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Findok · Richtlinien

AH-1110

Abschnitt 3.7.

geltende FassungRichtlinieBMF-010302/0041-IV/8/2016gilt ab 07.06.2016

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 3.7. derzeit frei Abschnitt 3.8. Codierungen und Codelisten §derzeit frei 1 Abs. 1 Zollanmeldungs-Verordnung 2005 (ZollAnm-V 2005; erlassen auf Grund des § 54a Zollrechts-Durchführungsgesetz) bestimmt, dass der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung sowohl im normalen Verfahren gemäß Art. 62 Abs. 1 ZK als auch im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK im Anhang 1 zur ZollAnm-V 2005 festgelegt ist. Anhang 1 Abschnitt II Feld 44 Z 2 ZollAnm-V 2005 bestimmt dazu in lit. a, dass die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten gemeinschaftlichen oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen in Form eines vierstelligen alphanumerischen Codes anzugeben sind, auf den entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt und dass das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten ist.

Normen und Schlagworte

CodierungenCodelisten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0041-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
20 (geltend: 20)
Gültig
07.06.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF