Findok · Richtlinien
AH-1110
2.3. Importzertifikat
überholte Fassung (bis 02.04.2009)RichtlinieBMF-010302/0001-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 02.04.2009.
Wortlaut laut Findok
2.3. Importzertifikat
(1)Importzertifikate nach § 19 AußHG 2005 werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für Zwecke ausgestellt. Sie dienen dem Wirtschaftsbeteiligten zur Erlangung von Ausfuhrbewilligungen aus Drittländern für Einfuhren in die Gemeinschaft.
(2)Wenn bei der Einfuhrabfertigung vom Wirtschaftsbeteiligten ein Importzertifikat des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vorgelegt wird, gelten die Vorschriften über die Einfuhrgenehmigung sinngemäß.
(3)Wenn kein Importzertifikat vorgelegt wird, ist seitens der Zollstelle nichts zu veranlassen.
(4)Bei Unstimmigkeiten hinsichtlich der Waren und/oder des Empfängers ist die Bestätigung der Abschreibung zu verweigern, die Einfuhrabfertigung ist aber trotzdem durchzuführen.
Wird das Importzertifikat nachträglich zur Bestätigung der Abschreibung der Zollstelle vorgelegt, so ist die Bestätigung nur zu erteilen, wenn die Angaben in der Anmeldung mit der Kopie der Bescheinigung übereinstimmen.
2.4. Feststellungen zur Anwendung außenhandelsrechtlicher Maßnahmen
Der Abschnitt 1.3. gilt auch für die Einfuhr.
2.5. Codierung der Einfuhrdokumente
Siehe die Übersicht im Abschnitt 7.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0001-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 20)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 02.04.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF