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Findok · Richtlinien

AH-2676

2. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen

überholte Fassung (bis 27.03.2012)RichtlinieBMF-010302/0013-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-2676

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 27.03.2012.

Wortlaut laut Findok

2. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen 2.1. Ausfuhrverbot Es ist verboten, die im Anhang II der Verordnung aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs II der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. Beispiel: Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90: "Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt" (Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte). Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend: "Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen." 2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. 2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1)(a) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der im Anhang II der Verordnung gelisteten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, die aber ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind. (b)Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumgeräten und Material für Minenräumaktionen. (2)In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. 2.4. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung Das Ausfuhrverbot gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass er für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch nimmt und dass die Ausnahme zutrifft. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0013-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0139-IV/8/2008
Stammnummer
34265
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 10)
Gültig
01.11.2010 bis 27.03.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF