverfahren sei nicht
aufgrund eines "Verdachtes von verdächtigen Prüfungsfeststellungen"
einzuleiten, sondern aufgrund von Tatsachen. Die Begründung des
angefochtenen Bescheides widerspreche somit eindeutig den Regeln, die die
Judikatur für eine ordnungsgemäße Begründung entwickelt
habe. Aus der Begründung müsse weiter hervorgehen - wobei die
Behörde die Grundlage ihres Bescheides in einem einwandfreien Verfahren
gewonnen habe - ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse den Gesetzen
folgerichtigen Denkens entsprechen. Der in der Begründung angeführte
Verdacht, der sich wiederum aus dem Verdacht ergebe (siehe erste Zeile der
Begründung), könne diese Anforderungen in keiner Weise erfüllen.
In weiterer Folge werde in der Begründung angeführt, dass trotz
Überschreitung der Umsatzgrenze von € 400.000,00 in zwei
aufeinanderfolgenden Jahren den Bestimmungen des § 125 Abs. 1
lit. a BAO zur Führung von Büchern nicht nachgekommen werde. In
der Begründung werde jedoch verschwiegen, dass anlässlich der
Betriebsprüfung eindeutig festgestellt worden sei, dass die Umsatzgrenze im
Jahre 2003 und 2004 überschritten und somit entsprechend den
einschlägigen Bestimmungen des § 125 BAO erst ab
1. Jänner 2006 Buchführungspflicht bestanden hätte.
Entsprechend den von der Betriebsprüfung festgestellten Tatsachen - welche
aktenkundig seien - habe der Beschwerdeführer entsprechend der
Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 4 und 5 EStG und den hiezu
ergangenen Verordnungen des BMF entsprechend den Durchschnittssätzen
für pauschalierte Landwirte seinen Gewinn ermittelt. Wie von der
Betriebsprüfung ebenfalls festgestellt, sei die Einheitswertgrenze von
€ 65.500,00 bei weitem nicht erreicht. Da sämtliche vom
Beschwerdeführer angeführten Produkte pauschaliert seien, sei es
aufgrund der relativ geringen Einheitswerte zu einem dermaßen geringen
Gewinn gekommen, dass sich daraus auch keine Steuerbelastung ergeben habe. Dies
sei jedenfalls eine Tatsache, welche von der Betriebsprüfung festgestellt
und nachgerechnet worden sei. Die im Punkt a) des Einleitungsbescheides
vorgeworfenen Finanzvergehen habe der Beschwerdeführer daher nie begangen
haben können, da entsprechend den bisherigen Prüfungsfeststellungen
eindeutig erst ab 2006 Buchführungspflicht bestanden hätte und bei der
Umsatzsteuer die gesetzliche Fiktion bei den pauschalierten Landwirten gelte,
dass Umsatzsteuer gleich Vorsteuer sei und sich daher aufhebe (vgl.
§ 22 UStG). Auch aus diesem Grund könne es bei einem
pauschalierten Landwirt niemals zum vorgeworfenen Umsatzsteuervergehen für
die Jahre 2000 bis 2005 kommen. In Punkt b) des Spruches des
bekämpften Einleitungsbescheides habe sich die Finanzbehörde sowohl
über Tatsachen hinweggesetzt, welche aktenkundig seien, als auch über
eindeutige Bestimmungen von Lehre und Rechtsprechung, die vom VwGH vorgegeben
seien. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum materiellen Finanzstrafrecht sei die
Abgabenhinterziehung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann
ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit in Folge der nachfolgenden
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen eines
gleichen Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis
entgegensteht. In einem solchen Fall sei die Tathandlung des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung des § 33
Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten. Das gelte auch
für Fälle, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch jenen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der UVA
und der USt-Jahreserklärung erwirkt werde bzw. zu erwirken versucht werde.
Die Finanzbehörde habe sich im Einleitungsbescheid (dieser müsse die
zur Last gelegte Tat und die in Betracht kommende Strafbestimmung aufzeigen) nur
damit auseinander zu setzen, ob der Verdächtige hinsichtlich der
Jahreserklärung ein Verhalten gesetzt habe, das der Strafbarkeit einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
entgegenstehen könnte. Bei ordnungsgemäßer Prüfung der
rechtlichen Sachlage werde insbesondere das Jahr 2006 den Beschwerdeführer
bezüglich der Jahreserklärung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
treffen können. Jedoch wie eingangs bereits erwähnt habe der
Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2006 einen Großteil seines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an seinen Sohn übergeben. Diese
Tatsache sei nicht nur aktenkundig, sondern den Prüfern auch
hinlänglich bekannt, da diese anlässlich der Übergabe auch eine
Umsatzsteuersonderprüfung beim übernehmenden Sohn durchgeführt
hätten. Der Beschwerdeführer führe seinen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb noch bis zur bevorstehenden Pensionierung in 2 bis
3 Jahren in äußerst geringem Umfang weiter. Dies sei ebenso
aktenkundig und müsse der Finanzbehörde auch bekannt sein. Aufgrund
der nachweislich beträchtlichen Einschränkung des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers sei entsprechend der
einschlägigen Bestimmungen des § 125 Abs. 4 BAO für das
Jahr 2006 auch ein Antrag auf Aufhebung der Buchführungspflichten gestellt
worden. Warum diesem Antrag bis heute von der Finanzbehörde nicht
schriftlich entsprochen worden sei, sei nicht nachvollziehbar und dürfte
offensichtlich auf ein Versäumnis der Finanzbehörde
zurückzuführen sein. Da es sich bei der Bestimmung des § 125
Abs. 4 BAO nicht um eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes handle, habe
das bisherige Nichtreagieren der Finanzbehörde keine rechtlichen
Auswirkungen. Da die Buchführungspflicht für den Beschwerdeführer
im Jahre 2006 nicht mehr gegeben sei, sei es daher denkunmöglich, dass der
Beschwerdeführer das im Punkt b) des Einleitungsbescheides vorgeworfene
Umsatzsteuerdelikt begangen haben könnte. Für das Jahr 2006 könne
der Beschwerdeführer seinen Gewinn als pauschalierter Landwirt entsprechend
den Bestimmungen des § 17 EStG ermitteln. Gemäß
§ 22 UStG gelte die Fiktion, dass die Vorsteuer gleich hoch ausfalle
wie die Umsatzsteuer. Es sei daher auch diesbezüglich denkunmöglich,
dass der Beschwerdeführer ein Finanzvergehen begangen hätte.
Entsprechend den obigen Ausführungen könnte eindeutig bewiesen werden,
dass die Einleitung des Strafverfahrens vom 27. April 2007 sowohl im Spruch
als auch in der Begründung rechtswidrig sei. Gesetzliche als auch durch
Lehre und Rechtsprechung normierte Bestimmungen seien außer Acht gelassen
worden. Der Grund für die Erlassung des Einleitungsbescheides sei die
Umgehung des noch dazu im Verfassungsrang stehenden Bankgeheimnisses und damit
verbundene rechtswidrige Beschaffung von Erkundungsbeweisen gewesen. Selbst die
Berufsbezeichnung sei im angefochtenen Einleitungsbescheid unrichtig. Der
Beschwerdeführer sei steuerrechtlich ausschließlich als Landwirt zu
qualifizieren und nicht als Gemüsegärtner. Anlässlich der seit
1. Juni 2006 andauernden Betriebsprüfung sei eindeutig dargetan, dass
niemals die Voraussetzungen für einen Gartenbau nach § 49
Bewertungsgesetz vorliegen würden. Die Produkte des Beschwerdeführers
würden alle unter die Urproduktion fallen und daher entsprechend der
bereits zitierten Verordnung als pauschaliert gelten. Durch die durch nichts zu
rechtfertigende Vorgangsweise der Finanzbehörde sei es schon bereits zu
einer kaum mehr gutzumachenden Ruf- als auch Kreditschädigung des
Beschwerdeführers gekommen. Um einen weiteren nicht wiedergutzumachenden
Schaden zu vermeiden (die Bank habe bereits Schlechterstellung des Ratings
angekündigt, verlange zusätzliche Sicherheiten, schlechteren Zinssatz
bis Fälligstellung von Krediten, was mit einem wirtschaftlichen "Aus" des
Beschwerdeführers verbunden wäre) werde entsprechend den
einschlägigen Bestimmungen des § 152 Abs. 2 FinStrG der
Antrag auf aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde gestellt. Da keine
öffentlichen Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten
würden, werde um Stattgebung dieses Antrages auf aufschiebende Wirkung
ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Zu Punkt a) des angefochtenen Bescheides:
In Punkt a) des angefochtenen Bescheides wird zur
objektiven Tatseite im Wesentlichen ausgesprochen, dass der Verdacht bestehe,
der Beschwerdeführer habe eine Verkürzung an Umsatz- und
Einkommensteuer für 2000 bis 2005 in vorerst unbekannter Höhe bewirkt,
indem nicht alle Erlöse erklärt worden seien. Begründet wurde
dies im Wesentlichen damit, es sei in der Betriebsprüfung AB-Nr. Y zu StNr.
Z festgestellt worden, dass trotz Überschreitung der Umsatzgrenze von
€ 400.000,00 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Bestimmungen des
§ 125 Abs. 1 lit. a BAO zur Führung von Büchern
nicht nachgekommen worden sei und nicht alle Erlöse erklärt worden
seien.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht
schon aus § 124 BAO ergibt, sind Unternehmer für einen Betrieb
oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO), dessen Umsatz
in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils € 400.000,00 (bis
31. Dezember 2001: fünf Millionen Schilling) überstiegen hat,
verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher
zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen
regelmäßig Abschlüsse zu machen (vgl. § 125
Abs. 1 lit. a BAO in der jeweils geltenden Fassung). Sind die
Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 lit. a BAO erfüllt, so
tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden
Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben
wird (§ 125 Abs. 2 BAO). Macht der Unternehmer glaubhaft, dass
die Grenzen des § 125 Abs. 1 lit. a (oder b) BAO nur
vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten
worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach § 125 Abs. 2
(oder 3) BAO eingetretene Verpflichtung aufzuheben (§ 125
Abs. 4 BAO).
Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die
Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der
Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer
für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese
Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen
Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher
Höhe festgesetzt (§ 22 Abs. 1 UStG 1994).
Beim Beschwerdeführer wird zu AB-Nr. Y eine
Außenprüfung und Nachschau durchgeführt. Laut Prüfungs- und
Nachschauauftrag wurde diese Prüfung am 1. Juni 2006 auf
Rechtsgrundlage der §§ 144 Abs. 1, 147 Abs. 1 BAO
hinsichtlich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2001 bis 2004
begonnen. Mit 7. Mai 2007 wurde die Rechtsgrundlage der
Außenprüfung auf § 99 FinStrG geändert und der
Zeitraum auf die Jahre 2000 und 2005 ausgedehnt. Dies wurde dem
Beschwerdeführer bzw. dessen steuerlichem Vertreter am 9. Mai 2007 zur
Kenntnis gebracht. Weiters wurden im Zuge der Prüfungstätigkeit
offenkundig auch Feststellungen hinsichtlich des Zeitraumes 2006
getroffen.
Für den Zeitraum 2000 hat
der Beschwerdeführer weder eine Umsatz- noch eine
Einkommensteuererklärung abgegeben. Für die Zeiträume 2001 bis
2005 hat er keine Einkommensteuererklärungen abgegeben.
Umsatzsteuererklärungen hat er wie folgt abgegeben, sie wurden
erklärungsgemäß veranlagt (alle Beträge in €):
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
Umsatzsteuererklärung
eingebracht am
|
14.08.2002
|
08.10.2003
|
24.02.2005
|
Umsatzsteuerbescheid
vom
|
03.09.2002
|
14.10.2003
|
01.03.2005
|
Bemessungsgrundlagen
für Lieferungen und sonstige Leistungen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Innergemeinschaftliche
Erwerbe
|
32.211,39
|
56.884,04
|
119.989,60
|
Summe
Umsatzsteuer
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Summe
Erwerbsteuer
|
6.442,30
|
11.264,71
|
23.997,92
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2004
|
2005
|
|
Umsatzsteuererklärung
eingebracht am
|
25.11.2005
|
29.11.2006
|
|
Umsatzsteuerbescheid
vom
|
28.11.2005
|
20.12.2006
|
|
Bemessungsgrundlagen
für Lieferungen und sonstige Leistungen
|
0,00
|
0,00
|
|
Innergemeinschaftliche
Erwerbe
|
136.824,58
|
156.887,74
|
|
Summe
Umsatzsteuer
|
0,00
|
0,00
|
|
Summe
Erwerbsteuer
|
26.520,89
|
21.060,47
|
Im Zuge der Außenprüfung zu AB-Nr. Y - welche
bis dato noch nicht abgeschlossen ist - wurden umfangreiche Erhebungen
durchgeführt. Soweit aus dem Arbeitsbogen zu AB-Nr. Y sowie dem Strafakt
StrNr. X ersichtlich ist, wurden durch den Prüfer Umsätze und
innergemeinschaftliche Lieferungen in folgendem Ausmaß
festgestellt:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Umsätze
Inland
|
176.242,50
|
309.468,04
|
398.248,98
|
386.472,29
|
innergemeinschaftliche
Lieferungen
|
0,00
|
0,00
|
19.408,20
|
323.645,66
|
Gesamt
brutto
|
176.242,50
|
309.468,04
|
417.657,18
|
710.117,95
|
Gesamt
netto
|
157.359,38
|
276.310,75
|
372.908,20
|
634.033,89
|
|
|
|
|
|
|
2004
|
2005
|
2006
|
|
Umsätze
Inland
|
357.209,35
|
527.682,76
|
443.315,23
|
|
innergemeinschaftliche
Lieferungen
|
453.725,02
|
296.276,50
|
0,00
|
|
Gesamt
brutto
|
810.934,37
|
823.959,26
|
443.315,23
|
|
Gesamt
netto
|
724.048,54
|
735.677,91
|
395.817,17
|
Diese Beträge wurden offenkundig als Grundlage
für das gegenständliche Finanzstrafverfahren herangezogen.
Selbst wenn man diesen Feststellungen der Prüfung
folgt und diese Umsätze und innergemeinschaftlichen Lieferungen als gegeben
und für das Entstehen der Buchführungspflicht als relevant betrachtet,
ergibt sich, dass eine Überschreitung der Umsatzgrenze in Höhe von
€ 400.000,00 (§ 125 Abs. 1 lit. a BAO) allenfalls
in den Jahren in den 2003 und 2004 erfolgt sein kann und eine
Buchführungspflicht erst im zweitfolgenden Jahr, somit erst 2006 eintreten
kann.
Aus den vorliegenden Akten ergeben sich damit keine
hinreichenden Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der
Zeiträume 2000 bis 2005 das ihm in Pkt. a) des angefochtenen
Bescheides vorgeworfene Finanzvergehen begangen hätte. In diesem Umfang war
der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Einleitungsbescheid
aufzuheben.
Zu Punkt b) des angefochtenen Bescheides:
In Pkt. b) des angefochtenen Bescheides wird zur objektiven
Tatseite im Wesentlichen ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum Jänner 2006 bis laufend
eine Verkürzung an Umsatzsteuer in vorerst unbekannter Höhe bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Zunächst ist zu bemerken, dass im Spruch eines
Einleitungsbescheides das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als
Finanzvergehen erachtet wird, in groben Umrissen beschrieben werden muss. In
Pkt. b) wird festgestellt, es bestehe der Verdacht, der
Beschwerdeführer habe das Finanzvergehen des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG hinsichtlich der Zeiträume "Jänner 2006 - laufend"
begangen. Da gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen bzw. die geschuldete Umsatzsteuer zu
entrichten hat und der angefochtene Einleitungsbescheid laut Strafakt am
2. Mai 2007 approbiert wurde, ist der Tatvorwurf in Pkt. b) des
angefochtenen Bescheides so zu verstehen, dass der Verdacht bestehe, der
Beschwerdeführer habe das Finanzvergehen des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG hinsichtlich der Zeiträume Jänner 2006 bis Februar
2007 (diesbezüglicher Fälligkeitstag 16. April 2007)
begangen.
Wie bereits oben dargestellt wurden seitens der
gegenständlichen Außenprüfung hinsichtlich des Zeitraumes 2006
folgende Umsätze festgestellt:
|
|
2006
|
Umsätze
Inland
|
443.315,23
|
innergemeinschaftliche
Lieferungen
|
0,00
|
Gesamt
brutto
|
443.315,23
|
Gesamt
netto
|
395.817,17
Diese Feststellungen wurden offenkundig dem angefochtenen
Einleitungsbescheid zugrunde gelegt.
Am 19. Oktober 2007 hat der Beschwerdeführer
"elektronisch" eine Umsatzsteuererklärung für 2006 eingebracht, mit
welcher er den Gesamtbetrag für Lieferungen, sonstige Leistungen und
Eigenverbrauch für 2006 mit € 0,00 und den Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Erwerbe mit
€ 100.145,65 bekannt gegeben hat. Das Finanzamt Innsbruck hat die
Umsatzsteuer für 2006 mit Bescheid vom 7. November 2007
erklärungsgemäß mit € 10.761,27 festgesetzt. Dieser
Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Somit ergeben sich einander widersprechende Feststellungen
des Finanzamtes: während die (noch nicht abgeschlossene)
Außenprüfung zum derzeitigen Zeitpunkt "Inlandsumsätze" in
Höhe von € 443.315,23, liegt ein rechtskräftiger,
während der Durchführung dieser Außenprüfung ergangener
Abgabenbescheid für denselben Zeitraum vor, der keine "Lieferungen und
sonstigen Leistungen", hingegen innergemeinschaftliche Erwerbe von
€ 100.145,65 ausweist.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Gemäß
§ 161
Abs. 4, 1. Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter
Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im
Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
Dem Unabhängigen Finanzsenat liegen für den
Zeitraum 2006 einander widersprechende Feststellungen des Finanzamtes vor. Zur
Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes werden entsprehende Erhebungen
durchzuführen sein. Gegebenenfalls werden auch der Antrag gemäß
§ 125 Abs. 4 BAO "in eventu" vom 14. November 2006 sowie das
Beschwerdevorbringen bezüglich einer Übergabe "eines Großteils"
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an den Sohn des
Beschwerdeführers zu Beginn des Jahre 2006 einer Überprüfung und
Würdigung zu unterziehen sein. Zur Aufklärung der dargestellten
Widersprüche und Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes sind
daher umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens
erforderlich.
Es war daher der angefochtene Bescheid in Punkt b)
hinsichtlich des Zeitraumes 2006 gemäß
§ 161 Abs. 4
FinStrG aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen
bzw. zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer im
angefochtenen Bescheid eine allfällige Verkürzung der
Jahresumsatzsteuer für 2006 nicht vorgeworfen wurde.
Wie oben dargestellt, bezieht sich der angefochtene
Bescheid offenkundig auch auf die Zeiträume Jänner und Februar 2007.
Ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich dieser Zeiträume eine Verpflichtung
des Beschwerdeführers zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bestanden hat, ergeben sich aus den
der Beschwerdebehörde vorliegenden Akten keine Verdachtsmomente
hinsichtlich dieser Zeiträume. Die im Zuge der Außenprüfung
(bislang) erstellten Aufstellungen und Unterlagen des Prüfers (AB-Nr. Y)
enthalten keine Feststellungen über allenfalls in diesen Zeiträumen
getätigte Umsätze und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte
ersichtlich, aus denen sich ein diesbezüglicher Tatverdacht ableiten
ließe. Hinsichtlich der Zeiträume Jänner und Februar 2007 war
der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Einleitungsbescheid
aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 16. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 125 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 125 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungFinanzstrafverfahrenLandwirtEinkünfte aus Land- und ForstwirtschaftBuchführungsgrenzeBuchführungspflichtPauschalierungVerdachtZurückverweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-I/07
- Stammnummer
- 34281
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF