Findok · Richtlinien
AH-2676
2A.4. Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
geltende FassungRichtlinie2023-0.898.930gilt ab 14.12.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2676
Wortlaut laut Findok
2C2A.4. Zurverfügungstellung Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichern Ressourcen
2C2A.14.1. AusfuhrverbotAllgemeines
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 ist die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, verboten.
2A.4.2. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 4a Abs. 2 VO (EU) Nr. 401/2013 dürfen den im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen sind, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter und Technologien.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern.
Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 4g der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
2C2A.24.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gütermit Ausfuhrgenehmigung
2C.2.1. Andere als die im Anhang IV und V der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als die im Anhang IV der VO (EU) Nr. 401/2013 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2.
2C.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2C.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 4b der VO (EU) Nr. 401/2013, Art. 4da der VO (EU) Nr. 401/2013 und Art. 4db der VO (EU) Nr. 401/2013 gilt das Verbot nach Abschnitt 2C2A.4.2. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder genehmigt werden.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern und Technologien an eine in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 angeführte Person in Myanmar/Birma muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
Bei der Ausfuhr von Gütern und Technologien an eine angeführte Person in Myanmar/Birma muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.(3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.4.4. Ausnahmen
2A.4.4.1. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe
2A.4.4.1.1. Ausnahme für bestimmte Organisationen
Gemäß Artikel 4da Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 findet das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.4.2. keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse in Myanmar/Birma durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Myanmar/Birma beteiligt sind, zu gewährleisten.
2A.4.4.1.2. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 4da Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für andere als in Abschnitt 2A.4.4.1.1. angeführte Organisationen die Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Hilfe unter bestimmten Umständen genehmigen. Diese Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Genehmigungsantrages keine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahme in Anspruch genommen wird. In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2A.4.4.1.3. Ausfuhr an andere als die im Anhang IV und V der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter und Technologien, die an andere als die im Anhang IV der VO (EU) Nr. 401/2013 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A.4.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
- Art. 4a Abs. 2 VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
- Anhang IV VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
- Art. 4g VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
- Art. 4db VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
- Anhang VI VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
- Art. 4da Abs. 1 VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
- Art. 4da Abs. 2 VO 401/2013, ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.898.930
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0139-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34265
- Enthalten in Fassung
- 10 (geltend: 10)
- Gültig
- 14.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF