Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0325-S/07
"Einlage" eines Teiles eines Sparbuchs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0325-S/07vom 14.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vertreten durch die
Quintax Mair-Gerlich-Fischer-Kopp Steuerberatungs GmbH & Co KG,
5020 Salzburg, Rainbergstraße 3a, vom 14. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 1. März 2007 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der BW reichte am 17. Jänner 2007 durch seine
ausgewiesene steuerlichen Vertreterin den Jahresabschluss sowie die Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 2005 beim FA ein. In dieser Beilage
beantragte er von einem Gewinn von € 61.438,54 einen Betrag von
€ 41.169,89 mit dem Hälftesteuersatz für nicht entnommene
Gewinne gemäß
§ 11a EStG 1988 zu besteuern.
Mit Ergänzungsersuchen vom 5. Februar 2007 wurde der
BW aufgefordert die Privatkonten für 2005 vorzulegen und - sollten Einlagen
getätigt worden sein - deren Betriebsnotwendigkeit darzulegen.
Mit 22. Februar 2007 legte der BW durch seine steuerliche
Vertreterin einen Kontoausdruck des Privatkontos für 2005 vor, auf dem
neben der Aufstellung der verschiedenen Entnahmen für das Jahr 2005 eine
bei der Erstellung des Jahresabschlusses gebuchte Einlage von
€ 25.400,00 mit dem Buchungstext "einz. auf sparkto 000" ersichtlich
war. Weiters legte der BW Faxkopien dieses Sparkontos bei der Bank vor, aus der
die in zehn Teilbeträgen erfolgten Einzahlungen auf dieses Sparkonto im
Jahr 2005 ersichtlich waren.
Mit Bescheid vom 1. März 2007 veranlagte das FA den BW
zur Einkommensteuer für 2005. Dabei wurde der vom BW erklärte
begünstigt zu besteuernde nicht entnommene Gewinn um den oben dargestellten
Betrag von € 25.400,00 vermindert, da der BW die Betriebsnotwendigkeit
der Einlagen nicht erläutert habe und diese Betriebsnotwendigkeit auch aus
den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei. Weiters kürzte das FA den
begünstigt zu besteuernden Gewinn um einen Betrag von € 9.832,20.
Dies ergebe sich aus dem Eigenkapitalabfall des Jahres 2003, da die Entnahmen
dieses Jahres den Gewinn um diesen Betrag überstiegen hätten und dies
bei der Bemessung des Gewinnes zu berücksichtigen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW durch seinen
ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist Berufung und führte darin im
Wesentlichen aus, dass es sich bei den € 25.400,00 um keine Einlage handle,
sondern um eine reine Vermögensumschichtung, da das gegenständliche
Konto ein betriebszugehöriges Konto sei. Dieses Konto laute auch auf die
Firmenanschrift des Berufungswerbers und nicht auf seine Privatanschrift.
Das Sparbuch sei aufgrund der Endbesteuerung nie in der
Bilanz geführt worden. Auf dieses Sparbuch seien alle als Entnahmen
titulierten Buchungen eingezahlt und im Bedarfsfall auch Zahlungen von diesem
Konto geleistet worden sind.
Der vorherige Vertreter des BW habe nur die
Kontoveränderungen verbucht, das Sparbuch sei auch unterjährig in der
Buchhaltung geführt worden, weswegen es sich um die besagten Umschichtungen
und keine Entnahmen handele. Zudem wurden Kontoauszüge des in Frage
stehenden Sparbuches aus den Jahren 2002, 2003 und 2004 vorgelegt.
Im Zuge eines am 26. März 2008 abgehaltenen
Erörterungstermins legte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers
eine Kopie des Kontoauszuges des in Frage stehenden Sparbuches 000 bei der Bank
für den Zeitraum Dezember 2005 bis Ende März 2006 vor. Die im Jahr
2005 auf das Sparbuch übertragenen Beträge seien weder im Jahr 2005
noch in den ersten 3 Monaten 2006 für betriebliche Investitionen verwendet
worden, was sich auch aus den vorliegenden Jahresabschlüssen des
Unternehmens ergebe. Die in Frage stehende Einlagebuchung von
€ 25.400,00 (AS 6 des VA Aktes für 2005) sei erst bei der
Erstellung des Jahresabschlusses für 2005 und somit nicht mehr im Jahr 2005
erfolgt.
Zum Sachverhalt führte der steuerliche Vertreter des
BW nochmals aus, dass nach seinem Dafürhalten im gegenständlichen Fall
keine Einlage dieses in Frage stehenden Betrages von € 25.400,00 vorliege,
vielmehr sei der ganze Sachverhalt im Zusammenhang mit der im Jahr 2002
erfolgten Ausbuchung des Sparbuches zu sehen. Das in Frage stehende Sparbuch sei
vom BW immer als Reserve für betriebliche Investitionen gesehen worden,
dafür spreche auch, dass dieses Sparbuch als einziges der Sparbücher
des BW die Firmenadresse aufweise. Auf Grund der Überlegungen des
vorherigen steuerlichen Vertreters sei dieses Sparbuch aber ab 2002 nicht mehr
bilanziert worden.
Es sei jedoch auszuführen, dass dieses Sparbuch auch
von der selbständigen Buchhalterin des BW immer wie ein Betriebskonto
geführt worden sei. Dies ergebe sich auch aus der vom BW im offenen
Verfahren bereits vorgelegten Saldenliste (AS 134 des VA Aktes für 2005)
aus dem ersichtlich sei, dass das Sparbuch unterjährig auf einem
Geldmittelkonto des Unternehmens (Kontonummer 2810) erfasst worden sei.
Somit sei die vom FA aufgestellte Überlegung falsch,
dass eine Einlage getätigt worden sei. Es sei lediglich um eine
Umschichtung von Geldmitteln im Betriebsvermögen erfolgt, von der Kassa
bzw. einem niedrig verzinsten Bankkonto auf dieses höher verzinste
Sparbuch. Die in Frage stehende Umbuchung im Jahresabschluss 2005 sei somit nur
eine Korrektur einer bisher erfolgten Falschbuchung in der die monatlichen
Entnahmen als Privatentnahmen dargestellt wurden.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der UFS nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an
und legt ihn der Beurteilung der gegenständlichen Berufung zu Grunde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und dem
Vorbringen der Parteien und ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten,
soweit in der Folge nichts anderes dargestellt wird.
Der BW betreibt eine Gastwirtschaft in der Rechtsform eines
Einzelunternehmens und ermittelt den Gewinn im Rahmen einer doppelten
Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. In den Jahresabschlüssen
bis zum Jahr 2001 erfasste er freie Geldreserven unter anderem auf einem
Sparbuch, dem Konto 000 bei der Bank. Im Wirtschaftsjahr 2002 entnahm der BW
dieses Sparbuch aus dem Betriebsvermögen und behandelte es ab diesem
Zeitpunkt als Privatvermögen. Bis über das Streitjahr 2005 hinaus,
legte der BW Überbestände an Barmitteln aus dem Unternehmen auf diesem
Sparbuch ein, es erfolgten keine Abhebungen von diesem Sparbuch um betriebliche
Kosten zu decken.
Mit der Erstellung des Jahresabschlusses für 2005
wurden die Entnahmen des Jahres 2005 in Höhe von € 25.400,00
wiederum rückgebucht und als Einlage in das Betriebsvermögen des BW
erfasst.
In dem für das gegenständliche Verfahren
wesentlichen Punkt des Sachverhaltes, wonach das in Frage stehende Sparbuch
durchgehend bis über das Jahr 2005 hinaus als Betriebsvermögen zu
behandeln sei, konnte der UFS den Ausführungen des BW nicht folgen.
Der BW ermittelt seinen Gewinn (jedenfalls bis zum
Streitjahr) nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Damit kann nur notwendiges
Betriebsvermögen in den Büchern seines Unternehmens erfasst werden,
alle anderen Wirtschaftsgüter sind dem Privatvermögen zuzuordnen.
Ob ein Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen oder dem
Privatvermögen angehört, bestimmt sich nach objektiven Kriterien,
nämlich nach der tatsächlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes in dem
zu beurteilenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum.
Ohne Zweifel stammen die in Frage stehenden Geldmittel aus
Betriebseinnahmen. Derartige Geldmittel gehören solange zum
Betriebsvermögen, als sie vom Unternehmer nicht entnommen werden.
Damit verbleibt als Kriterium für die Zuordung des in
Frage stehenden Sparbuches aus Sicht des UFS in erster Linie die Behandlung des
Sparbuches durch den BW selbst. Dieser hat aber im Jahr 2002 das in Frage
stehende Sparbuch aus dem Betriebsvermögen entnommen und alle in den
Folgejahren erfolgten Einzahlungen auf dieses Sparbuch als Entnahmen aus dem
Betrieb erfasst. Der UFS kann darin keine falsche buchhalterische Behandlung von
notwendigem Betriebsvermögen sehen, sondern vielmehr eine willentlich
getroffene Entscheidung des BW betreffend die Geldmittel, die er aktuell nicht
für betriebliche Zwecke benötigte und somit aus dem Betrieb
entnahm.
Dass der BW das Sparbuch als Privatvermögen behandeln
wollte wird auch dadurch gestützt, dass er im Jahr 2005 nicht das Sparbuch
als solches wieder einlegte, sondern nur die in diesem Jahr auf das Sparbuch
eingezahlten Beträge von € 25.400,00, die während des Jahres
als Entnahmen gebucht worden waren.
Wesentlich für die Beurteilung der Geldmittel kann
auch die Verwendung der Mittel für betriebliche Zwecke sein. Eine solche
Verwendung der Mittel für betriebliche Zwecke ist bei dem zu beinahe 100%
eigenfinanzierten Betrieb in den Vorjahren, im Streitjahr und im Folgejahr nicht
erfolgt, da die vorgenommenen Investitionen aus den laufenden Einnahmen
finanziert wurden.
Der UFS kann somit dem Vorbringen des BW durch seinen
steuerlichen Vertreter im Ergebnis nicht folgen, dass diese Geldmittel nur im
Betrieb umgeschichtet worden wären. Dafür spricht nicht nur die
Textierung der Sparbucheinzahlungen als "Privatentnahmen", die - soweit aus den
vorliegenden Unterlagen ersichtlich - im Jahr 2005 laufend auf dem Konto 9400
Privat mit dem Gegenkonto 2700 erfasst wurden. (AS 7 bis 9 des VA Aktes für
2005) sondern auch die vom BW seit dem Jahr 2003 gepflogene Praxis,
Geldmittelüberbestände aus dem Betrieb zu entnehmen und auf diesem
Sparbuch einzulegen.
Wenn der BW anführt, dass die Entnahmen ja ohnedies
laufend auf einem Betriebskonto (dem Konto 2810, das auf Bank KtoNr 000 )
erfasst worden wären, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem
im Akt erliegenden Kontoblatt um ein Blatt des Jahres 2003 handelt, aus dem
zudem nicht ersichtlich ist, welche Gegenkonten angeführt worden sind. Im
Jahr 2005 sind diese laufenden Buchungen jedenfalls eindeutig als Entnahmen
behandelt worden, in den Jahren 2003, 2004 findet sich das Sparbuch nicht im
Jahresabschluss des BW.
Ein "Ansparen" der Geldmittel auf diesem Sparbuch für
künftige größere Investitionen, wie dies der BW durch seinen
Vertreter ausgeführt hat, kann der UFS aufgrund dieser Umstände somit
nicht erkennen, zumindest ist diese geplante zukünftige Verwendung nicht
konkret genug, um bereits aus diesem Umstand die Zugehörigkeit der in Frage
stehenden Geldmittel zum notwendigen Betriebsvermögen zu begründen
(siehe auch Doralt, EStG § 4, RZ 44)
Bei dieser vom UFS angenommenen Sachlage ist somit bezogen
auf das Streitjahr 2005 davon auszugehen, dass über das Jahr 2005
Geldbeträge von € 25.400,00 aus dem Betrieb entnommen und auf dem in
Frage stehenden privaten Sparbuch eingelegt wurden und nur diese Entnahmen bei
der Erstellung des Jahresabschlusses für 2005 (im Jahr 2006) durch eine
Einlagenbuchung rückgängig gemacht wurden.
Aus Sicht des UFS liegt in diesem Fall - unabhängig
von den weiterführenden Fragen - keine Einlage eines Wirtschaftsgutes vor.
Als (einlagefähiges) Wirtschaftsgut kann der UFS bei Vorliegen eines Kontos
oder eines Sparbuches nur dieses Geldmittelkonto als Ganzes sehen. Der BW hat
aber mit der Umbuchung von € 25.400,00 nicht das Wirtschaftsgut Sparbuch
eingelegt, sondern nur den Zuwachs dieses Kontos im Jahr 2005 als
Betriebsvermögen behandelt. Eien derartige Trennung von Geldmittel auf
einem Konto bzw. Sparbuch ist aus Sicht des UFS bereits dem Grunde nach nicht
möglich, da bei derartigen Wirtschaftsgütern das Aufteilungsverbot
greift. Die Einlage eines Teilbetrages eines Sparbuches ist nicht somit
möglich.
Damit ist die Angelegenheit aber bereits aus diesem Grund
rechtlich entschieden. Die weiteren Überlegungen, dass eine derartige
Einlagenbuchung im Jahresabschlusses für 2005 im Jahr 2006 als
verspätet erachtet werden muss und dass diese "Einlage" nicht
betriebsnotwendig im Sinn des § 11a EStG 1988 ist, da sie weder zum
Ersatz von Fremdmitteln noch zur Finanzierung betrieblicher Investitionen dient,
können somit dahingestellt bleiben.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die
Berufung war abzuweisen.
Salzburg, am
14. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0325-S/07
- Stammnummer
- 34215
- Gültig
- 14.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF