Findok · Richtlinien
AH-1110
3.7. Durchfuhr
überholte Fassung (bis 20.11.2011)RichtlinieBMF-010302/0033-IV/8/2011gilt ab 18.10.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.10.2011 bis 20.11.2011.
Wortlaut laut Findok
3.7. Durchfuhr
Durchfuhrmaßnahme
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Land
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außenhandelsrechtliche Maßnahmen
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Link
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Irak
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Kulturgüter
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AH-2612
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Iran
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Güterembargo
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AH-2616
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Birma/Myanmar
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Güterembargo
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AH-2676
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Korea, Nord-Nordkorea
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Güterembargo
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AH-2724
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Syrien
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Interne Repression
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AH-2608
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Drittländer
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Chemiewaffen
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AH-3310
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Drittländer
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MilitärgüterVerteidigungsgüter, einschließlich Waffenembargo
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AH-3200
3.8. Codierungen und Codelisten
§ 1 Abs. 1 Zollanmeldungs-Verordnung 2005 (ZollAnm-V 2005; erlassen auf Grund des § 54a Zollrechts-Durchführungsgesetz) bestimmt, dass der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung sowohl im normalen Verfahren gemäß Art. 62 Abs. 1 ZK als auch im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK im Anhang 1 zur ZollAnm-V 2005 festgelegt ist.
Die erforderlichen Angaben in den Zollanmeldungen haben zumeist in codierter Form zu erfolgen. So ordnet die auf Grund des § 54a ZollR-DG erlassene Zollanmeldungs-Verordnung 2005 im § 1 in Verbindung mit Anhang 1 zuAbschnitt II Feld Nr. 44 ("Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen", nach Anhang 37a ZK-DVO obligatorische Daten für alle Verfahren) an,Z 2 bestimmt dazu in lit. a dass die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten gemeinschaftlichen oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen in Form eines vierstelligen alphanumerischen Codes anzugeben sind, auf den entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Ferner wird darauf hingewiesen, und dass das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten ist.
Die zu verwendenden Codierungen wurden in die Arbeitsrichtlinien zu den jeweiligen Maßnahmen eingearbeitet.Hinweise:
Die aktuellen Codelisten können auchZollAnm-V 2005 sowie deren Anhänge werden im Internet unter CodelistenRechtliche Informationen (Stand: **.**.****) → "DOKUMENTENARTEN Dokumentenartencode" sowie "NC_49000 zusätzliche Information Code" auf der Homepage des BMF eingesehen werdenzur Abfrage bereitgehalten.
Eine Aufstellung der Codes, die für die Angabe der aufgrund nationaler Vorschriften vorzulegender Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen zu verwenden sind, wird im Internet unter Codelisten zur Abfrage bereitgehalten.
Normen und Schlagworte
- § 54a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0033-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 10 (geltend: 20)
- Gültig
- 18.10.2011 bis 20.11.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF