Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0602-W/08
Säumniszuschlag, grobes Verschulden bei Nichtbekanntgabe einer Adressänderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0602-W/08vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Birgit Noha, Rechtsanwältin,
1170 Wien, Geblergasse 93, vom 16. Juli 2007 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 9. Juli 2007 betreffend
Säumniszuschlag (§ 217 Abs. 7 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. Juli 2007 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 93,44 fest, da die Einkommensteuervorauszahlung
04-06/2007 mit einem Betrag von € 4.672,00 nicht bis zum
Fälligkeitstag, dem 15. Mai 2007, entrichtet worden wäre.
In der gegen
diesen Bescheid am 16. Juli 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte
der Berufungswerber (Bw.) ein, dass die Schreiben des Finanzamtes an
"X-Straße" adressiert werden würden. Allerdings wäre die Adresse
mit Beschluss des Bezirksgerichtes P. vom 25. Jänner 2007 mit
"Y-Straße" festgelegt worden.
Durch die
Unterschiede zwischen vom Bezirksgericht festgelegter und vom Finanzamt
verwendeter Adresse wäre die Zustellung nicht eingeschriebener
Schriftstücke nicht sichergestellt, also auch die der Buchungsmitteilungen
und von verschiedenen Bescheiden, weshalb die Information der erforderlichen
Abgabenleistung daher nicht fristgerecht bei ihm eingegangen wäre.
Das
Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2007 die Berufung
als unbegründet ab und führte aus, dass der Bw. gemäß
§ 120 BAO verpflichtet gewesen wäre, den der Berufung
beiliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes P. über die Adressdefinition
dem Finanzamt ehebaldigst (Jänner 2007) zuzuleiten.
Gemäß
§ 217 BAO trete, wenn eine Abgabe nicht bis zum
Fälligkeitstag entrichtet wäre, die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages ein. Grundsätzlich gelte, dass der
Fälligkeitstag im Sinne der BAO jedoch nur den Endzeitpunkt einer Frist
darstelle, die für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehe.
Im
gegenständlichen Fall wäre die Einkommensteuervorauszahlung
04-06/2007, fällig am 15. Mai 2007, bis dato nicht entrichtet worden,
weshalb mittlerweile ein Exekutionstitel ausgefertigt und der Bw. mit
Zahlungsaufforderung vom 10. Juli 2007 ersucht worden wäre, die
ausstehende Abgabe bis 31. Juli 2007 zu entrichten, um weiterführende
Einbringungsmaßnahmen zu verhindern.
Die
Fälligkeitstermine der Einkommensteuervorauszahlungen wären vom
Gesetzgeber gemäß
§ 45 Abs. 2 EStG immer am
15. Februar, 15. Mai, 16. August und 15. November jeden
Jahres verfügt und würden somit keine abweichenden, sondern immer
wiederkehrende Fälligkeiten darstellen, die dem Bw. auf Grund seiner
Unternehmerbefähigung hätten bekannt sein müssen.
Die mehr als
fristgerechte Zahlung der Nachforderung aus dem Einkommensteuerbescheid für
2005, welcher grundlegend für den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
2007 wäre, zeige, dass der Bw. diesen früh genug erhalten hätte.
Auf die im Berufungsbegehren angesprochene Buchungsmitteilung bestehe kein
Rechtsanspruch, da sie eine reine Serviceleistung der Finanzbehörde
darstelle.
Der Bw.
beantragte am 24. August 2007 rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass er die Ansicht vertrete, dass eine Neudefinition einer
Adresse keine Tatsache wäre, die nach dem Wortlaut des § 120
Abs. 1 BAO, auf den die Berufungsvorentscheidung verweise, eine
Abgabenpflicht an sich begründe, ändere oder beendige. Selbst wenn es
sich um eine abgabenändernde Tatsache handle, wäre das Bezirksgericht
P. im Sinne des § 158 Abs. 3 BAO oder sonstiger Bestimmungen
verpflichtet gewesen, die Finanzbehörden zu verständigen, weshalb der
Bw. davon ausgehen hätte dürfen, dass das zuständige Finanzamt
bereits in Kenntnis dieser Neudefinition der Adresse wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2
beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Die
Verhängung eines Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der
Behörde, sondern ist eine objektive Säumnisfolge (VwGH 14.11.1988,
87/15/0138). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind
ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (VwGH
29.11.1994, 94/14/0094). Insbesondere setzt die Verwirkung des
Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus (VwGH 10.11.1995,
92/17/0286).
Der Einwand
des Bw., dass auf Grund der falschen Adressierung keine Buchungsmitteilungen
oder bezughabende Bescheide bei ihm eingelangt wären, weshalb er von der
erforderlichen Abgabenleistung keine Kenntnis gehabt hätte, zielt aber
offenbar auf eine Unbilligkeit der Verhängung eines Säumniszuschlages
ab und war daher als Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO, wonach im
Falle des Nichtvorliegens eines groben Verschuldens die
Säumniszuschlagspflicht herabgesetzt oder aufgehoben werden könnte, zu
werten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines
Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert,
dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung
unterlassen, so ist gemäß Abs. 2, soweit die
Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung
ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht
ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Abgabenbehörden
erster Instanz gegenüber besteht gemäß
§ 104 BAO
die Verpflichtung zur Mitteilung im Sinne des § 8 Abs. 1 des
Zustellgesetzes für Abgabepflichtige auch so lange, als von ihnen Abgaben,
ausgenommen durch Einbehaltung im Abzugsweg zu entrichtende, wiederkehrend zu
erheben sind. § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes ist
sinngemäß anzuwenden.
Dazu wird
festgestellt, dass trotz der in Unkenntnis der mit Beschluss vom
25. Jänner 2007 vorgenommenen Neudefinition der Wohnanschrift
erfolgten fehlerhaften Adressierung des Einkommensteuerbescheides 2005 und des
Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2007 vom 13. April 2007 diese
dennoch an der Abgabestelle einlangten, da die am 21. Mai 2007 fällige
Nachzahlung an Einkommensteuer 2005 bereits mit Überweisung vom 4. Mai
2007 erfolgte. Dieser Feststellung in der Berufungsvorentscheidung ist der Bw.
im Vorlageantrag auch nicht entgegengetreten.
Aus dem mit
gleicher Post zugestellten Einkommensteuervorauszahlungsbescheid gingen aber die
für die fristgerechte Einzahlung relevanten Daten wie Höhe und
Fälligkeiten der vierteljährlichen Teilbeträge hervor, weshalb
der Bw. daher in der Lage war, die gegenständliche Vorauszahlung
fristgerecht zu leisten. Einer Buchungsmitteilung, die tatsächlich
lediglich zur zusätzlichen Information des Abgabepflichtigen dient, auf die
jedoch kein Rechtsanspruch erhoben werden kann, bedurfte es dabei auch gar
nicht.
Darüber
hinaus lässt sich aus dem Einwand des Bw., dass er angenommen hätte,
dass das Bezirksgericht P. die zuständige Abgabenbehörde ebenfalls
informiert hätte, nichts gewinnen, da auf dem vorgelegten Beschluss
lediglich vermerkt wurde, dass von der Adressberichtigung die Gemeinde Pb. und
der Bw. verständigt werden, nicht aber die Finanzverwaltung. Wie aus
§ 104 BAO iVm § 8 Abs. 1 ZustellG hervorgeht,
bestand jedoch diese Mitteilungspflicht für den Bw. als Schuldner
wiederkehrender Abgaben.
Der Bw. nahm daher die
verspätete Entrichtung in Kauf und handelte auffallend sorglos, da er die
im Verkehr mit den Gerichten (und Behörden) und die für die Einhaltung
von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ, weshalb dem
Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO zufolge Vorliegens eines groben
Verschuldens nicht entsprochen werden kann.
Da der
verhängte Säumniszuschlag somit zu Recht bestand, war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 104 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0602-W/08
- Stammnummer
- 34267
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF