Findok · Richtlinien
AH-1110
5.2. Verwertung
überholte Fassung (bis 07.09.2009)RichtlinieBMF-010302/0016-IV/8/2009gilt ab 04.11.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.11.2008 bis 07.09.2009.
Wortlaut laut Findok
5.2. Verwertung
(1)Die Verwertung der beschlagnahmten Güter erfolgt unter Anwendung des § 51 ZollR-DG, der auf Art. 867a ZK-DVO (nur auf Nichtgemeinschaftswaren anwendbar) und §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung Bezug nimmt. Die Verwertung erfolgt im Wege der Strafabteilungen der zuständigen Zollstellen.
(2)Beschlagnahmte Ausfuhrgüter könne je nach Art entweder im Zollgebiet der Gemeinschaft zu Gunsten der Staatskasse veräußert werden (zB Maschinen) oder müssen vernichtet / zerstört werden (zB Raketenteile).
(3) Für die Verwertung beschlagnahmter Rohdiamanten sind zusätzlich spezielle Vorschriften einzuhalten.
Vor der Verwertung beschlagnahmter Rohdiamanten ist es erforderlich, eine der im Anhang III der Verordnung genannte Gemeinschaftsbehörde zu informieren, damit sichergestellt werden kann, dass ein Erwerber der zu verwertenden Rohdiamanten anlässlich der Aus- oder Einfuhr den rechtmäßigen Erwerb nachweisen kann (zB Hauptzollamt Koblenz, Zollamt Idar-Oberstein, Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten, Hauptstraße 197, D-55743 Idar-Oberstein, Tel. (49-6781) 56 27-0, Fax (49-6781) 56 27-19, E-Mail: poststelle@zabir.bfinv.de).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0016-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5 (geltend: 20)
- Gültig
- 04.11.2008 bis 07.09.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF