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Findok · Richtlinien

AH-2676

3. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

überholte Fassung (bis 31.05.2012)RichtlinieBMF-010302/0019-IV/8/2012gilt ab 28.03.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-2676

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.03.2012 bis 31.05.2012.

Wortlaut laut Findok

43. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 4.13.1. Ausfuhrverbot Den imGemäß Art. 11 Abs. 2 VO 194/2008 Anhang VI der Verordnungdürfen den im Anhang VI der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Definition: Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Die Maßnahme ist somitDa außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein Totalembargo gegengenerelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die genanntenentsprechend gelisteten Personen. Gemäß Art. 11 Abs. 3 VO 194/2008 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der Maßnahme bezweckt oder bewirkt wird. 4.23.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 4.2.13.2.1. Andere als die im Anhang VI der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter aus der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im AnhangAnhang VI der VO 194/2008 VI der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3.. 4.2.23.2.2. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJVoranfrage Mit einem Feststellungsbescheid nachDie Bestimmungen zur Voranfrage § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dassüber die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung, zB bei Namensähnlichkeit). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("FeststellungsbescheidVerwendung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nachDokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.18. zu entnehmen. 3.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 3. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. 4.33.3. AusfuhrmöglichkeitAusnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung FürGemäß Art. 13 Abs. 1 VO 194/2008 gilt für bestimmte eingeschränkte Zwecke gilt das Verbot nach Abschnitt 4.13.1. nicht, sodass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen können. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.14.6.3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0019-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0139-IV/8/2008
Stammnummer
34265
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 10)
Gültig
28.03.2012 bis 31.05.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF