Findok · Richtlinien
AH-1120
5. Abkommen zu Hilfeleistungen
überholte Fassung (bis 17.11.2011)RichtlinieBMF-010302/0022-IV/8/2011gilt ab 01.12.2010
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.12.2010 bis 17.11.2011.
Wortlaut laut Findok
5. Abkommen zu Hilfeleistungen
5.000. Anwendung der Befreiungsbestimmungen
(1) Im Katastrophenhilfefall werden außenhandelsrechtliche Maßnahmen bei der Verbringung von Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet bzw. in das Gemeinschaftsgebiet (auch Rückbringung von Waren aus Katastrophengebieten ist eingeschlossen) für die im Abschnitt 5. angeführten Staaten nicht angewendet. Katastrophenhilfeabkommen, die zwischen Österreich und Staaten bestehen, die EU-Mitgliedstaaten geworden sind, werden in diesem Abschnitt nicht dargestellt.
(2) Die Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmungen ist für alle im Abschnitt 5. angeführten Abkommen in der Zollanmeldung zu erklären. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG (PAWA: Sondermaßnahme von der Lizenzpflicht") und der zusätzliche Informationscode 41141 zu verwenden.
5.037. Liechtenstein (LI)
(1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. Nr. 758/1995.
(2) Auf Ausrüstung und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung (Art. 7 Abs. 3 des Abkommens).
5.039. Schweiz (CH)
(1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. III Nr. 29/2002.
(2) Auf Ausrüstung und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung (Art. 6 Abs. 4 des Abkommens).
5.092. Kroatien (HR)
(1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. III Nr. 131/2006.
(2) Auf Ausrüstung und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung (Art. 6 Abs. 4 des Abkommens).
5.628. Jordanien (JO)
(1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. III Nr. 119/2005.
(2) Auf Ausrüstung und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung (Art. 6 Abs. 4 des Abkommens).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0022-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 13)
- Gültig
- 01.12.2010 bis 17.11.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF