Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0336-W/08
Aufteilung des Pauschbetrages nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 nach dem Verhältnis der Kostentragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0336-W/08vom 10.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 3. Mai 2007
betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird geändert.
Entscheidungsgründe
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006
beantragte der Berufungswerber (Bw.) den Pauschbetrag gemäß
§ 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
BGBl 1996/303 für außergewöhnliche Belastungen für Kinder
in Höhe von 70%.
In einem ergänzenden Schreiben teilte der Bw. dem
Finanzamt mit, dass es zwischen seiner früheren Gattin und ihm keine
Vereinbarung und demzufolge auch keine Belege über die Kostenteilung des
Unterhaltes der gemeinsamen Tochter R gäbe. Im Zuge des
Scheidungsverfahrens habe sich der Bw. verpflichtet für die gemeinsame
Tochter 10.000 S bzw. 730 € monatlich als Unterhalt zu
zahlen.
Die Tochter, die über eine eigene Wohnung
verfügt, die sie jedoch auf Grund ihrer gesundheitlichen Behinderung nur
zeitweise bewohnt, lebt überwiegend in der Wohnung ihrer Mutter, welche die
erhöhte Familienbeihilfe (291 € Familienbeihilfe und
50,90 € Kindergeld) bezieht. Durchschnittlich mindestens zweimal im
Monat verbrachte die Tochter im streitgegenständlichem Jahr die Wochenenden
beim Bw. in seinem Haushalt und werde in dieser Zeit von ihm verpflegt.
Da der Bw. die auf Grund der Krankheit nicht
unbeträchtlichen Behandlungskosten (Kostenanteil BVA) seit dem Jahr 2002
trägt, beantragte der Bw. 70% des Pauschbetrages, zumal seine in Geld
erbrachten Leistungen 22,6% seines Nettopensionseinkommens bzw. 160% des
Regelbedarfes betragen.
Nachdem der Pauschbetrag (70%) im Bescheid vom 3. Mai
2007 nicht berücksichtigt wurde, erhob der Bw. fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung und führte begründend aus:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 der Verordnung sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen,
für die gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten
mit monatlich 262 € vermindert um die Summe der pflegebedingten
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu
berücksichtigen. Gemäß
§ 6 der Verordnung ist dieser
Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen, wenn mehrere
Steuerpflichtige Anspruch auf einen der in dieser Verordnung genannten
Pauschbeträge haben.
Der Bw. beantragte 70% des Pauschbetrages, da er für
seine unterhaltsberechtigte und behinderte Tochter zweifellos Mehraufwendungen
habe und diese auf Grund der angeführten Verordnung ohne Nachweis
tatsächlicher Kosten pauschal zu berücksichtigen sind. Der Bw.
verweist auf die Höhe seiner Unterhaltsleistungen, welche seines Erachtens
70% des Unterhalts seiner Tochter abdecken würden.
Zusätzlich zu den Unterhaltsleistungen trägt der
Bw. ebenfalls die durch die Behinderung/Erkrankung angefallenen Therapiekosten,
die 231,59 € im Jahr 2006 betragen.
Des Weiteren hat der Bw. einen Laptop und Zubehör als
Arbeitsmittel für ihr Studium sowie Kleidungsstücke zum Gesamtpreis
von 1.319,55 € bezahlt. Die diesbezüglichen Rechnungen wurden dem
Finanzamt vorgelegt. Weiters schätzt der Bw. einen Aufwand von
200 € als Ausgaben, für die er jedoch keine Belege vorweisen
kann.
Der Bw. geht bei seiner Berechnung hinsichtlich des
Prozentsatzes beim Pauschbetrag einerseits von den Regelbedarfsätzen
(465 € monatlich bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ca.
3.545 €) und andererseits dem Wert der freien Station laut
Lohnsteuerrichtlinien (196,20 €) aus, sodass bei einem Ansatz von
Gesamtaufwendungen von insgesamt 11.140,40 € (8.760 €
Alimente und 2.354,40 € freie Station) der Anteil des Bw. mit 78,82%
errechnet wurde. Da dieser Ansatz keine Zusatzzuwendungen der Elternteile
beinhalte, legt der Bw. eine weitere Berechnung vor, in der er
"Zusatzzuwendungen" beider Elternteile einrechnet, nämlich die von ihm
nachgewiesenen Aufwendungen in Höhe von 1.319,55 €, denen der Bw.
fiktive Aufwendungen der Exgattin in Höhe von 150 € monatlich
(1.800 € im Jahr) gegenüberstellt.
Dies ergibt Jahresgesamtaufwendungen in Höhe von
14.233,95 €, von denen der Bw. 10.079,55 € und die Exgattin
4.154,40 € (2.354,40 € freie Station und 1.800 €
Zusatzaufwendungen) jeweils tragen. Laut dieser Berechnung beträgt der
Anteil des Pauschbetrages für den Bw. 70,81%.
Folglich beantragte der Bw. den Pauschbetrag nach der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von
70% zu berücksichtigen, da die Tochter krankheitsbedingt ihr Studium noch
nicht beenden konnte und mangels Selbsterhaltungsfähigkeit zusätzlich
zur erhöhten Familienbeihilfe auf Unterhaltsleistungen über das 27.
Lebensjahr hinaus angewiesen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen, da Unterhaltsleistungen keine
außergewöhnliche Belastungen darstellen. Aufgrund dieses Bescheides
stellte der Bw. einen Vorlageantrag und beantragte abschließend der
Berufung entsprechend der o.a. Ausführungen stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß
§ 8 Abs.
4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262
€ vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld,
Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen
Pauschbetrag nach §§ 2, 3 oder 5, dann ist dieser Pauschbetrag im
Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen
seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen
Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu
kürzen (§ 6 Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen).
Da für die gemeinsame Tochter erhöhte
Familienbeihilfe bezogen wird, und der Pauschbetrag zweifelsohne zu
berücksichtigen ist, ist im gegenständlichen Verfahren lediglich
strittig, in welchem Verhältnis die Aufteilung des Pauschbetrages zwischen
Vater und Mutter des Kindes nach § 5 der VO vorzunehmen ist.
Angesichts des Umstandes, dass der Bw. seine
Mehraufwendungen im Ausmaß von 70% der tatsächlich angefallenen
Kosten klar nachgewiesen hat, und die Mutter des Kindes fernmündlich am
10. April 2008 ihre Zustimmung zu dieser Aufteilung mitteilte, war wie im
Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 10.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 6 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0336-W/08
- Stammnummer
- 34154
- Gültig
- 10.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF