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Findok · Richtlinien

AH-1110

4. Ausfuhrgenehmigung

überholte Fassung (bis 17.10.2011)RichtlinieBMF-010302/0020-IV/8/2011gilt ab 01.06.2011

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.06.2011 bis 17.10.2011.

Wortlaut laut Findok

4. Ausfuhrgenehmigung 4.1. Zuständige Behörde Ausstellende Behörde in Österreich siehe Abschnitt 2. 4.2. Geltung 4.2.1. Zeitpunkt Ausfuhrgenehmigungen müssen zum Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung für die Ausfuhr gültig sein - Antragstellung und Erteilung müssen vor Ausfuhrzeitpunktdem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung liegen. Zu den unterschiedlichen Bedeutungsinhalten des Begriffs "Ausfuhr" siehe die Arbeitsrichtlinien zu den Maßnahmen. Ausfuhrgenehmigungen gelten bis zum eingetragenen letzten Tag der Gültigkeit, Abschreibungen dürfen auch danach getätigt werden, wenn die Ausfuhr innerhalb des Gültigkeitszeitraums erfolgt ist. 4.2.2. Originale Ausfuhrgenehmigungen, die als Papierdokument erteilt wurden, müssen zur Abschreibung vom Wirtschaftsbeteiligten der zuständigen Zollstelle im Original vorgelegt werden. 4.2.3. Inhaber Ausfuhrgenehmigungen sind nur für den im Feld 1 angeführten Ausführer/Inhaber gültig und dürfen nicht übertragen werden. 4.2.4. Räumlich Ausfuhrgenehmigungen gelten in der gesamten Gemeinschaft, ausgenommen solche nach nationalem Recht (zB solche für Militärgüter), die nur im Erteilungs-Mitgliedstaat gelten. 4.2.5. Warenmengen Ausfuhrgenehmigungen gelten nur für die im Feld 11 angegebenen Warenmengen (Kann auch in Euro angegeben werden) bzw. Warenwerte ohne Toleranzen. Als Gewicht ist das Eigengewicht, das ist das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen, zu verstehen (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987, Anh. I Teil I Einf. Vorschriften Titel I Allg. Vorschrift C, idgF). Der Wert der Waren ist nach § 3 AußHG 2005 der Zollwert und ist gemäß Art. 28 bis 36 ZK zu bestimmen. 4.3. Bedingungen und Auflagen Bedingungen und Auflagen, die in Ausfuhrgenehmigungen angeführt sind, sind bei der Ausfuhrabfertigung von der Zollstelle zu beachten. 4.4. Auszüge und Teildokumente Auszüge und Teildokumente werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nicht ausgestellt und dürfen auch von den Zollstellen nicht erstellt werden. 4.5. Ursprung Ist der Ursprung der Güter nachzuweisen, so müssen die Ursprungsangaben in der Ausfuhrgenehmigung mit denen im Ursprungsnachweis übereinstimmen. 4.6. Behandlung der Ausfuhrgenehmigung 4.6.1. Abschreibung Ausfuhrgenehmigungen, die als Papierdokument ausgestellt wurden, müssen auch auf dem Originaldokument abgeschrieben werden; dass gegebenenfalls im Hintergrund parallel die elektronische Abschreibung über PAWA durchgeführt wird, ändert nichts daran. 4.6.2. Wiederanschreibung Die Wiederanschreibung von Gütern ist nur möglich, wenn die Ausfuhrgenehmigung noch gültig und die Nämlichkeit der wiedereingeführten Güter gegeben ist. 4.6.3. Anführung in der Zollanmeldung Die Ausfuhrgenehmigung ist mit den vorgesehenen Dokumentenartencodes in der Zollanmeldung zu codieren. Die Nummer der Ausfuhrgenehmigung ist in der Zollanmeldung ebenfalls anzuführen (Format: AT7+6 Ziffern+Jahr (einstellig, für 2010 "0")+Unterscheidungsbuchstabe - jeweils ohne Leerzeichen; zB: AT71234569A). Sollen für eine Warenposition mehrere Genehmigungen vorgelegt werden, so ist je Genehmigung eine eigene Warenposition zu verwenden. 4.6.4. Änderungen in Ausfuhrgenehmigungen Änderungen in Ausfuhrgenehmigungen - ausgenommen Abschreibungen - durch Wirtschaftsbeteiligte oder Zollbehörden sind verboten. Besteht Änderungsbedarf, zB bei abweichender Unterposition der Kombinierten Nomenklatur, ist vom Inhaber der Ausfuhrgenehmigung das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu befassen. Änderungen sowie Berichtigungen in Ausfuhrgenehmigungen werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend den vom Wirtschaftsbeteiligten namhaft gemachten Personen bei den Zollstellen mit e-Mail zur Kenntnis gebracht. Ein Ausdruck des e-Mails ist der Ausfuhrgenehmigung anzustempeln, wenn die Ausfuhrgenehmigung auf Papier ausgestellt wurde. 4.6.5. Verbleib der Ausfuhrgenehmigungen Die Ausfuhrgenehmigung verbleibt nach der zollamtlichen Behandlung beim Wirtschaftsbeteiligten. 4.7. Besonderheiten für technische Unterstützung und nicht-körperliche Technologie 4.7.1. IT-Verfahren Für Technische Unterstützung, nicht körperliche Technologie und Fernwartung von Software zB über Internetverbindungen, sind die zutreffenden Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur aus der Position 8523 des Harmonisierten Systems zu verwenden, und zwar: Für die Erbringung technischer Unterstützung, wenn keine Aufzeichnungen vorhanden sind, und Fernwartung von EDV-Anlagen ist die Unterposition 8523 80 91 der Kombinierten Nomenklatur heranzuziehen. Wenn aufgezeichnete Daten vorliegen, ist die dem verwendeten Datenträger entsprechende Unterposition der Kombinierten Nomenklatur aus der Position 8523 des Harmonisierten Systems zu verwenden. 4.7.2. Drucke Für gedruckte Broschüren, Handbücher, Pläne usw. sind die Positionen 4901 bzw. 4906 des Harmonisierten Systems zu verwenden. 4.8. Genehmigungen der Vereinten Nationen Eine Ausfuhrgenehmigung des Sanktionenkommitees der Vereinten Nationen ist nach den Grundsätzen von Abschnitt 4. oder des Abschnitt 5. zu behandeln. Kann diese Genehmigung nicht im Original vorgelegt werden, so ist vom Wirtschaftsbeteiligten vor der Abfertigung eine Genehmigung bzw. eine Erlaubnis zur Verwendung vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einzuholen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0020-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 20)
Gültig
01.06.2011 bis 17.10.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF