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Findok · Richtlinien

AH-1110

1. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 07.09.2009)RichtlinieBMF-010302/0016-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 07.09.2009.

Wortlaut laut Findok

1. Ausfuhr 1.0. Allgemeine Vorschriften 1.0.1. Allgemeines (1)Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur für außenhandelsrechtliche Dokumente und für die Papierlose Außenwirtschaftsadministration, sie gelten insbesonders nicht für Dokumente, die zur Vollziehung von Marktorganisationen und Antidumpingmaßnahmen ausgestellt werden. (2)Genehmigung und Bewilligung sind synonyme Begriffe. 1.0.2. Anwendung handelspolitischer Maßnahmen, Besonderheiten (1)Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und Wiederausfuhr: Bei Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung durch Wiederausfuhr der Nichtgemeinschaftswaren sind die für diese geltenden handelspolitischen Maßnahmen anzuwenden. Dies basiert auf den spezialrechtlichen Vorschriften (zB Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Embargo-Verordnungen), die als lex specialis den Bestimmungen des ZK (zB Art. 137 ZK über die vorübergehende Verwendung) bzw. den Bestimmungen der ZK-DVO vorgehen. (2)Passive Veredelung: Die handelspolitischen Maßnahmen sind gemäß Art. 145 ZK anzuwenden. (3)Befreiungsbestimmungen außerhalb des § 7 AußHV 2005: Bei der Ausfuhr von Waren, auf die die besonderen Befreiungsbestimmungen außerhalb des § 7 AußHV 2005 (zB Auf Grund von Amtssitzabkommen) nach den Vorgaben der AH-1120 zutreffen und angewendet werden können, sind die handelspolitischen Maßnahmen nicht anzuwenden. (4)Postverkehr: Siehe Arbeitsrichtlinie ZK-0626 über den Postverkehr. (5)Diplomatische Vertretungen: Bei Verbringung von Waren/Gütern in diplomatische Vertretungen von Drittländern im österreichischen Bundesgebiet liegt keine (Wieder-) Ausfuhr vor.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0016-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 20)
Gültig
29.04.2008 bis 07.09.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF