Findok · Richtlinien
AH-1110
3. Durchfuhr
überholte Fassung (bis 02.04.2009)RichtlinieBMF-010302/0001-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 02.04.2009.
Wortlaut laut Findok
3. Durchfuhr
3.0. Allgemeine Vorschriften
Die Vorschriften für Ausfuhrgenehmigungen im Abschnitt 1.2. gelten sinngemäß.
3.1. Einfuhrmaßnahmen
(1)Der Begriff "Durchfuhr" hat bei den unterschiedlichen Maßnahmen zur Einschränkung des Güterverkehrs unterschiedliche Bedeutung, die in den jeweiligen Spezial-Arbeitsrichtlinien dargestellt ist.
(2)Die nachfolgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung der außenhandelsrechtlichen Maßnahmen, die von den Zollorganen bei der "Durchfuhr" zu vollziehen sind. Daher sind zB Finanzembargos in der Aufstellung nicht enthalten.
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Irak
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Kulturgüter
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AH-2612
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Iran
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Güterembargo
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AH-2616
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Birma/Myanmar
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Güterembargo
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AH-2676
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Korea, Nord-
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Güterembargo
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AH-2724
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Drittländer
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Chemiewaffen
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AH-3310
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Drittländer
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Militärgüter
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AH-3200
3.2. Durchfuhrgenehmigung
(1)In Österreich ist die zuständige Behörde für die Ausstellung von Einfuhrgenehmigungen und Überwachungsdokumenten das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
http://www.bmwa.gv.at/BMWA/Schwerpunkte/Aussenwirtschaft/default.htm
Einreichung beim:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Abt. C2/2 und C2/3
1011 Wien, Stubenring 1
Telefon (01) 71100-0*.
(2)Die Vorschriften für Ausfuhrgenehmigungen im Abschnitt 1.2. gelten sinngemäß.
3.3. Feststellungen zur Anwendung außenhandelsrechtlicher Maßnahmen
Der Abschnitt 1.3. gilt auch für die Durchfuhr.
3.4. Codierung der Durchfuhrdokumente
Siehe die Übersicht im Abschnitt 7.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0001-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 20)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 02.04.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF