Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0692-G/07
Pflichtveranlagung bei zeitweise gleichzeitigem Bezug zweier lohnsteuerpflichtiger Einkünfte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0692-G/07vom 10.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 2. Mai 2007 reichte der Berufungswerber (Bw.)
seine Abgabenerklärung für das Jahr 2004 ein.
Dem Finanzamt wurden gemäß
§ 84 EStG
Lohnzettel zweier Arbeitgeber übermittelt: Zum Einen von der Fa. U für
den Zeitraum von 1. Jänner bis 15. August 2004 sowie
zum Anderen von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
(GSVA) für den Zeitraum von 2. August bis
31. Dezember 2004.
Am 15. Mai 2007 erging der
berufungsgegenständliche Bescheid: Die Arbeitnehmerveranlagung ergab
für das Streitjahr eine Nachforderung iHv. € 198,51. Der
Abgabenbemessung lagen die Erklärung des Bw. (in der keinerlei Abzugsposten
geltend gemacht wurden) sowie die gemeldeten Lohnzettel der genannten
Arbeitgeber zugrunde.
Dagegen berief der Bw. mit der Begründung, er habe im
Jahre 2004 lediglich von den vorangeführten Stellen, der Fa. U (von
1. Jänner bis 31. Juli 2004) und der GSVA (ab
2. August 2004), Einkommen bezogen. Die Abgaben sollten von Seiten der
Dienstgeber korrekt abgeführt worden sein, die Nachforderung könne nur
auf einem Irrtum beruhen.
In der Begründung seiner abweisenden
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt darauf hin, dass gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG eine Veranlagung zwingend durchzuführen
ist, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden (Pflichtveranlagung). Dies
sei im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, da dem Bw. im Zeitraum vom
2. bis 15. August 2004 gleichzeitig Bezüge zweier
Arbeitgeber zugeflossen seien.
Im Vorlageantrag bringt der Bw. vor, in der Zeit von 2. bis
15. August "keine zwei
Einkünfte" bezogen zu haben. Seit 2. August 2004 habe er
ausschließlich Einkünfte von Seiten der GSVA bezogen.
In der Folge holte das Finanzamt einen
Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung ein.
Diesem zufolge war der Bw. bei der Fa. U im Streitjahr bis einschließlich
15. August 2004 als Angestellter angemeldet; seit
2. August 2004 war er bei der GSVA gemeldet.
Schließlich holte das Finanzamt am
30. Juli 2007 noch eine telefonische Auskunft bei der Lohnverrechnung
der Fa. U (Herr K) ein. Demnach wurden dem Bw. seitens der Fa. U bis
einschließlich 15. August 2004 Bezüge ausbezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG
ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten sind und im Kalenderjahr zumindest zeitweise
gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen
worden sind, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden.
Der Bw. zieht nun die Abgabenberechnung in Zweifel und
begründet dies im Wesentlichen damit, dass er ab 2. August 2004
nur bei einem Dienstgeber
beschäftigt gewesen sei. Der (zeitweise) gleichzeitige Bezug zweier
lohnsteuerpflichtiger Einkünfte liege daher nicht vor.
Dieses Vorbringen steht jedoch in Widerspruch zur
Aktenlage: Laut den vorliegenden Lohnzetteln erhielt der Bw. im Zeitraum 2. bis
15. August 2004 Bezüge sowohl von der Fa. U als auch von der
GSVA. Dasselbe Ergebnis brachte eine Anfrage bei der Österreichischen
Sozialversicherung: Demnach war der Bw. von 1. Jänner bis
15. August 2004 als Angestellter bei der Fa. U angemeldet; ab
2. August 2004 war er bei der GSVA gemeldet.
Letztlich ergab auch eine telefonische Nachfrage des
Finanzamtes beim früheren Arbeitgeber, der Fa. U, dass der Bw. von dieser
lohnsteuerpflichtige Zahlungen bis einschließlich
15. August 2004 bezogen hat.
Wenn der Bw. vermeint, nur bis Ende Juli 2004 bei der Fa. U
beschäftigt gewesen zu sein, so ist dieser Irrtum offensichtlich darauf
zurück zu führen, dass der Bw. im August 2004 zwar keine dienstliche
Tätigkeit für diese Firma mehr ausgeübt, sondern in dieser Zeit -
bei vollem Entgeltsbezug - restliche Urlaubstage (oä.) konsumiert haben
mag. Das Arbeitsverhältnis mit der Fa. U - und damit auch der Entgeltsbezug
von Seiten dieser Firma - endete jedoch laut eindeutiger Aktenlage
tatsächlich erst mit 15. August 2004, während jenes mit der
GSVA bereits am 2. August 2004 begann.
Im Zuge eines Telefonates am 8. April 2008 hat
der ha. Referent dem Bw. diesen Umstand (insbesondere den Unterschied zwischen
Beendigung der tatsächlichen Dienstverrichtung und dem Ende des
Entgeltsbezuges) nochmals erläutert. Von Seiten des Bw. wurde dem nichts
Weiteres entgegen gehalten.
Wenn der Bw. schließlich vorbringt, dass die Abgaben
von seinen Dienstgebern korrekt abgeführt worden sein müssten und die
Richtigkeit der Abgabenberechnung im angefochtenen Bescheid ganz allgemein -
ohne weiteres substanzielles Vorbringen - in Zweifel zieht, so ist darauf
hinzuweisen, dass jeder Dienstgeber den Lohnsteuerabzug unter der Annahme
vornimmt, dass der Lohnsteuerpflichtige nur von einer Stelle Bezüge
erhält. Allfällige zeitgleich zufließende Bezüge von
anderen Dienstgebern werden dabei nicht berücksichtigt.
Die Nachforderung beruht daher im Berufungsfall
(primär) darauf, dass eben im Zeitraum 2. bis
15. August 2004 gleichzeitig von mehreren Stellen Bezüge
zugeflossen, diese aber jeweils gesondert - unter der oa. Annahme - versteuert
worden sind. Dabei hat jeder Dienstgeber beim Lohnsteuerabzug auch
allfällige Steuerbegünstigungen (wie etwa Werbungskostenpauschale oder
Sonderausgabenpauschale) gesondert berücksichtigt. Diese
Begünstigungen kamen daher insgesamt doppelt zum Tragen, obwohl sie dem
Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum rechtlich nur einmal zustehen.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 10.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0692-G/07
- Stammnummer
- 34162
- Gültig
- 10.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF