Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0219-Z3K/02
Erlass von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0219-Z3K/02vom 11.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 23. Februar 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 19. Februar
2001, GZ. 100/60841/1/2000, betreffend Aussetzungszinsen - Zoll
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Hauptzollamtes Wien vom 4. Oktober 2000,
GZlen. 100/52896/2/1996 und 100/54341/2/1996, sind der Bf. gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von S 2.635.- zur
Entrichtung vorgeschrieben worden.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2000 hat die Bf. einen Antrag
auf Erlass der Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen gemäß
§ 183 Zollgesetz 1988 gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass
die Erledigung der den Zinsbescheiden zu Grunde liegenden Berufungen ca. vier
Jahre gedauert hätte und daher die Einhebung der Aussetzungszinsen für
die gesamte von der Behörde selbst zu verantwortende Zeit nach Lage der
Sache unbillig und sicherlich auch nicht im Sinne des Gesetzgebers sei.
Mit Bescheid
des Hauptzollamtes Wien vom 21. November 2000, GZ. 100/60841/2000, wurde der
Antrag auf Erlass der Aussetzungszinsen gemäß Art. 239 Zollkodex (ZK)
iVm Art. 905 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und §§ 83
und 2 Abs. 1 ZollR-DG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass nach den zitierten Bestimmungen Abgabenschuldigkeiten ganz
oder zum Teil erstattet oder erlassen werden können, wenn sich die
Abgabenbelastung nach Lage der Sache als unbillig erweist oder wenn die Existenz
des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist.
Eine Existenzgefährdung sei nicht geltend gemacht worden und für eine
sachliche Unbilligkeit, welche vorläge, wenn im Einzelfall bei Anwendung
des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, seien die Voraussetzungen nicht gegeben, da von der Verpflichtung zur
Entrichtung von Aussetzungszinsen alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise
betroffen seien. Dies sei die Auswirkung von generellen Normen, welche zu einem
vom Gesetzgeber durchaus gewollten Ergebnis führten.
Gegen diesen
Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 27. November 2000 fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung erhoben und zur Sache vorgebracht, dass die
Aussetzungszinsen in dieser Höhe nur dadurch aufgelaufen seien, weil die
Behörde für die Bearbeitung der Berufung ca. vier Jahre benötigt
hätte. Weiters habe ein Organwalter des Hauptzollamtes Wien vorgeschlagen
einen Antrag auf Nachsicht nach Lage der Sache einzubringen und eine
Vergütung in Höhe von 2/3 der vorgeschriebenen Aussetzungszinsen
verbindlich zugesagt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 2001, GZ. 100/60841/1/2000, hat das
Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet abgewiesen und
ausgeführt, dass eine telefonische Aussage eines Zollorganes bezüglich
einer Billigkeitsentscheidung mangels gesetzlicher Grundlagen keinerlei
rechtliche Wirkungen entfalten und daraus keinesfalls ein Anspruch auf eine
bestimmte Entscheidung abgeleitet werden könne. Die Aussetzungszinsen seien
auf Grund einer von der Bf. beantragten und von der Abgabenbehörde
bewilligten Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung festgesetzt worden. Eine
Unbilligkeit nach Lage der Sache liege somit nicht vor. Im Übrigen wurde
auf die Ausführungen des Erstbescheides verwiesen.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom 9. Februar 2001 binnen
offener Frist Beschwerde erhoben und im Wesentlichen auf das Vorbringen in der
Berufung vom 27. November 2000 verwiesen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass
die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstoße, da zu erwarten sei, dass die verbindliche Zusage eines
Staatsbeamten auch tatsächlich eingehalten werde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 98 ZollR-DG iVm § 3 Abs. 2 BAO zählen
die Aussetzungszinsen zu den Nebenansprüchen und sind als solche nach den
für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Im
Sinne dieser Bestimmung sind damit auch die Normen des Erstattungs- und
Erlassregimes des gemeinschaftlichen Zollrechtes und für den Bereich der
nationalen Abgaben die besonderen Bestimmungen des § 83 ZollR-DG
anzuzwenden.
§ 83 ZollR-DG sieht eine Erstattung oder einen Erlass
von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben dann vor, wenn sich die
Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz
des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet
ist.
Die Tatbestände des § 83 ZollR-DG entsprechen im
Wesentlichen jenen des § 236 BAO.
Gemäß
§ 236 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles
unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht
unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls
muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen
Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Im
Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim
Nachsichtswerber. Ihn obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei
und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände
darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. (VwGH 15.2.2006,
2005/13/0176)
Eine Gefährdung der Existenz der Bf. ist weder geltend
gemacht worden, noch aus den Akten ersichtlich und daher auch nicht Gegenstand
des Verfahrens. Ebenso geht der Vorwurf, durch die angebliche Zusicherung einer
Nachsicht den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt zu haben, ins Leere, da
die Bf. dadurch zu keinen, diese in irgendeiner Weise benachteiligenden
Handlungen, verleitet worden ist.
Der Rechtsstreit reduziert sich damit auf die Frage ob ein
ca. vier Jahre dauerndes Berufungsverfahren geeignet ist, einen daraus
resultierenden Aussetzungszinsenanspruch als ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis zu betrachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu
ausgeführt, dass Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den
tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gem. §
212a Abs. 8 BAO beendbaren) Zahlungsaufschub darstellen, nicht deshalb
rechtswidrig sind, weil das Berufungsverfahren unangemessen lang gedauert hat
und dass ein derart lange dauerndes Berufungsverfahren auch nicht zu einer
sachlichen Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO führt. (VwGH
21.7.1998, 97/15/0173; 17.9.1997,93/13/0100; 22.4.2004,2000/15/0196)
Die Vorschreibung der gegenständlichen
Aussetzungszinsen ist damit als durchaus beabsichtigtes Ergebnis der Anwendung
von allgemein gültigen Rechtsnormen zu betrachten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0219-Z3K/02
- Stammnummer
- 34183
- Gültig
- 11.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF