Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0020-L/08
Beschwerde wegen Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-L/08vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen FM., Angestellter, geb. 19XX, whft. in F, vertreten durch Mag. Michaela
Speer-Vejnik, Rechtsanwältin, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Februar 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde
erster Instanz, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, vom
21. Jänner 2008, StrNr. 041-2007/00120-001, betreffend die
Gewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren
gemäß
§ 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der
bekämpfte Bescheid dahingehend
abgeändert, dass dem
Beschwerdeführer (Bf.) gemäß
§§ 172 Abs. 1
FinStrG iVm. 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zur Entrichtung der aus
der oa. SN am zugehörigen Konto 997/0124 aushaftenden Abgaben
(Geldstrafe und Verfahrenskosten) für den
Zeitraum von zwei Jahren, beginnend ab Mai 2008, monatliche, jeweils bis zum
25. des Monats zu entrichtende, Ratenzahlungen in Höhe von jeweils
300,00 € gewährt werden.
Die
nach Abstattung der angeführten Raten verbleibende Restzahlung ist
einschließlich der anfallenden Nebengebühren unmittelbar im Anschluss
an die letzte Rate zu entrichten.
Die Bewilligung erfolgt gegen
jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin
keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt
(Terminverlust), erlischt die
Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig (vgl.
§ 230 Abs. 5 BAO).
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Jänner 2008 hat das
Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz
den unter Hinweis auf die schlechte Wirtschafts- bzw. Finanzsituation gestellten
Antrag des Bf. vom 14. Jänner 2008 auf die Gewährung von
monatlichen Ratenzahlungen von 200,00 € zur Entrichtung der aus dem
Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz Außenstelle Ried
Senat VII vom 13. November 2007, SN 041-2007/00120-001, aushaftenden
Betrages an Geldstrafe und Verfahrenskosten iHv. insgesamt 24.363,00 €
(Geldstrafe: 24.000,00 €; Verfahrenskosten: 363,00 €)
insofern stattgegeben, als (11) monatliche Teilzahlungen von jeweils
450,00 €, beginnend mit 20. Februar 2008 bis 22. Dezember
2008, sowie eine bis zum 20. Jänner 2009 zu entrichtende Restzahlung
von 19.213,00 €, bewilligt wurden.
Begründend wurde darauf hingewiesen, dass eine
beantragte bzw. über das gewährte Ausmaß hinausgehende
Zahlungserleichterung nicht mit dem Wesen der Strafe vereinbar sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die, als Berufung bezeichnete, inhaltlich jedoch als Beschwerde iSd.
§ 152 Abs. 1 FinStrG aufzufassende, Eingabe des Beschuldigten vom
15. Februar 2008, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die Begründung der
Erstbehörde stehe im Widerspruch zur Bestimmung des § 212 BAO.
Der für zwei schulpflichtige Kinder sowie die (nicht berufstätige)
Ehegattin sorgepflichtige Bf. verfüge über ein monatliches Einkommen
iHv. ca. 1.500,00 €, sodass eine Gefährdung der Einbringlichkeit
schon deshalb nicht vorliege. Neben der hier verfahrensgegenständlichen
Abgabenschuld bestünden weitere zahlreiche Verbindlichkeiten und habe die
wirtschaftliche Situation des Antragstellers insgesamt mittlerweile zur
Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens geführt, aus dem monatlich
200,00 € zurückzulegen seien. Zudem seien monatliche
Rückzahlungsraten für eine (hypothekarisch belastete) Liegenschaft (=
Wohnanschrift des Bf. samt Familie sowie zudem auch der Eltern des Bf.) zu
leisten. Eine mit dem Erstbescheid aufgetragene monatliche Zahlung von
450,00 € sowie die Leistung einer Restzahlung von
19.213,00 € zum angeführten Zahlungstermin würde eine
unbillige Härte darstellen, sodass beantragt werde, in Abänderung der
angefochtenen Entscheidung eine antragsgemäße Ratenbewilligung zu
gewähren.
Zum nunmehrigen
Entscheidungszeitpunkt haftet, nach Leistung von (3) Teilzahlungen von jeweils
200,00 €, entrichtet am 14. Jänner, 12. Februar und
7. März 2008, aus dem angeführten Strafverfahren auf dem
zugehörigen Konto 997/0124 ein Betrag von insgesamt 23.763,00 €
(Geldstrafe und Verfahrenskosten) als unentrichtet aus (vgl. Buchungsabfrage vom
15. April 2008).
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt ua. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts
anderes bestimmt, die Bestimmungen der BAO und der Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß. Gleiches gilt § 185 Abs. 5 FinStrG zufolge
für die im Strafverfahren auferlegten Kosten.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213) erstrecken.
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer
gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO
auszusprechenden Zahlungserleichterung ist somit grundsätzlich sowohl die
Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages (vgl. dazu aber VwGH vom
24. September 2003, 2003/13/0084), als auch das Vorliegen einer erheblichen
Härte, die aber bei Geldstrafen über das mit einer Bestrafung nach dem
FinStrG zwangsläufig verbundene und durchaus auch gewollte bzw.
beabsichtigte spürbare Sanktionsübel, hinauszugehen hat (vgl. dazu zB.
VwGH vom 7. Mai 1987, 84/16/0113, bzw. auch Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz3,
K 172/3).
Insbesondere ist bei der allfälligen Gewährung
von, durchaus auch mit dem Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Normen
vereinbaren Bedingungen verknüpfbaren Zahlungserleichterungen (vgl. dazu
Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
§ 212 Tz. 18) im Zusammenhang mit den in einem
Finanzstrafverfahren ausgesprochenen Geldstrafen darauf zu achten, dass durch
derartige Maßnahmen nicht die jeweils beabsichtigten Strafzwecke (vgl.
VwGH vom 19. Mai 1988, 88/16/0009) unterlaufen bzw. so weit in den
Hintergrund gedrängt werden, dass angesichts der dem verurteilten
Straftäter (nachträglich) gewährten Zahlungsbedingungen die vom
Gesetzgeber durchaus gewollten spezial- und generalpräventiven
Strafwirkungen nicht mehr bzw. allenfalls in nur mehr eingeschränktem
Ausmaß gegeben sind und damit - gleichsam im Nachhinein - die
beabsichtigten gesetzlichen Strafzwecke de facto unterlaufen bzw. wesentlich
ausgehöhlt werden. Es ist daher bei, durchaus auch losgelöst von den
Wünschen des Antragstellers zu treffenden Entscheidungen sicherzustellen,
dass, auch bei schlechter Finanzlage des Bestraften, der nach den
Strafbestimmungen rechtskräftig festgestellte Anspruch (vgl. zur Ausmessung
einer Geldstrafe bei angespannter Finanzlage des Bestraften zB. VwGH vom
25. Oktober 2006, 2006/15/0223) innerhalb einer noch vertretbar
erscheinenden Zeitspanne ab dessen gesetzlicher Fälligkeit (vgl.
§ 171 Abs. 1 FinStrG) endgültig durchgesetzt, dh. entweder
die gesetzeskonform ausgesprochene Geldstrafe beglichen oder, bei deren
festgestellter Uneinbringlichkeit, die ja gerade für diesen Fall
verhängte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wird. Die über einen
Zahlungserleichterungsantrag des Bestraften entscheidende Behörde hat daher
im Spannungsverhältnis zwischen der ebenfalls grundsätzlich sinnvoll
erscheinenden Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften
einerseits und dem ebenfalls für notwendig zu erachtenden spürbaren
Strafübel andererseits, die Entrichtungsmodalitäten so festzulegen,
dass nach Möglichkeit beide Zielsetzungen erreicht werden (vgl. VwGH vom
24. September 2003, 2003/13/0084). Dabei ist abgesehen, davon, dass an
Strafrückstände generell ein anderer, strengerer
Rückzahlungsmaßstab anzulegen sein wird, als an sonstige
Abgabenrückstände, zu beachten, dass sich die im Rahmen des
Strafverfahrens gewährten Teilzahlungsbedingungen deutlich von einer
"bequemen" ratenweisen Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand
abheben (vgl. zB. VwGH vom 24. September 2003, 2003/13/0084).
Grundsätzlich stellt im Anlassfall die sofortige bzw.
die sofortige volle Entrichtung der aus dem Strafverfahren
SN 041-2007/00120-001 resultierenden Beträge (Geldstrafe bzw.
Verfahrenskosten in dem derzeit am Konto 997/0124 noch aushaftenden
Ausmaß) angesichts der vom Bf. hinreichend dargelegten bzw. aus der
Aktenlage ersichtlichen wirtschaftlichen und persönlichen Gesamtsituation
(monatlicher Nettoverdienst aus nichtselbständiger Tätigkeit ca.
1.500,00 €; Sorgepflicht für zwei Kinder sowie Ehegattin;
zahlreiche Verbindlichkeiten, so ua. auch Abgabenrückstand zur
StNr. 12 34.897,97 €; daraus resultierend Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens iSd. §§ 181 ff KO beim
Bezirksgericht M, do. Az. 34, am 19. März 2008; Prüfungs-
bzw. Zahlungsplantagsatzung anberaumt für 13. Mai 2008) eine
erhebliche, über das gewollte Sanktionsübel hinausgehende Härte
iSd. § 212 Abs. 1 BAO dar.
Ebenso wird, zum Einen angesichts der persönlichen
Verhältnisse des Bf. (stabile Beschäftigungs- und Familiensituation,
gegebenenfalls auch Möglichkeit der Unterstützung durch die Eltern)
und zum Anderen angesichts der Vollziehbarkeit der ausgesprochenen
Ersatzfreiheitsstrafe, davon ausgegangen, dass die Negativvoraussetzung der
Gefährdung der Einbringlichkeit nicht von vornherein für gegeben
erachtet werden kann.
Berücksichtigt man allerdings im Sinne der
obenstehenden Ausführungen die dem rechtskräftigen Schuld- und
Strafausspruch vom 13. November 2007 zugrunde gelegten Tat- und
Täterverhältnisse - der zu den Tatzeitpunkten noch als
selbständiger Unternehmer tätige Bf. wurde im Strafverfahren der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung iSd. §§ 33
Abs. 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen ua.
durch die unrechtmäßige Geltendmachung von erheblichen
Vorsteuergutschriften aufgrund von ihm selbst zuvor in planmäßiger
Weise gefälschter Einkaufsrechnungen, sowie weiterer Finanzvergehen nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, für schuldig erkannt
und (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafausmessungsgründe
iSd. § 23 FinStrG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von
annähernd einem Fünftel des oberen Strafrahmens bzw. für den Fall
deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Drittel des
gesetzlichen Höchstausmaßes (vgl. § 20 FinStrG)
verurteilt - so kann mit den vom Antragsteller selbst angebotenen, ein
endgültiges Zahlungsziel von annähernd zehn Jahren nach sich
ziehenden, Teilzahlungsmodalitäten jedenfalls nicht das Auslangen gefunden
werden, um den geforderten Strafkriterien bzw. -zwecken auch nur
annähernd zu entsprechen (vgl. zB. VwGH vom 21. Jänner 2004,
2001/16/0371).
Vor allem die, auch schon vor Abschluss des oa.
Schuldenregulierungsverfahrens als äußerst angespannt einzustufende
wirtschaftliche und persönliche Situation des Bf., der zudem zumindest
ansatzweise (durch entsprechende Teilzahlungen) bemüht war, den
Strafanspruch entsprechend seinen tatsächlichen Möglichkeiten
zumindest teilweise zu verringern, sowie der durch den zwischenzeitigen Wechsel
des Betätigungsverhältnisses noch weiter in den Hintergrund getretene,
im Rahmen der gesetzlichen Strafzwecke ebenfalls bedeutsame, Aspekt der
Spezialprävention, ermöglichen jedoch, auch unter
Berücksichtigung der entsprechenden bei einer Entscheidung gemäß
§§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm. 212 BAO zur Anwendung gelangenden
Ermessenskriterien, im Anlassfall die Gewährung eines über das
Ausmaß des Erstbescheides hinausgehenden teilweisen Zahlungsaufschubes von
weiteren zwei Jahren bzw. die Festsetzung entsprechender, beim Bf. wohl an die
Grenzen der wirtschaftlichen Möglichkeiten stoßende aber doch, nicht
zuletzt aufgrund der ja auch im Antrag vom 14. Jänner 2008
angesprochenen Mithilfe Dritter (Eltern), noch möglich bzw. zumutbar
erscheinender Ratenzahlungen, mit denen insbesondere die vollständige
Durchsetzung des angeführten Strafanspruches in einem noch vertretbaren
Zeitraum noch ausreichend sichergestellt erscheint.
Lediglich abschließend wird darauf hingewiesen, dass
die Konsequenz des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe bei
Zahlungsunfähigkeit des Bestraften vom Gesetzgeber durchaus gewollt ist.
Das System der Ersatzfreiheitsstrafe entspricht ja gerade einer
rechtspolitischen Zielsetzung, zumal ansonsten Verbots- und Gebotsnormen
weitgehend zu leges imperfectae degradiert würden (vgl. zB. VwGH vom
13. April 2005, 2001/13/0172).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-L/08
- Stammnummer
- 34259
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF