Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0691-W/05
Aufhebung unter Zurückverweisung mangels Sachverhaltsermittlung und Aktenvorlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0691-W/05vom 14.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NS, vertreten durch G-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 31. August 2004 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid und die
Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2005 gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache
an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben werden.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 31. August 2004 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der R-GmbH im Ausmaß von € 232.482,07 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass er gemäß dem beiliegenden
Firmenbuchauszug nur bis 23. Jänner 2004 als
Geschäftsführer der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen gewesen
sei. Die nicht entrichtete Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2003 bis 4/2004
hätte daher gar nicht vom Bw. zur Abfuhr gebracht werden können und
dürfen, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer der
Gesellschaft gewesen sei.
Die erstinstanzliche Behörde zitiere lediglich ganz
allgemein Gesetzesbestimmungen ohne einen konkreten Vorhalt, welche
Umsatzsteuerbeträge aus welchen Rechtsgeschäften rechtskräftig
gemeldet, veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden seien. Es handle sich hier
offenbar bloß um vage Behauptungen des Finanzamtes, die durch keinerlei
Beweismittel bzw. kein Zahlenmaterial belegt seien. Es sei nicht genau
ausgeführt worden, welche Umsatzsteuerbeträge von der
Gemeinschuldnerin nicht hätten bezahlt werden können. Der Inhalt des
angefochtenen Bescheides sei daher einer Prüfung überhaupt nicht
zugänglich, es würden einfach nur irgendwelche Beträge ohne
genaueren Hintergrund angeführt.
Von der R-GmbH seien Liegenschaften nur gekauft worden,
dies teilweise auch mit Umsatzsteuerpflicht gemäß einer Optierung im
Sinne des § 6 Abs. 2 UStG. Die diesbezüglichen
Umsatzsteuerbeträge aus den Kaufpreisen seien allerdings nicht an das
Finanzamt, sondern an die jeweiligen Verkäufer abzuführen gewesen, was
auch in jedem einzelnen Fall erfolgt sei. Inwieweit die Umsatzsteuer von den
Verkäufern in der Folge an das Finanzamt abgeführt worden seien,
entziehe sich der Kenntnis des Bw. Ein Verkauf von Liegenschaften habe zu keinem
Zeitpunkt stattgefunden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb
Umsatzsteuerschuldigkeiten in dem im Haftungsbescheid ausgewiesenen Ausmaß
offen aushaften könnten. Tatsächlich könne eine Aushaftung in
diesem Umfang nicht bestanden haben, sodass auch keine Abfuhrverpflichtung des
Bw. bestanden habe.
Unrichtig seien insbesondere die angeführten
Begründungsausführungen, denen zufolge dem Bw. vorgeworfen werde, er
habe es pflichtwidrig unterlassen, Behauptungen und Beweisanbote zu seiner
Entlastung darzutun. Diesbezüglich sei auszuführen, dass der Bw. bis
zur Zustellung des angefochtenen Bescheides von offen aushaftenden
Umsatzsteuerbeträgen der R-GmbH kein Wissen gehabt habe oder habe haben
können. Der Bw. habe daher mangels rechtlichen Gehörs zu den nunmehr
behaupteten Haftungsfragen keine Stellungnahme abgeben bzw. Behauptungen und
Beweisanbote zu seiner Entlastung dartun können, sodass er ohne sein
Verschulden daran gehindert worden sei, allenfalls ihm obliegende
abgabenrechtliche Verpflichtungen zu erfüllen. Es habe in diesem
Zusammenhang bislang weder eine Einvernahme des Bw. noch eine Aufforderung zur
Rechtfertigung stattgefunden. Es liege kein Verschulden des Bw. für eine
allfällige Nichtabfuhr von Abgabenschuldigkeiten oder Verletzung von
abgabenrechtlichen Verpflichtungen vor.
Selbst wenn offene Umsatzsteuerverbindlichkeiten aushaften
würden, hätte der Bw. eine entsprechende Abfuhr mangels vorhandener
finanzieller Mittel in der R-GmbH nicht durchführen können.
Abgabenverbindlichkeiten seien vom Bw. im Verhältnis nicht schlechter
behandelt worden als andere Verbindlichkeiten.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2005 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 4. April 2005 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Ist die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit
die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung
(Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der
Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt
sinngemäß.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 23. Oktober 2002 bis
23. Jänner 2004 die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Primärschuldnerin steht entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) spätestens mit der
Eintragung der amtswegigen Löschung ihrer Firma im Firmenbuch am
23. Mai 2006 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Allerdings entbindet nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.9.2004, 2003/16/0080) auch eine
qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters die Behörde nicht von
jeglicher Ermittlungspflicht; eine solche Pflicht besteht etwa dann, wenn sich
aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur
Abgabenentrichtung ergeben.
Die Veranlagungsakten der Abgabepflichtigen betreffend die
maßgeblichen Jahre 2002 und 2003 wurden vom Finanzamt bereits
am13. April 2007 angefordert. Auf Grund der Antwort des Finanzamtes,
dass die Aktenanforderung infolge eines anhängigen Finanzstrafverfahrens an
das Landesgericht für Strafsachen Wien zu richten wäre, wurde am
8. Mai 2007 das Landesgericht für Strafsachen um kurzfristige
Übersendung dieser Akten ersucht. Dieses Ersuchen blieb ebenso erfolglos
wie eine weitere Anforderung der Akten am 4. September 2007 vom
Finanzamt.
Die Erledigung von Berufungen gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zweck der Kassationsmöglichkeit des
§ 289 Abs. 1 BAO ist die Entlastung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Beschleunigung des
zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens. Diese Anordnungen des Gesetzgebers
würden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315) zu § 66 Abs. 2 AVG
aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in
erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die
Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei
Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht
im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende)
Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals
den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung
unterzieht. Auch sind besondere Gesichtspunkte, die aus Sicht des Bw. gegen eine
Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, nach der
(vorliegenden) Aktenlage nicht erkennbar.
Mangels Feststellungen des Finanzamtes hinsichtlich des
Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung und insbesondere hinsichtlich
des Vorhandenseins von Mittel für eine zumindest anteilge
Abgabenentrichtung war der angefochtene Bescheid und die
Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2005 somit in Hinblick auf
die Nichtvorlage der Akten gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache
an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben, zumal die Beschaffung der
eigenen Akten durch das Finanzamt mit geringeren Schwierigkeiten verbunden sein
sollte als dies für die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitqualifizierte MitwirkungspflichtErmittlungspflichtAkteninhaltKassationschuldhafte Pflichtverletzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0691-W/05
- Stammnummer
- 34201
- Gültig
- 14.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF