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Findok · Richtlinien

AH-1110

8. Voranfrage und Auskunft zur Güterliste

überholte Fassung (bis 06.06.2016)RichtlinieBMF-010302/0029-IV/8/2015gilt ab 10.02.2015

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.02.2015 bis 06.06.2016.

Wortlaut laut Findok

8. Voranfrage und Auskunft zur Güterliste 8.1. Voranfrage 8.1.1. Vorgang und Feststellungsbescheid (1) § 62 Abs. 3 AußWG 2011 legt fest, dass über Antrag des Wirtschaftsbeteiligten vom BMWFJBMWFW mit Bescheid folgende Feststellungen zu Vorgängen, die vom AußWG 2011 umfasst sind, zu treffen sind: a)dass der Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in § 62 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Vorschriften unterliegt oder b)dass der Vorgang einem Verbot aufgrund der in § 62 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Vorschriften unterliegt oder c)dass der Vorgang einer Genehmigungspflicht aufgrund der in § 62 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Vorschriften unterliegt und dass die Genehmigung erteilt werden kann oder die Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, die im Voranfrage-Bescheid zu spezifizieren sind, erteilt werden kann oder dass die Erteilung der Genehmigung zu verweigern ist. "In § 62 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Vorschriften" sind 1.aufgrund des EG-Vertrags oder des AEUV erlassene unmittelbar anwendbare Rechtsakte zur Kontrolle des Handels mit Feuerwaffen, mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet oder erbracht werden können, oder mit anderen Gütern, sofern der Erlös aus diesem Handel für kriegerische Zwecke verwendet werden soll oder, 2.aufgrund des EG-Vertrags oder des AEUV erlassene unmittelbar anwendbare Rechtsakte mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von Z 1 beziehen, 3.AußWG 2011, 4.1. AußWV 2011 und 2. AußWV 2011. (2) Über die Voranfrage wird gemäß § 62 Abs. 3 AußWG 2011 ein Feststellungsbescheid erlassen. Feststellungsbescheide werden nur für in Österreich ansässige Wirtschaftsbeteiligte erteilt. Diese Feststellungsbescheide gelten auch nur in Österreich. (3) Weiters besteht die Möglichkeit einer Voranfrage gemäß § 62 AußWG 2011 zur rechtsverbindlichen Beurteilung, ob für ein in Aussicht stehendes, aber derzeit noch nicht konkretisiertes Ausfuhrvorhaben (zB Ausschreibung) eine Genehmigung erteilt werden könnte. 8.1.2. Feststellungsbescheid und maßnahmenbefreiende Wirkung Wird bei der Zollabfertigung vom Wirtschaftsbeteiligten ein Bescheid des BMWFJBMWFW vorgelegt, in dem festgestellt wird, dass der Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in § 62 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Vorschriften unterliegt ("Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung"), so sind die für die Ware vorgesehenen außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen nicht anzuwenden. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Voranfrage, Bescheid des Bundesministeriums für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft, mit maßnahmenbefreiender Wirkung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar gemäß Abschnitt 4.6.2. Absatz 1. Die Daten zu den für die Zollabfertigung zu verwendenden Feststellungsbescheiden werden vom BMWFJBMWFW in gleicher Weise wie die Daten der Genehmigungen an das Abfertigungssystem e-Zoll übermittelt. Sind die Daten eines auf Papier ausgestellten Dokuments vom BMWFJBMWFW nicht in die e-Zoll Datenbank übertragen worden, so ist der Bescheid für die Zollabfertigung nicht anzuerkennen und der Wirtschaftsbeteiligte an das BMWFJBMWFW zu verweisen. 8.2. Auskunft zur Güterliste Die Auskunft zur Güterliste ist kein Bescheid im Sinne der österreichischen Rechtsordnung, insbesonders auch kein Bescheid gemäß § 62 AußWG 2011 (siehe Abschnitt 8.1.), sondern eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz. Solche vom BMWFJBMWFW erteilten Auskünfte zur Güterliste können aber bei der Zollabfertigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Beweismittel dafür herangezogen werden, ob betroffene Güter einer außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahme unterliegen. Diese Auskünfte zur Güterliste können vom BMWFJBMWFW schriftlich oder mittels E-Mail erteilt werden und gelten nur für den Einzelfall. Die mittels E-Mail erteilten Auskünfte dürfen darüber hinaus auch nur dann anerkannt werden, wenn sie vom BMWFJBMWFW direkt an die befasste Zollstelle übermittelt worden sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0029-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
18, 19 (geltend: 20)
Gültig
10.02.2015 bis 06.06.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF