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Findok · Richtlinien

AH-1120

1. Befreiungsbestimmungen nach AußHV 2005

überholte Fassung (bis 17.11.2011)RichtlinieBMF-010302/0022-IV/8/2011gilt ab 01.06.2011

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.06.2011 bis 17.11.2011.

Wortlaut laut Findok

1. Befreiungsbestimmungen nach AußHV 2005 1.1. Zollwert bis einschließlich 1.000 Euro (1) Die Befreiung nach § 7 Abs. 1 AußHV 2005 gilt für Textilwaren, Stahlwaren und Ursprungsnachweispflichten, ferner für Rohdiamanten für Privatpersonen zum persönlichen Gebrauch. Die Befreiung gilt für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft (Einfuhr) ohne zusätzliche Dokumente oder Anträge, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, für einen Warenwert nach § 3 Abs. 1 AußHG 2005 in Verbindung mit Art. 28 bis Art. 36 ZK (Zollwert) bis einschließlich 1.000 Euro. Hinweis: Für die Berechnung des zulässigen Höchstwertes sind Waren mit gleichen Maßnahmen im Wert zu addieren (zB alle Waren mit Einfuhrquoten oder alle Waren mit Ursprungsnachweispflicht); übersteigt der Wert 1.000 Euro, ist für alle diese Waren die Maßnahme anzuwenden. Die Anwendung von 2 oder mehr Befreiungen auf die selbe Ware ist möglich (zB bewirkt die 2.500 kg-Grenze bei Stahlwaren, dass Waren, auf die diese Befreiung angewendet werden kann, nicht auf die 1.000 Euro-Grenze anzurechnen sind). (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter die Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4840 ("PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro") zu verwenden. 1.2. Rückwaren nach Art. 185 ZK (1) Die Befreiung nach § 7 Abs. 2 Z 1 AußHG 2005 gilt nur für Textilwaren, Stahlwaren und Ursprungsnachweispflichten. Die Befreiung gilt nur für Rückwaren nach Art. 185 ZK für deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft (Einfuhr) ohne zusätzliche Dokumente oder Anträge, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) InBei der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass fürEinfuhr müssen die Einfuhrgüter die Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wirdfür Rückwaren erforderlichen Vorschriften bzw. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA: Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") und der zusätzliche Informationscode 41110 zu verwendenVerfahren eingehalten werden, damit die nach den außenhandelsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Befreiung angewendet werden darf. 1.3. Muster und Proben (1) Die Befreiung nach § 7 Abs. 2 Z 3 AußHG 2005 gilt nur für Textilwaren, Stahlwaren und Ursprungsnachweispflichten. Die Befreiung gilt für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft (Einfuhr) ohne zusätzliche Dokumente oder Anträge, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die bei diesen Vorgängen üblicherweise eingeführten Mengen nicht überschritten werden. Die Muster und Proben müssen als solche eindeutig gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht worden sein. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter die Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA: Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") und der zusätzliche Informationscode 41130 zu verwenden. 1.4. Übersiedlungsgut und Erbschaftsgut (1) Die Befreiung nach § 7 Abs. 2 Z 2 AußHG 2005 gilt nur für Textilwaren, Stahlwaren und Ursprungsnachweispflichten. Die Befreiung gilt für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft (Einfuhr) ohne zusätzliche Dokumente oder Anträge, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind für Übersiedlungsgut nach Titel II Kapitel I Artikel 3 bis Artikel 11 ZBefrVO und für Erbschaftsgut nach Titel II Kapitel III Artikel 17 bis Artikel 20 ZBefrVO (Die in Frage kommenden Waren sind auch von den Eingangsabgaben befreit). (2) InBei der Einfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass fürEinfuhr müssen die Einfuhrgüter die Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wirdfür Übersiedlungsgut nach Absatz 1 erforderlichen Vorschriften bzw. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA: Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") und der zusätzliche Informationscode 41120 zu verwendenVerfahren eingehalten werden, damit die nach den außenhandelsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Befreiung angewendet werden darf.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0022-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 13)
Gültig
01.06.2011 bis 17.11.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF