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Findok · Richtlinien

AH-1110

1. Rechtsgrundlagen

überholte Fassung (bis 17.10.2011)RichtlinieBMF-010302/0020-IV/8/2011gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 17.10.2011.

Wortlaut laut Findok

01. EinführungRechtsgrundlagen 0.11.1. ArtUnmittelbar anwendbares Recht der MaßnahmeEuropäischen Gemeinschaft Das Außenhandelsrecht umfasst aus dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Gemeinschaft Rechtsakte auf Grund von Art. 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex Art. 133 des EG-Vertrags) zur Kontrolle des Handels mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verwendet oder erbracht werden können, Rechtsakte auf Grund von Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex Art. 301 des EG-Vertrags), mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden mit Ausnahme von restriktiven Maßnahmen, die unter Art. 75 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex Art. 60 des EG-Vertrags) fallen, und Rechtsakte auf Grund von Art. 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex Art. 133 des EG-Vertrags), mit denen andere als die im ersten Punkt genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden. Die vorliegende Arbeitsrichtlinie stellt grundlegende Informationen und VorschriftenRechtsgrundlagen für den Vollzug außenhandelsrechtlicher Maßnahmen zur Verfügung. Zu beachten sind dieEinzelmaßnahmen siehe in den einzelnen Punkten angeführten BereicheArbeitsrichtlinien für die die jeweiligen Vorschriften gelten und die Vorschriften für deren Anwendung (samt allfälliger Einschränkungen und Spezialbestimmungen)diese Maßnahmen. 1.2. Österreichisches Recht Das Außenhandelsrecht umfasst aus dem österreichischen Rechtsbestand Außenhandelsgesetz (AußHG 2005) Außenhandelsverordnung (AußHV 2005) Die Rechtsgrundlagen für Einzelmaßnahmen siehe in den Arbeitsrichtlinien für diese Maßnahmen. 2. Zuständige österreichische Behörde für Genehmigungen Zuständige Behörde zur Erteilung außenhandelsrechtlicher Genehmigungen in Österreich ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Abteilung C2/2 bzw. C2/3, 1011 Wien, Stubenring 1; Tel.: +43 (0)1 711 00-0*. Elektronische Außenwirtschaft: http://www.bmwfj.gv.at/Aussenwirtschaft/Elektronische%20Aussenwirtschaftsadministration/Seiten/default.aspx Einfuhrkontrolle: http://www.bmwfj.gv.at/Aussenwirtschaft/Einfuhrkontrolle/Seiten/default.aspx Ausfuhrkontrolle: http://www.bmwfj.gv.at/AUSSENWIRTSCHAFT/AUSFUHRKONTROLLE/Seiten/default.aspx

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0020-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
8, 9 (geltend: 20)
Gültig
01.11.2010 bis 17.10.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF