Findok · Richtlinien
AH-2676
5. Durchfuhr bei zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
überholte Fassung (bis 31.05.2016)RichtlinieBMF-010302/0044-IV/8/2013gilt ab 21.05.2013
Inhaltsverzeichnis der AH-2676
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.05.2013 bis 31.05.2016.
Wortlaut laut Findok
5A5. Durchfuhr bei zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
Nach der Formulierung des Art. 42 Abs. 1 VO 194401/20082013 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.
5B. Durchfuhr bei Gütern und Technologien für Holzgewinnung, Holzverarbeitung sowie Bergbau
Maßnahme bis 30. April 2013 ausgesetzt
5C. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Maßnahme bis 30. April 2013 ausgesetzt
Abschnitt 5D.
derzeit frei
6. Waffenembargo
Gegenüber Birma/Myanmar gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen.
7. Strafbestimmungen
7.1. Geltungsumfang der Verordnung
Diese Verordnung gilt
a)im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
b)an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
c)für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,
d)für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
e)für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.
7.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- Art. 2 Abs. 1 VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0044-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0139-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34265
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 10)
- Gültig
- 21.05.2013 bis 31.05.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF