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Findok · Richtlinien

AH-1110

1.3. Feststellungen zur Anwendung außenhandelsrechtlicher Maßnahmen

überholte Fassung (bis 07.09.2009)RichtlinieBMF-010302/0016-IV/8/2009gilt ab 03.04.2009

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.04.2009 bis 07.09.2009.

Wortlaut laut Findok

1.3. Feststellungen zur Anwendung außenhandelsrechtlicher Maßnahmen 1.3.0. Allgemeines Feststellungsbescheide und "Auskünfte zur Zulässigkeit von Vorgängen" gelten nicht als Maßnahmen nach Art. 235 ZK. 1.3.1. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 (1)Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob: a. ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den §§ 13 bis 16 AußHG 2005 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegt oder b. technische Unterstützung, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b AußHG 2005 unterliegt oder c. ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 unterliegt. (2)Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 30 Abs. 1 AußHG 2005 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a AußHG 2005 unterliegt. 1.3.2. Auskunft zur Zulässigkeit von Vorgängen ("Feststellungsbescheid light") (1)Zur Verwaltungsvereinfachung werden vom BMWABMWFJ neben den Feststellungsbescheiden nach § 21 AußHG 2005 auch "Auskünfte zur Zulässigkeit von Vorgängen", kurz auch als "Feststellungsbescheid light" bezeichnet, in Form von e-mail-Mitteilungen an Wirtschaftsbeteiligte erteilt. Diese Auskünfte stellen keine Bescheide nach § 21 AußHG 2005 dar (vgl. Abschnitt 1.3.) und werden direkt an Wirtschaftsbeteiligte und/oder an Zollämter gesendet. Auskünfte zur Zulässigkeit von Vorgängen gelten immer nur für eine Ausfuhr, eine Abschreibung von Teilmengen erfolgt nicht. (2)Die Textgestaltung erfolgt in folgender Weise, wobei Abweichungen im ausschließlichen Kompetenzbereich des BMWABMWFJ liegen und daher zu akzeptieren sind: "GZ: AT-7 xxxxx/08 Sofern kein Grund zur Annahme besteht, dass die zur Ausfuhr vorgesehenen Güter mit Bestimmungsland Iran gem. § 5 (1) Z 2 Außenhandelsgesetz 2005 bzw. Art. 4 (1) Verordnung (EG) 1334/2000 idgF Verwendung finden und nicht von der Verordnung (EG) 423/2007 idgF und der Verordnung (EG) 116/2008 erfasst sind, besteht aus heutiger Sicht kein Anlass zu spezifischen Bemerkungen für folgende Ausfuhr:" Durch diese Formulierung bestätigt das BMWABMWFJ dem Wirtschaftsbeteiligten und den Zollstellen gegenüber, dass keine Genehmigungspflicht gegeben ist. 1.3.3. Anwendung der Bescheide und Auskünfte Legt der Wirtschaftsbeteiligte bei der Abfertigung zur Ausfuhr einen Feststellungsbescheid oder eine Auskunft zur Zulässigkeit von Vorgängen vor, die eine Befreiung von außenhandelsrechtlichen Maßnahmen bescheinigt (Maßnahmenbefreiende Wirkung), sind die sonst anzuwendenden außenhandelsrechtlichen Maßnahmen nicht anzuwenden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0016-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
4, 5 (geltend: 20)
Gültig
03.04.2009 bis 07.09.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF