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Findok · Richtlinien

AH-1110

4. Warenbeschau

überholte Fassung (bis 07.09.2009)RichtlinieBMF-010302/0016-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 07.09.2009.

Wortlaut laut Findok

4. Warenbeschau (1)Für die Güter/Waren, die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen unterliegen, gelten die Vorschriften über die Vornahme der Beschau. (2)Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Zollbeschau benannte Person muss der Zollstelle die zur Erleichterung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren; bei nicht ausreichender Unterstützung muss eine andere Person benannt werden, die ausreichende Unterstützung gewähren kann. (3)Wenn sich der Anmelder weigert, bei der Beschau anwesend zu sein oder eine geeignete Person für die dabei erforderlichen Unterstützungshandlungen zu bestellen, so setzt die Zollstelle dem Anmelder eine Frist (Art. 241 Abs. 2 ZK DVO) zur Behebung dieser Umstände Ein in dieser Situation noch möglicher Verzicht auf die bereits festgesetzte Beschau (Art. 241 Abs. 2 ZK DVO) kommt bei Waren, die Ausfuhrkontrollmaßnahmen unterliegen, nicht in Betracht. (4)Kommt der Anmelder bis zum Ablauf der gesetzten Frist der Aufforderung nicht nach, nimmt die Zollstelle nach Maßgabe des Art. 75 lit. a ZK die Zollbeschau von Amts wegen auf Kosten und Gefahr (auch die Gefahr, wenn bei der Beschau ein Schaden an der Ware auftritt) des Anmelders vor und bestellt einen Sachverständigen oder eine andere nach den einschlägigen Bestimmungen benannte Person, wenn sie das für erforderlich hält (Art. 241 Abs. 2 ZK DVO), oder geht die Zollstelle - wenn die amtswegige Durchführung der Beschau ohne entsprechende Unterstützungshandlung des Anmelders bzw. einem von diesen dafür bestellten Person als nicht leicht möglich erscheint - nach Art. 75 lit. a ZK vor, dh. die Waren können dem Anmelder nicht überlassen werden und in weiterer Folge werden die erforderlichen Maßnahmen - einschließlich der Einziehung und der Veräußerung - getroffen. Da insbesonders bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Militärgütern die Beschau mit erheblichen Risiken sowohl für die Gesundheit der Beteiligten als auch für die Waren verbunden sein kann, wird der amtswegigen Beschau jedenfalls eine sachkundige Person oder ein Sachverständiger beizuziehen sein oder, falls dies unmöglich ist, nach dem zweiten Anstrich "erforderlichen Maßnahmen" zu verfahren sein. (5)Wenn nun für diese Waren, die aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, einer Zollbeschau nicht unterzogen werden konnten, vom Anmelder nicht eine andere zulässige zollrechtliche Verfügung vorgenommen wird, so wäre daher letztlich gemäß § 58 ZollR-DG deren Verwertung einzuleiten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0016-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 20)
Gültig
29.04.2008 bis 07.09.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF