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Findok · Richtlinien

AH-2676

4A. Durchfuhr

geltende FassungRichtlinie2023-0.898.930gilt ab 14.12.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2676

Wortlaut laut Findok

44A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 401/2013 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 22A. 5. Strafbestimmungen 5.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.898.930
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0139-IV/8/2008
Stammnummer
34265
Enthalten in Fassung
10 (geltend: 10)
Gültig
14.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF