Findok · Richtlinien
AH-1120
2. Befreiungsbestimmungen des § 1 AußHV 2005 (Militärgüter)
überholte Fassung (bis 24.02.2009)RichtlinieBMF-010302/0138-IV/8/2008gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 24.02.2009.
Wortlaut laut Findok
2. Befreiungsbestimmungen des § 1 AußHV 2005 (Militärgüter)
2.1. Bestimmter Waffen
2.1.0. Allgemeine Vorschrift
(1) Grundsätzlich ist nur die vorübergehende Ausfuhr zulässig.
(2) Abweichungen sind naturgemäß für die Patronen im Abschnitt 2.1.1. Abs. 3, für Fälle nach Abschnitt 2.1.2. Abs. 2 lit. b (wenn die betroffenen Personen ihren Sitz nicht in Österreich haben) und für die Durchfuhr zulässig.
2.1.1. Warenkatalog
(1) Jagd- und Sportgewehre der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der KN bis maximal 3 Stück pro Person.
(2) Revolver und Pistolen der Position 9302 der KN.
(3) Patronen der Unterposition 9306 21 bis zu einer Höchstmenge von 6.000 Stück pro Person oder Patronen der Unterposition 9306 30 bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person; die Patronen müssen für die Güter nach Abs. 1 oder 2 bestimmt sein.
2.1.2. Voraussetzungen
(1) Die Güter sind ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, nicht aber zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt.
(2) Zusätzlich zur Voraussetzung des Abs. 1 muss eine der beiden nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Die Besitzberechtigung muss nachgewiesen werden und zwar durch Vorlage des Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte, der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 36 WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
b) Der Vorgang unterliegt einem der Ausnahmetatbestände des § 47 WaffG oder der §§ 8 oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 164/1997, in der jeweils geltenden Fassung.
2.1.3. Nichtgeltung der Befreiungsbestimmung
Die Befreiungsbestimmung gilt jedoch nicht, sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr in ein Land erfolgt, gegen das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 ein Waffenembargo besteht, oder sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr nach Armenien, Aserbaidschan oder Ruanda erfolgt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 13)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 24.02.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF