Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0660-W/08
Zustellung eines Bescheides an einen Minderjährigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0660-W/08vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. B., Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. September 2007 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. am xx.xx.xxxx, stellte am
12. Dezember 2007 einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe, und zwar vom 1. Juli
2007 bis 30. September 2007. Der Bw. war somit zum Zeitpunkt der
Antragstellung minderjährig.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 25.
Oktober 2007 wurde dem Bruder des minderjährigen Bw. die alleinige Obsorge
übertragen. Dieser bezieht seit Oktober auch für den Bw. die
Familienbeihilfe.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 19. Dezember
2007 - adressiert an den minderjährigen Bw. - mit der Begründung ab,
dass gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz ausländische
Schüler weiter zum Haushalt der Kindeseltern im Herkunftsland gehören.
Der Antrag wäre von den Kindeseltern in der Türkei zu stellen.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 24. Jänner 2008
dagegen Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 79 BAO gelten für die Rechts-
und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
§ 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch
wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem
Inhalt nach bestimmt sind.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 ABGB stehen
Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer
Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst
gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der
Gesetze.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind
Minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie
unmündig.
Nach § 144 ABGB haben die Eltern das
minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu
verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten;
Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die
gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Bei Erfüllung dieser Pflichten
und Ausübung dieser Rechte sollen die Eltern einvernehmlich
vorgehen.
§ 151 ABGB lautet:
(1) Ein minderjähriges Kind kann ohne
ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich
verpflichten.
(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch
über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind,
und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich
verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse
gefährdet wird.
(3) Schließt ein minderjähriges Kind ein
Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters
üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des
täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn
die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das
Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
Nach § 2 ZPO bedarf ein mündiger
Minderjähriger in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen
er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der
Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.
Gemäß
§ 10 Abs. 5 FLAG bedürfen
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Geltendmachung
des Anspruchs auf Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe
nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
2. Feststehender
Sachverhalt
Im vorliegenden Berufungsfall ist unstrittig, dass der
Abweisungsbescheid über den Antrag des Bw. vom 12. Dezember 2007 direkt an
ihn ergangen und zugestellt worden ist.
Der Bw. ist am xx.xx.xxxx geboren. Er war zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung somit 14 Jahre alt.
3. Rechtliche
Würdigung
Nach dem Beschluss des VwGH vom 25.11.1983, 1416/78, kann
in verwaltungsbehördlichen Verfahren, die sich gegen einen mündigen
Minderjährigen oder einen beschränkt Entmündigten richten,
für deren Geschäftsfähigkeit nicht § 151 Abs. 2 ABGB und
§ 151 Abs. 3 ABGB herangezogen werden, die nur den Abschluss von
Rechtsgeschäften betreffen; diese beschränkt
Geschäftsfähigen sind daher mangels zivilrechtlicher
Handlungsfähigkeit prozessunfähig.
Zustellungen können daher rechtswirksam
ausschließlich an deren gesetzlichen Vertreter gerichtet werden (vgl VwGH
22.9.1981, 365/79, VwSlg 10547 A/1981 bezüglich der Geltendmachung von
Ansprüchen gegenüber einer Behörde).
Bescheide sind unwirksam und gehen daher ins Leere, wenn
sie jemandem bekanntgegeben wurden, der nicht prozessfähig ist
(Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 97 Anm 11). Daraus folgt,
dass die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Minderjährigen
rechtsunwirksam war.
Es wird darauf hingewiesen, dass dann, wenn eine Zustellung
unwirksam ist, weil sie an einen Minderjährigen erfolgte, auch keine
Heilung durch Eintritt der Volljährigkeit eintritt (Ritz, BAO³, §
7 ZustellG Tz 10 unter Verweis auf OGH 31.1.1973, 1 Ob 255/72).
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Festgehalten wird, dass der Bruder des Bw., dem mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 25. Oktober 2007 die alleinige Obsorge
übertragen wurde, auch rückwirkend für den Berufungszeitraum
einen Antrag auf Familienbeihilfe stellen könnte, wobei im Rahmen dieser
Berufungsentscheidung nicht zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen des §
6 Abs. 5 FLAG vorliegen.
Wien, am 15.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 151 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0660-W/08
- Stammnummer
- 34236
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF