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Findok · Richtlinien

AH-1110

2.3. Importzertifikat

überholte Fassung (bis 02.04.2009)RichtlinieBMF-010302/0001-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 02.04.2009.

Wortlaut laut Findok

2.3. Importzertifikat (1)Importzertifikate nach § 19 AußHG 2005 werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für Zwecke ausgestellt. Sie dienen dem Wirtschaftsbeteiligten zur Erlangung von Ausfuhrbewilligungen aus Drittländern für Einfuhren in die Gemeinschaft. (2)Wenn bei der Einfuhrabfertigung vom Wirtschaftsbeteiligten ein Importzertifikat des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vorgelegt wird, gelten die Vorschriften über die Einfuhrgenehmigung sinngemäß. (3)Wenn kein Importzertifikat vorgelegt wird, ist seitens der Zollstelle nichts zu veranlassen. (4)Bei Unstimmigkeiten hinsichtlich der Waren und/oder des Empfängers ist die Bestätigung der Abschreibung zu verweigern, die Einfuhrabfertigung ist aber trotzdem durchzuführen. Wird das Importzertifikat nachträglich zur Bestätigung der Abschreibung der Zollstelle vorgelegt, so ist die Bestätigung nur zu erteilen, wenn die Angaben in der Anmeldung mit der Kopie der Bescheinigung übereinstimmen. 2.4. Feststellungen zur Anwendung außenhandelsrechtlicher Maßnahmen Der Abschnitt 1.3. gilt auch für die Einfuhr. 2.5. Codierung der Einfuhrdokumente Siehe die Übersicht im Abschnitt 7.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0001-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 20)
Gültig
29.04.2008 bis 02.04.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF