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Findok · Richtlinien

AH-1120

1. Befreiungsbestimmungen nach 1. AußHV 2011

überholte Fassung (bis 11.05.2014)RichtlinieBMF-010302/0079-IV/8/2013gilt ab 07.12.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.12.2012 bis 11.05.2014.

Wortlaut laut Findok

1. Befreiungsbestimmungen nach 1. AußHV 2011 1.1. Waren mit einem Wert von bis zu 1.000 Euro (1) Die Befreiung nach § 19 Z 1 1. AußHV 2011 gilt für Textilwaren und Stahlwaren und für Rohdiamanten für Privatpersonen zum persönlichen Gebrauch. Die Befreiung gilt für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft (Einfuhr) ohne zusätzliche Dokumente oder Anträge, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, für einen Warenwert nach § 2 Abs. 1 AußHGAußWG 2011 von bis zu 1.000 Euro. § 2 Abs. 1 AußHGAußWG 2011 bestimmt, dass, soweit die Anwendung von Bestimmungen des AußHGAußWG 2011 oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung von Wertgrenzen abhängig ist oder soweit in Genehmigungen und anderen Dokumenten eine Wertangabe verwendet wird, der statistische Wert gemäß dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union über die Statistiken des Außenhandels mit Drittländern maßgebend ist. Hinweis: Für die Berechnung des zulässigen Höchstwertes sind Waren mit gleichen Maßnahmen im Wert zu addieren (zB alle Waren mit Einfuhrquoten oder alle Waren mit vorheriger Überwachung); übersteigt der Wert 1.000 Euro, ist für alle diese Waren die Maßnahme anzuwenden. Die Anwendung von zwei oder mehr Befreiungen auf die selbe Ware ist möglich (zB bewirkt die 2.500 kg-Grenze bei Stahlwaren, dass Waren, auf die diese Befreiung angewendet werden kann, nicht auf die 1.000 Euro Grenze anzurechnen sind). (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter die Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4840 ("PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro") zu verwenden. 1.2. Rückwaren nach Art. 185 ZK (1) Die Befreiung nach § 19 Z 2 1. AußHV 2011 gilt nur für Textilwaren und Stahlwaren. Die Befreiung gilt nur für Rückwaren nach Art. 185 ZK für deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft (Einfuhr) ohne zusätzliche Dokumente oder Anträge, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des ZK erfüllt sind. (2) Bei der Einfuhr müssen die für Rückwaren erforderlichen Vorschriften bzw. Verfahren eingehalten werden, damit die nach den außenhandelsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Befreiung angewendet werden darf. 1.3. Muster und Proben (1) Die Befreiung nach § 19 Z 5 1. AußHV 2011 gilt nur für Textilwaren und Stahlwaren für zur Absatzförderung, zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren sowie Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen im Sinne der Artikel 86 bis 102 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung. Die Befreiung gilt für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft (Einfuhr) ohne zusätzliche Dokumente oder Anträge, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter die Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA: Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") und der zusätzliche Informationscode 41130 zu verwenden. 1.4. Übersiedlungsgut (1) Die Befreiung nach § 19 Z 3 1. AußHV 2011 gilt nur für Textilwaren und Stahlwaren sowie für Rohdiamanten für Privatpersonen zum persönlichen Gebrauch. Die Befreiung gilt für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft (Einfuhr) ohne zusätzliche Dokumente oder Anträge, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind für Übersiedlungsgut nach Titel II Kapitel I Artikel 3 bis Artikel 11 Titel II Kapitel I Artikel 3 bis Artikel 11 ZBefrVO und für Erbschaftsgut nach Titel II Kapitel III Artikel 17 bis Artikel 20 Titel II Kapitel III Artikel 17 bis Artikel 20 ZBefrVO (die in Frage kommenden Waren sind auch von den Eingangsabgaben befreit). (2) Bei der Einfuhr müssen die für Übersiedlungsgut nach Absatz 1 erforderlichen Vorschriften bzw. Verfahren eingehalten werden, damit die nach den außenhandelsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Befreiung angewendet werden darf. 1.5. Erbschaftsgut (1) Die Befreiung nach § 19 Z 4 1. AußHV 2011 gilt nur für Textilwaren und Stahlwaren sowie für Rohdiamanten für Privatpersonen zum persönlichen Gebrauch. Die Befreiung gilt für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft (Einfuhr) ohne zusätzliche Dokumente oder Anträge, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für Erbschaftsgut nach Titel II Kapitel III Artikel 17 bis Artikel 20 Titel II Kapitel III Artikel 17 bis Artikel 20 ZBefrVO erfüllt sind (die in Frage kommenden Waren sind auch von den Eingangsabgaben befreit). (2) Bei der Einfuhr müssen die für Erbschaftsgut nach Absatz 1 erforderlichen Vorschriften bzw. Verfahren eingehalten werden, damit die nach den außenhandelsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Befreiung angewendet werden darf.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0079-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
10, 11 (geltend: 13)
Gültig
07.12.2012 bis 11.05.2014
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF