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Findok · Richtlinien

AH-2676

2D. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 401/2013

überholte Fassung (bis 28.02.2022)Richtlinie2021-0.765.810gilt ab 03.11.2021

Inhaltsverzeichnis der AH-2676

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.11.2021 bis 28.02.2022.

Wortlaut laut Findok

2D. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 2D.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 4a Abs. 2 VO (EU) Nr. 401/2013 dürfen den im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außerjenen des Abschnitts 2D.2. und 2D.3. Definition: Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: -Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, -Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, -öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, -Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, -Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, -Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und -Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen. Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren: -Schmuck, Uhren und andere Wertsachen. (2) Gemäß Art. 4 g der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2D.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder 2D.2.1. Andere als die im Anhang IV der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelder, die anderen als im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2D. 2D.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung Gemäß Art. 4c und Art. 4c4da der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2D.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werden. 2D.4. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.765.810
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0139-IV/8/2008
Stammnummer
34265
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 10)
Gültig
03.11.2021 bis 28.02.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF