Findok · Richtlinien
AH-1110
Abschnitt 3.7.
geltende FassungRichtlinieBMF-010302/0041-IV/8/2016gilt ab 07.06.2016
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 3.7.
derzeit frei
Abschnitt 3.8. Codierungen und Codelisten
§derzeit frei 1 Abs. 1 Zollanmeldungs-Verordnung 2005 (ZollAnm-V 2005; erlassen auf Grund des § 54a Zollrechts-Durchführungsgesetz) bestimmt, dass der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung sowohl im normalen Verfahren gemäß Art. 62 Abs. 1 ZK als auch im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK im Anhang 1 zur ZollAnm-V 2005 festgelegt ist.
Anhang 1 Abschnitt II Feld 44 Z 2 ZollAnm-V 2005 bestimmt dazu in lit. a, dass die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten gemeinschaftlichen oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen in Form eines vierstelligen alphanumerischen Codes anzugeben sind, auf den entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt und dass das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten ist.
Normen und Schlagworte
- § 54a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0041-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 20 (geltend: 20)
- Gültig
- 07.06.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF