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Findok · Richtlinien

AH-1120

3. Befreiungen durch Privilegien und Immunitäten

überholte Fassung (bis 06.12.2012)RichtlinieBMF-010302/0038-IV/8/2011gilt ab 18.11.2011

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2011 bis 06.12.2012.

Wortlaut laut Findok

3. Befreiungen durch Privilegien und Immunitäten 3.0. Anwendungsvorschriften und Rechtsgrundlagen 3.0.1. Rechtsgrundlage Allgemeine Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 (Diedie auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/1948 bzw. BGBl. Nr. 74/1954 erlassenen Verordnungen gelten als auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 erlassene Verordnungen). Auf Grund dieses Bundesgesetzes werden Verordnungen für bestimmte Organisationen erlassen (Siehesiehe Abschnitt 3.1. ff). 3.0.2. Anwendungsvorschriften für Abschnitt 3. (1) Die Befreiungsbestimmungen sind ohne zusätzliche Dokumente oder Anträge anzuwenden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hinweis: Befreiungen, die für das Personal der Organisationen gelten können, sind nicht berücksichtigt. (2) Die Befreiungsbestimmungen sind nach Art. 128 Abs. 1 Buchstabe b ZBefrVO konform mit EU-Recht in der Anwendung. (3) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter die Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu für alle Befreiungsbestimmungen des Abschnitt 3. der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA: Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") und der zusätzliche Informationscode 41140 zu verwenden. 3.1. Wassenaar Arrangement (1) Rechtsgrundlage ist die auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, erlassene Verordnung der Bundesregierung über Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, an das Sekretariat und die Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements, BGBl. Nr. 661/1996BGBl. Nr. 661/1996. (2) Dem Sekretariat und den Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen und ihren vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden. Abschnitt 2.1. Abs. 2 ist für das Sekretariat des Wassenaar Arrangements sinngemäß anzuwenden. 3.2. Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen (1) Rechtsgrundlage ist die auf Grund des § 1 Abs 1 und 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen erlassene Verordnung der Bundesregierung vom 17. Oktober 1978 über dieEinräumung von Privilegien und Immunitäten an Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen, , BGBl. Nr. 614/1978BGBl. Nr. 614/1978. (2) Nach § 5 ist es den Ständigen Beobachtermissionen gestattet, frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission einzuführen. 3.3. Internationales Institut für angewandte Systemanalyse (1) Rechtsgrundlage ist die auf Grund des § 1 Abs. 1 und Abs. 7 Z 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen erlassene Verordnung der Bundesregierung vom 17. Juli 1979 über die Verordnung der Bundesregierung vom 17. Juli 1979 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse, BGBl. Nr. 441/1979BGBl. Nr. 441/1979. (2) (a) Nach § 1 Abs. 4 Z 1 wird dem Institut die Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen der Gegenstände, die vom Institut für seine amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden, gewährt. (b) Nach § 1 Abs. 4 Z 2 wird dem Institut die Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen der Dienstfahrzeuge und Ersatzteile für diese, die für das Institut eingeführt werden, soweit sie für die amtliche Tätigkeit benötigt werden, gewährt. 3.4. Liga der Arabischen Staaten (1) Rechtsgrundlage ist die auf Grund des § 1 Abs. 1 und 8 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, erlassene Verordnung der Bundesregierung vom 7. September 1982 betreffend die Verordnung der Bundesregierung vom 7. September 1982 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Liga der Arabischen Staaten und deren Büro in Österreichund deren Büro in Österreich, BGBl. Nr. 514/1982BGBl. Nr. 514/1982. (2) Nach § 5 wird der Liga für die Durchführung der Aufgaben ihres Büros in Österreich (amtliche Tätigkeit) die Befreiung von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der für den amtlichen Gebrauch des Büros ein- oder ausgeführten Waren, einschließlich der Dienstfahrzeuge und der Ersatzteile für diese, gewährt. 3.5. Internationale Arbeitsorganisation (1) Rechtsgrundlage ist die Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, womit Privilegien und Immunitäten für zwischenstaatliche Organisationen eingeräumt werden, BGBl. Nr. 40/1955. (2) Nach Artikel III Abschnitt 9 lit. b und c der Anlage zu dieser Verordnung ist die Organisation befreit von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von ihr für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände und befreit von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen. 3.6. Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen Es gilt Abschnitt 3.5. 3.7. Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur Es gilt Abschnitt 3.5. 3.8. Internationale Zivilluftfahrtorganisation Es gilt Abschnitt 3.5. 3.9. Internationaler Währungsfonds Es gilt Abschnitt 3.5. 3.10. Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung (IBDR) 3.10.1. Organisation Es gilt Abschnitt 3.5. 3.10.2. Verbindungsbüro (1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die EinrichtungEinrichtung von Verbindungsbüros in Wien von Verbindungsbüros in Wien, , BGBl. III Nr. 23/2011BGBl. III Nr. 23/2011. (2) Nach Artikel 10 Absatz 4 sind Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Ersatzteile, welche die Organisationen ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. 3.11. Weltgesundheitsorganisation Es gilt Abschnitt 3.5. 3.12. Weltpostverein Es gilt Abschnitt 3.5. 3.13. Internationaler Weltnachrichtenverein Es gilt Abschnitt 3.5. 3.14. Internationale Flüchtlingsorganisation Es gilt Abschnitt 3.5. 3.15. Meteorologische Weltorganisation Es gilt Abschnitt 3.5. 3.16. Internationale Finanz-Corporation (IFC) 3.16.1. Organisation Es gilt Abschnitt 3.5. 3.16.2. Verbindungsbüro (1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die EinrichtungEinrichtung von Verbindungsbüros in Wien von Verbindungsbüros in Wien, , BGBl. III Nr. 23/2011BGBl. III Nr. 23/2011. (2) Nach Artikel 10 Absatz 4 sind Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Ersatzteile, welche die Organisationen ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. 3.17. Internationale Entwicklungsorganisation Es gilt Abschnitt 3.5. 3.18. Weltorganisation für geistiges Eigentum Es gilt Abschnitt 3.5. 3.19. Internationale Organisation für das gesetzliche Messwesen (Eichwesen) Es gilt Abschnitt 3.5. 3.20. Welt-Fremdenverkehrsorganisation Es gilt Abschnitt 3.5. 3.21. Multilaterale Investitions-Garantie Agentur (MIGA) 3.21.1. Organisation Siehe Abschnitt 3.21.2. Verbindungsbüro. 3.21.2. Verbindungsbüro (1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die EinrichtungEinrichtung von Verbindungsbüros in Wien von Verbindungsbüros in Wien, , BGBl. III Nr. 23/2011BGBl. III Nr. 23/2011. (2) Nach Artikel 10 Absatz 4 sind Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Ersatzteile, welche die Organisationen ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. 3.22. Zwischenstaatliches Komitee für Auswanderung (1) Rechtsgrundlage ist die Verordnung der Bundesregierung vom 11. November 1980 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für Auswanderung, BGBl. Nr. 530/1980. (2) Nach § 2 genießt das Verbindungsbüro des Zwischenstaatlichen Komitees für die Auswanderung aus Europa in Österreich auch Befreiung von Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für den amtlichen Gebrauch benötigt werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0038-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 13)
Gültig
18.11.2011 bis 06.12.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF