Findok · Richtlinien
AH-2676
2C. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
überholte Fassung (bis 28.02.2022)Richtlinie2021-0.765.810gilt ab 03.11.2021
Inhaltsverzeichnis der AH-2676
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.11.2021 bis 28.02.2022.
Wortlaut laut Findok
2C. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2C.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 4a Abs. 2 VO (EU) Nr. 401/2013 dürfen den im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen sind, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter und Technologien.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern.
Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 4g der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
2C.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2C.2.1. Andere als die im Anhang IV und V der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als die im Anhang IV der VO (EU) Nr. 401/2013 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2.
2C.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2C.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 4b der VO (EU) Nr. 401/2013 und Art. 4da der VO (EU) Nr. 401/2013 gilt das Verbot nach Abschnitt 2C. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Bei der Ausfuhr von Gütern und Technologien an eine angeführte Person in Myanmar/Birma muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Normen und Schlagworte
- Art. 4a Abs. 2 VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
- Anhang IV VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
- Art. 4g VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
- Art. 4b VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
- Art. 4d VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.765.810
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0139-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34265
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 10)
- Gültig
- 03.11.2021 bis 28.02.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF