Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0813-L/07
Zustellung durch Hinterlegung bei Vorliegen mehrerer Abgabestellen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0813-L/07vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma P-KEG, vertreten durch Europa
Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.,
4020 Linz, Europaplatz 4, vom 1. Juni 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz vom 15. Mai 2007 zu StNr. 000/0000 betreffend
Zurückweisung eines Vorlageantrages (§ 276 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 23.11.2000 wurde die im
Firmenbuch zu FN 000 protokollierte P=KEG mit Sitz in Linz gegründet. Als
Geschäftsanschrift wird "4020 Linz, S-Straße" ausgewiesen.
Als persönlich haftender Gesellschafter fungierte Mag.
Dr. L, der nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zur Vertretung und
kaufmännischen Geschäftsführung der Gesellschaft
ausschließlich berufen war.
Am 12.2.2005 wurde die Auflösung der Gesellschaft im
Firmenbuch eingetragen. Die Firma erhielt den Zusatz "i.L.", als Liquidator
wurde der Komplementär eingetragen. Am 30.5.2006 wurde die Firma im
Firmenbuch infolge beendeter Liquidation gelöscht.
Aufgrund eines Prüfungsauftrages vom 12.7.2005 wurde
eine Prüfung gemäß
§ 147 BAO durchgeführt, die erst
mit Bericht vom 12.12.2006 abgeschlossen werden konnte. Die Prüferin traf
zahlreiche Feststellungen, die insbesondere zu Nachforderungen an Umsatzsteuer
für die Jahre 2001 bis 2003 führten.
Das Finanzamt schloss sich den Prüferfeststellungen
an, und erließ unter Wiederaufnahme der Verfahren mit Bescheiden vom
18.12.2006 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 bis
2003. Die Bescheide ergingen an die KEG zu Handen des ehemaligen
Komplementärs bzw. Liquidators Mag. Dr. L. Als Anschrift desselben wurde
seine Wohnadresse in P angeführt.
Mit Eingabe vom 15.1.2007, beim Finanzamt eingelangt am
18.1.2007, wurde unter anderem gegen diese Umsatzsteuerbescheide Berufung
erhoben.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidungen vom 5.3.2007 (betreffend Umsatzsteuer 2001) und
6.3.2007 (betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003) als unbegründet ab. In der
Begründung der Berufungsvorentscheidungen wurde darauf hingewiesen, dass
der Grund für die Abweisung in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt
würde. Auch diese Berufungsvorentscheidungen ergingen ebenso wie die
angefochtenen Bescheide an die KEG zu Handen des ehemaligen Komplementärs
bzw. Liquidators Mag. Dr. L an dessen Wohnadresse, und wurden im normalen
Postweg ohne Zustellnachweis zugestellt.
Die in den Berufungsvorentscheidungen angekündigte
zusätzliche Bescheidbegründung datiert vom 5.3.2007, und wurde mit
RSb-Brief zugestellt. Der Adressat wurde gleichlautend wie in den
Berufungsvorentscheidungen bezeichnet. Laut Rückschein erfolgte am 9.3.2007
ein Zustellversuch, und wurde die Verständigung über die Hinterlegung
in den Briefkasten eingelegt. Die Sendung wurde beim Postamt PG hinterlegt, als
Beginn der Abholfrist wird der 9.3.2007 ausgewiesen.
Mit Telefax der Firma M vom 8.3.2007 ersuchte Frau S
("Büroleitung/Assistentin") das Finanzamt, Schriftstücke betreffend
die berufungswerbende KEG künftig an folgende Adresse zu senden: "MM zH
Herrn Mag. Dr. L, X". Der auf dieser Eingabe angeführten Homepage ist zu
entnehmen, dass die Firma MM seit über 27 Jahren in Österreich in der
Personalberatung erfolgreich tätig ist. Mag. Dr. L wird als einer der drei
Geschäftsführer von MMM ausgewiesen. Als Büroadresse des Mag. Dr.
L wird "X-Straße" ausgewiesen.
In einem weiteren Telefax der Firma MM vom 9.3.2007
ersuchte nunmehr Mag. Dr. L selbst das Finanzamt, Schriftstücke betreffend
die KEG an folgende Adresse zu senden: "Herrn Mag. Dr. L, X".
Mit Bescheid vom 5.2.2007 war ein Ansuchen um
Verlängerung der Frist zur Abgabe der Abgabenerklärungen für 2005
abgewiesen worden. Auch dieser Bescheid wurde mit RSb-Brief zu Handen des
ehemaligen Komplementärs bzw. Liquidators Mag. Dr. L an dessen Wohnadresse
durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht behoben.
Erst in einem Telefax vom 28.3.2007 wies Mag. Dr. L darauf
hin, es sei ihm Mitte Februar ein eingeschriebener Brief an seine Wohnadresse
geschickt worden, den er nicht abholen habe können. "Begründung:
Urlaub (Semesterferien) und Arbeitsort Linz, d.h. ich bin täglich von 8 -
mind. 18 h in Linz im Büro und kann daher ein Poststück vom Postamt
Perg nicht abholen." Er habe schon mehrmals ersucht, "dieses" Schriftstück
an eben diese Linzer Büroadresse in der X=Straße zu senden, was
leider bisher noch nicht erfolgt sei. Er ersuche dringend, ihm rasch diese
anscheinend wichtige Mitteilung zukommen zu lassen.
Bereits am 15.3.2007 hatte das Finanzamt die Zusendung des
Bescheides vom 5.2.2007 im normalen Postweg veranlasst, nachdem der RSb-Brief
als nicht behoben retourniert worden war.
Am 27.3.2007 wurde der RSb-Brief, der die zusätzliche
Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen vom 5.3.2007 enthielt, vom
Postamt Perg an das Finanzamt als nicht behoben zurückgesendet.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 26.4.2007 wurde diese
ergänzende Bescheidbegründung ausgehändigt.
Mit Telefax vom 26.4.2007 wurde die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt, "nachdem
erst heute die Bescheidbegründung vorliegt." Weiteres Sachvorbringen wurde
nicht erstattet.
Mit Bescheiden vom 15.5.2007 wies das Finanzamt diesen
Vorlageantrag als verspätet zurück. Die abweisenden
Berufungsvorentscheidungen seien am 5.3.2007 (Umsatzsteuer 2001) bzw. 6.3.2007
(Umsatzsteuer 2002 und 2003) ergangen. Die entsprechende händische
Bescheidbegründung sei nachweislich mittels RSb-Brief am 9.3.2007
hinterlegt worden. Hinterlegte Sendungen würden als mit dem ersten Tag der
Hinterlegungsfrist als zugestellt gelten. Der Vorlageantrag sei am 26.4.2007 und
damit verspätet eingebracht worden, und daher zurückzuweisen
gewesen.
Gegen diese Zurückweisungsbescheide wurde mit Eingabe
vom 1.6.2007 Berufung erhoben. Gemäß
§ 8 ZustellG habe eine
Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis habe, ihre
bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich
mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht bestehe nach der Judikatur, wenn die Partei
vom Verfahren Kenntnis habe. Diese Kenntnis müsse durch eine Amtshandlung
bewirkt sein. Bisherige Abgabestelle sei die Abgabestelle, die nach Kenntnis der
Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt sei. Eine
Hinterlegung gemäß
§ 8 Abs. 2 ZustellG sei nur
rechtmäßig, wenn die Behörde eine Abgabestelle nicht ohne
Schwierigkeiten feststellen könne. Die Hinterlegung sei nach der
Begründung des Bescheides am 9.3.2007 erfolgt. Mag. Dr. GL habe mit Telefax
vom 8.3.2007, 9.3.2007 und 28.3.2007 mitgeteilt, dass die Zustelladresse und
damit die Abgabestelle gemäß ZustellG für die Berufungswerberin
nunmehr die Adresse X sei. Die am 9.3.2007 erfolgte Hinterlegung widerspreche
somit der Bestimmung des § 8 Abs. 2 ZustellG. Die Finanzverwaltung habe
somit die Bescheidbegründung an die falsche Abgabestelle zugestellt. Die
Hinterlegung am 9.3.2007 könne somit nicht als ordnungsgemäße
Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes angesehen werden, da dem Finanzamt
bereits am 8.3.2007 die Änderung der Zustelladresse bekannt gegeben worden
sei. Das Finanzamt hätte somit die Bescheidbegründung an die am
8.3.2007 bekannt gegebene Adresse zustellen müssen. Da dies bisher nicht
erfolgt wäre, sei eine Zustellung der gesamten Berufungsvorentscheidung im
Sinne der Bundesabgabenordnung bis dato nicht erfolgt. Der am 26.4.2007
eingebrachte Vorlageantrag sei somit als rechtzeitig anzusehen, da die
Berufungsvorentscheidung mangels Zustellung der Begründung nicht in
Rechtskraft erwachsen habe können. "Für die Bekanntgabe" würden
die entsprechenden Faxmitteilungen an das Finanzamt beigelegt. Anzumerken sei
auch, dass durch die Vorgangsweise durch die Finanzverwaltung § 13 ZustellG
verletzt wurde, nachdem die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle
zuzustellen sind. Seit 8.3.2007 war die Abgabestelle, an der der
Berufungswerberin Bescheide zuzustellen seien, die x-Straße, und nicht die
in der Bescheidbegründung angeführte Adresse P.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 81 Abs. 1 BAO sind die
abgabenrechtlichen Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der
Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von
den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
Wer für eine KEG zur Führung der Geschäfte
bestellt ist, ergibt sich primär aus dem betreffenden Gesellschaftsvertrag.
Im vorliegenden Fall war laut Gesellschaftsvertrag vom 23.11.2000
ausschließlich der persönlich haftender Gesellschafter Mag. Dr. L zur
Vertretung der Gesellschaft berufen.
Von der Berufungswerberin war Wirtschaftstreuhänder Y,
mit der steuerlichen Vertretung betraut worden. Laut im Akt erliegender
Vollmachtsurkunde vom 5.7.2001 umfasste diese Vollmacht zunächst auch die
Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken.
Mit Eingaben des steuerlichen Vertreters vom 24.7.2001 und
28.8.2001 wurde um Löschung der Zustellvollmacht, und Zustellung der
Schriftstücke direkt an die berufungswerbende KEG an ihre
Geschäftsanschrift in Linz, ersucht.
Mit Telefax vom 4.11.2003 ersuchte der Komplementär
der Gesellschaft, Mag. Dr. L, folgende Adressänderung zur
gegenständlichen Steuernummer vorzunehmen: "KEG, z.Hd. Herrn Mag. Dr. L,
p". Die Grunddaten wurden am 17.11.2003 entsprechend geändert, in der Folge
ergingen alle Erledigungen an die KEG zu Handen ihres Vertreters im Sinne des
§ 81 Abs. 1 BAO an dessen Wohnadresse. Dem Zentralen Melderegister ist zu
entnehmen, dass Mag. Dr. L an dieser Adresse seit 28.9.1982 (nach wie vor)
seinen Hauptwohnsitz hat.
Personengesellschaften des Handelsrechts verlieren ihre
Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung. Ihre Auflösung und die
Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigt nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre
Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der
Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (Judikaturnachweise bei
Ritz, BAO³, § 79 Tz 10). Gemäß
§ 81 Abs. 6 zweiter
Satz BAO bleibt die bei Beendigung der Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis, sofern dem nicht andere
Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und solange aufrecht, als nicht von
einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der
vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird.
Die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Umsatzsteuerbescheide ergingen daher ebenso zu Recht an die berufungswerbende
KEG zu Handen ihres vormaligen Komplementärs bzw. Liquidators wie die
Berufungsvorentscheidungen vom 5.3.2007 und 6.3.2007. Gleiches gilt
naturgemäß für die ergänzende Bescheidbegründung zu
diesen Berufungsvorentscheidungen.
Davon zu trennen ist die Frage, an welcher Abgabestelle
diesem Vertreter der KEG zugestellt werden durfte. Als Abgabestelle kommt
gemäß
§ 2 ZustellG neben der Wohnung auch die Kanzlei oder der
Arbeitsplatz des Empfängers in Betracht.
Die Wohnung des Mag. Dr. L befand und befindet sich nach
wie vor in P. Diese Wohnung war daher jedenfalls eine zulässige
Abgabestelle im Sinne des ZustellG, an der Zustellungen vorgenommen werden
durften. Die in den Telefax-Eingaben vom 8.3.2007, 9.3.2007 und 28.3.2007
angeführte Büroadresse des Mag. Dr. L in x, kommt als weitere
zulässige Abgabestelle in Betracht.
Liegen mehrere zulässige Abgabestellen vor, ist zu
beachten, dass diese Abgabestellen im Allgemeinen in keiner Rangordnung stehen,
die Zustellbehörde kann eine von ihnen auswählen. Der Umstand, dass
zur gleichen Zeit an einer anderen Abgabestelle (zulässig) zugestellt
werden kann, sagt für sich allein nichts über eine Unzulässigkeit
der Zustellung an einer anderen Abgabestelle aus, da zum gleichen Zeitpunkt an
mehreren Orten eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegen kann, an
dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf. Jedenfalls bleibt die
Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere Abgabestellen bestehen, der Behörde
überlassen (VwGH 24.3.1998, 94/05/0242).
Nun ist es gewiss zweckmäßig bei mehreren
Abgabestellen jene als Zustellort zu bezeichnen, wo die Zustellung am
einfachsten und sichersten erfolgen kann. Im gegenständlichen Fall ist aber
zu beachten, dass die Telefax-Eingaben das Finanzamt erst zu einem Zeitpunkt
erreicht haben, in dem die Berufungsvorentscheidungen bzw. die zusätzliche
Bescheidbegründung bereits ergangen waren. Das am 8.3.2007 eingelangte
Telefax wurde laut Vermerk (Datum und Handzeichen) am 9.3.2007 in Bearbeitung
genommen, das Telefax vom 9.3.2007 (Freitag) am 13.3.2007 (Dienstag). Es war dem
Finanzamt daher aufgrund des zeitlichen Ablaufes schon faktisch nicht mehr
möglich, die Büroadresse des Empfängers anstelle dessen
Wohnanschrift auf den bereits abgesendeten Schriftstücken anzuführen.
Abgesehen davon wird eine an der Wohnanschrift zulässige Zustellung nicht
allein deswegen rechtswidrig, weil die Zustellung an der Büroadresse
für den Empfänger einfacher gewesen wäre.
Die Wohnadresse des Vertreters der KEG war daher eine
zulässige Abgabestelle, an der Zustellungen vorgenommen werden durften. Zu
prüfen bleibt noch die Frage, ob an dieser Abgabestelle eine Zustellung
durch Hinterlegung vorgenommen werden durfte.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im
vorliegenden Fall keine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden
Zustellversuch gemäß
§ 8 Abs. 2 ZustellG vorgenommen wurde,
sondern eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß
§ 17 ZustellG.
Das auf § 8 ZustellG gestützte Berufungsvorbringen geht daher ins
Leere.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger
oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der
Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den
Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen
Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde,
wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1
ZustellG).
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle
bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf)
einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht
möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre)
anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die
Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung
hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustellG).
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur
Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das
Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten
mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt,
wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist
wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17
Abs. 3 ZustellG).
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist
auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung
beschädigt oder entfernt wurde (§ 17 Abs. 4 ZustellG).
Ein regelmäßiger Aufenthalt im Sinne des §
17 Abs. 1 ZustellG liegt bei einer Wohnung etwa vor, wenn der Empfänger
Pendler ist, und von seiner Arbeitsstätte täglich heimkehrt. Nach
vielfach vertretener Ansicht reicht selbst die wöchentliche Heimkehr des
Wochenpendlers (vgl. Ritz, BAO³, § 16 ZustellG Tz 9). Dass sich Mag.
Dr. L in der Zeit des Zustellversuches bzw. während der Dauer der
Hinterlegung des RSb-Briefes beim PostamtP nicht regelmäßig an seinem
Hauptwohnsitz inP aufgehalten hätte, wurde weder behauptet, noch finden
sich dafür Anhaltspunkte im Akt. Die Zustellung durch Hinterlegung war
daher zulässig.
Laut Ausweis des Rückscheines wurde die
Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten des
Empfängers eingelegt. Gegenteiliges wurde in der Berufung vom 1.6.2007
nicht vorgebracht. Es wurde auch nicht behauptet, dass der Empfänger von
der Verständigung keine Kenntnis erlangt hätte.
Selbst der Umstand, dass der Empfänger berufsbedingt
untertags an der Abgabestelle nicht anwesend, sondern laut Fax vom 28.3.2007
täglich von 8.00 Uhr bis mindestens 18.00 Uhr in Linz im Büro ist,
ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung. Bei der
Anwendung des § 17 Abs. 3 ZustellG kommt es nicht darauf an, ob der
Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit
für die Abholung einer Sendung findet (VwGH 19.9.1995, 95/14/0067).
Würde man hier eine andere Rechtsansicht vertreten, könnte jeder durch
Hinterlegung vorgenommenen Zustellung ihre Rechtmäßigkeit und
Rechtswirksamkeit mit dem einfachen Argument abgesprochen werden, dass der
Empfänger schlicht keine Zeit zur Behebung der Sendung gefunden hatte. Dass
eine derartige Ansicht nicht dem Sinn und Zweck des § 17 ZustellG
entsprechen würde, bedarf wohl keiner näheren Erörterung.
Abgesehen davon sollte es bei einer ohnehin mindestens zweiwöchigen
Hinterlegungsfrist wohl auch bei intensiver zeitlicher beruflicher Belastung
tatsächlich möglich sein, die Arbeitszeit an einem Tag so einzuteilen,
dass eine Behebung der Sendung möglich wird. Auch könnte
gegebenenfalls eine dritte Person mit der Behebung der Sendung beauftragt und
bevollmächtigt werden.
Insgesamt gesehen war daher die vorgenommene Zustellung der
ergänzenden Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen durch
Hinterlegung gemäß
§ 17 ZustellG rechtmäßig, und mit
9.3.2007 rechtswirksam.
Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages beträgt
gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO einen Monat. Gemäß
§ 276
Abs. 4 BAO gilt dabei § 245 Abs. 1 zweiter Satz BAO sinngemäß.
Die Frist zur Stellung des Vorlageantrages begann daher im gegenständlichen
Fall am 9.3.2007 und endete am 10.4.2007 (der 9.4.2007 fiel auf den Ostermontag
und damit einen gesetzlichen Feiertag im Sinne des § 108 Abs. 3 BAO). Da
der Vorlageantrag erst am 26.4.2007 eingebracht wurde, erweist er sich als
verspätet, weshalb er gemäß
§ 276 Abs. 4 iVm § 273
Abs. 1 zu Recht als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen
wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 15.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0813-L/07
- Stammnummer
- 34224
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF