Findok · Richtlinien
AH-1110
9. Warenbeschau
überholte Fassung (bis 20.11.2011)RichtlinieBMF-010302/0033-IV/8/2011gilt ab 18.10.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.10.2011 bis 20.11.2011.
01.11.201001.06.201118.10.201121.11.201122.02.201202.08.201204.09.201201.11.201307.06.2016 (geltend)
Wortlaut laut Findok
9. Warenbeschau
(1) Für die Waren, die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen unterliegen, gelten die Vorschriften über die Vornahme der Beschau.
Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Zollbeschau benannte Person muss der Zollstelle die zur Erleichterung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren; bei nicht ausreichender Unterstützung muss eine andere Person benannt werden, die ausreichende Unterstützung gewähren kann.
(2) Weigert sich der Anmelder, bei der Beschau anwesend zu sein oder eine geeignete Person für die dabei erforderlichen Unterstützungshandlungen zu bestellen, so setzt die Zollstelle dem Anmelder eine Frist (Art. 241 Abs. 2 ZK-DVO) zur Behebung dieser Umstände. Ein in dieser Situation noch möglicher Verzicht auf die bereits festgesetzte Beschau (Art. 241 Abs. 2 ZK-DVO) kommt bei Waren, die Ausfuhrkontrollmaßnahmen unterliegen, nicht in Betracht. Kommt der Anmelder bis zum Ablauf der gesetzten Frist der Aufforderung nicht nach, nimmt die Zollstelle gemäß Art. 241 ZK-DVO nach Maßgabe des Art. 75 Buchstabe a ZK die Zollbeschau von Amts wegen auf Kosten und Gefahr (auch die Gefahr, wenn bei der Beschau ein Schaden an der Ware auftritt) des Anmelders vor und bestellt einen Sachverständigen oder eine andere nach den einschlägigen Bestimmungen benannte Person, wenn sie das für erforderlich hält (Art. 241 Abs. 2 ZK-DVO).
Da insbesonders bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Chemiewaffen und MilitärgüternVerteidigungsgütern die Beschau mit erheblichen Risiken sowohl für die Gesundheit der Beteiligten als auch für die Waren verbunden sein kann, wird der amtswegigen Beschau jedenfalls eine sachkundige Person oder ein Sachverständiger beizuziehen sein oder, falls dies unmöglich ist, ist nach Absatz Abs. (3) zu verfahren.
(3) Wenn die amtswegige Durchführung der Beschau ohne entsprechende Unterstützungshandlung des Anmelders bzw. einer von diesem dafür bestellten Person als nicht leicht möglich erscheint, können diese Waren aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, einer Zollbeschau nicht unterzogen werden und die Zollstelle geht nach Art. 75 Buchstabe a ZK vor, dh. die Waren können dem Anmelder nicht überlassen werden und in weiterer Folge werden die erforderlichen Maßnahmen - einschließlich der Einziehung und der Veräußerung - getroffen.
10. Außenhandelsrechtliche Maßnahmen und Taric
(1) Außenhandelsrechtliche Maßnahmen sind in der Österreich-Version des Taric / e-Zoll dargestellt und abfragbar.
(2) Für die abschließende Beurteilung der Anwendung von Maßnahmen, in Zweifelsfällen sowie für die allfällige Anwendung von Strafbestimmungen und zivilrechtlichen Begleitbestimmungen nach dem Außenhandelsgesetz 2011 oder anderer zutreffender Sanktionsmaßnahmen (zB § 177a StGB) sind ausschließlich die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
Ist daher für eine Ware eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot einzuhalten, gelten diese Maßnahmen unabhängig davon, ob sie in Taric / e-Zoll dargestellt sind.
11. Sanktionsmaßnahmen
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Strafbestimmungen
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§§ 79 bis 83 AußHG 2011 und §§ 85 bis 87 AußHG 2011
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Vorläufige Sicherstellung und Beschlagnahme
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§ 84 AußHG 2011
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Beschlagnahme bei Widerruf von Bescheiden
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§ 57 AußHG 2011
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Verfall und Entsorgung von Chemikalien
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§ 88 AußHG 2011
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Verbot der unzulässigen Verfügung über die Güter
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§ 29 ZollR-DG
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Beschlagnahme der Güter
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§ 26 ZollR-DG
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Strafbestimmungen
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§ 177a, § 177b und § 177c StGB
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Strafbestimmungen zum Versuch:
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§ 15 StGB
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Strafbestimmungen zum Versuch:
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§ 13 FinStrG
Normen und Schlagworte
- § 177 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 84 AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 57 AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 88 AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 29 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 26 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 177a StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 177b StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 177c StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 15 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- §§ 79 bis 83 AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- §§ 85 bis 87 AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0033-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 10 (geltend: 20)
- Gültig
- 18.10.2011 bis 20.11.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF