Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0131-W/08
Familienbeihilfenschädlicher Bezug einer Beihilfe des AMS zur Deckung des Lebensunterhaltes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-W/08vom 09.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X. Y., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter J.,
geb. am xx.xx.1986, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. J. machte im Juni
2006 die Matura.
Im Zuge der Überprüfung des
Familienbeihilfenanspruches sowie im Zuge des Berufungsverfahrens legte die Bw.
dem Finanzamt folgende Unterlagen vor:
Bestätigung
des AMS vom 21. Juni 2007, laut der J. vom 30. August 2006 bis 26. November
2006 und vom 29. November 2006 bis 28. Februar 2007 als Arbeit suchend
vorgemerkt ist;
Bezugsbestätigung
vom 21. Juni 2007 über eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in
Höhe eines Tagsatzes von € 18,50 vom 1. Dezember bis 28. Februar
2007.
Das Finanzamt erließ am 19. Juli 2007 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Dezember 2006 bis
Mai 2007.
Die Rückforderung wurde wie folgt
begründet:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a) weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
b) bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609) haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu Folgendes aus:
"Ich erhielt
für meine Tochter J....
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag unter anderem für die Monate
Dezember 2006 bis Februar 2007.
Diese Beträge
wurden nach Überprüfung meines Anspruches ausbezahlt, obwohl ich dem
Finanzamt nachweislich (siehe Faxnachricht vom 9.1.2007) mitgeteilt hatte, dass
meine Tochter für diese Monate vom Arbeitsmarktservice aufgrund einer
Ausbildungsmaßnahme eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der
Höhe von Euro 18,50 pro Tag erhalten hatte.
Die genannten
Beträge wurden nach Überprüfung meines Anspruches
gemäß meiner übermittelten Unterlagen (...) vom Finanzamt
ausbezahlt und von mir im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen
Mitteilung verbraucht, obwohl dieses aufgrund der nachweislich rechtzeitigen
Bekanntgabe der DLU-Bezüge erkennen hätte müssen, dass
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Dezember 2006 bis
Februar 2007 nicht ausbezahlt werden hätte dürfen (Begründung der
Rückforderung lt. Bescheid vom 19.7.2007)...
Diese Regelung ist
für mich und meine Tochter benachteiligend, da in diesem Fall, anders als
in den Fällen des § 5 Abs. 1 FLAG keine Begrenzung eines
zulässigen Einkommens vorliegt.
Rechnet man die
Tagsätze der zugesprochenen DLU auf einen Jahresbetrag um, liegt dieser
unter der zulässigen Einkommensgrenze gem. § 5 Abs. 1 FLAG. Die DLU
ist für die Zwecke der Familienbeihilfe so anzusehen, wie ein aus
Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen, da sie vom Arbeitsmarktservice in
Fällen gewährt wird, wo eine Weiterqualifizierung vorgenommen wird,
wegen der keine Vermittlung am Arbeitsmarkt möglich ist. Dies ist für
die Dauer der Maßnahme einer weiterführenden Ausbildung iS § 2
Abs. 1 lit. b und lit. i FLAG gleichzuhalten.
Ich stelle daher
den Antrag, den genannten Bescheid dahingehend abzuändern, dass keine
Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate
Dezember 2006 bis Februar 2007 zu erfolgen hat."
Beigelegt war der Berufung u.a. eine Bestätigung des
AMS der Vormerkung zur Arbeitsuche von J. vom 5. Jänner 2007 für den
Zeitraum 30. August 2006 bis 30. November 2006 sowie über einen
Kursbesuch ab 1. Dezember 2006.
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes, welche
Ausbildungsmaßnahme gemacht und welcher Abschluss erreicht wurde,
übermittelte die Bw. ein Schreiben der Design-Firma R. vom 20. November
2006, in dem das AMS gebeten wurde, ein dreimonatiges Arbeitstraining der
Tochter der Bw. zu ermöglichen. Danach wäre es möglich, die
Tochter vollzeitig anzustellen.
Aus einer Beilage des AMS zum Thema "Arbeitstraining" ist
weiters ersichtlich, dass ein Arbeitstraining zum Ziel hat, AbsolventInnen von
schulischen oder akademischen Ausbildungen Personen ohne einschlägige
Berufspraxis den Einstieg ins Berufsleben zu erleichtern. Aus diesem Grund wurde
die Möglichkeit eines "Trainings-on-the-job" bei Betrieben oder
Einrichtungen geschaffen. Als Voraussetzungen hierfür wurden
angeführt:
"Während
des vereinbarten Trainingszeitraums (die Dauer beträgt maximal 3
Monate)
-
besteht kein Dienstverhältnis zu dem Betrieb oder der
Einrichtung
-
der/die Trainee befindet sich in einem Ausbildungsverhältnis
-
das Training stellt keinen erforderlichen Praxisteil einer Berufsausbildung dar
(z.B. klinische Psychologie)
-
besteht eine reale Aussicht auf ein reguläres
Beschäftigungsverhältnis nach Auslaufen des
Trainingszeitraumes."
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in der es im Wesentlichen ausführte, dass ein
Arbeitstraining (Training-on-the-job) zum leichteren Eintritt in das Berufsleben
keine Berufsausbildung iSd FLAG darstelle. Den dagegen gerichteten Vorlageantrag
begründete die Bw. wie folgt:
"Ich habe für
meine Tochter J. ... Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag erhalten. Meine Tochter hat im Juni 2006 die Matura abgelegt.
Danach bestand ein Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG für weitere drei Monate. Meine Tochter hat sich
ab 1.7.2006 arbeitslos gemeldet, hatte aber mangels einer Anwartschaft keinen
Anspruch auf ein Arbeitslosengeld oder auf eine sonstige Leistung aus der
Arbeitslosenversicherung. Daher bestand ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach
den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 f sublit bb FLAG.
Ab 1.12.2006 bis
zum 31.3.2007 hat meine Tochter ein betriebliches Ausbildungsverhältnis
begründet, das seitens des AMS finanziell durch eine Beihilfe zur Deckung
des Lebensunterhaltes (DLU) in der Höhe von € 18,50 pro Tag
unterstützt war. Ich habe das og Finanzamt mittels Faxnachricht am 9.1.2007
über sämtliche diesbezügliche Fakten schriftlich und nachweisbar
informiert.
Das Finanzamt hat
mir daraufhin die Familienleistung für
J. nachbezahlt bzw. weiter gewährt.
Ich war mir daher sicher, dass ich die Familienleistungen für mein Kind zu
Recht erhalten habe und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auszahlung für
die Lebenshaltungskosten meines Kindes aufgewendet. Ich bin daher der Ansicht,
dass ich die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag keinesfalls zu Unrecht
erhalten habe.
J. hat die
Grafische Lehr- und Versuchanstalt (...) abgeschlossen und musste noch ein
Praktikum in der Dauer von drei Monaten absolvieren, damit sie ihren Beruf
vollwertig ausüben konnte. Erst dann war der Arbeitgeber bereit mit meiner
Tochter ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
Das Praktikum ist
daher als Teil der Berufsausbildung zu betrachten, die sich an die Schule
angeschlossen hat.
Gleichzeitig
möchte ich darauf hinweisen, dass mein Kind aufgrund der Gewährung der
DLU keineswegs als selbsterhaltungsfähig einzustufen war und ich zumindest
bis 30.4.2007 für die Lebenshaltungskosten meiner Tochter aufgekommen
bin.
In Anbetracht, dass
StudentInnen jährlich gemäß
§ 5 Abs. 1 des FLAG immerhin
€ 8.725,-- neben der Familienbeihilfe zuverdienen dürfen, erachte ich
es als grobe Ungleichbehandlung von arbeitslosen oder sich in Berufseinstieg
befindlichen Jugendlichen, die lediglich keine Lehr- oder Arbeitsstelle erlangen
können. Auch die Bezüge aus einem Lehrverhältnis, das sich in
Praxis und Theorie gliedert, sind nicht familienbeihilfenschädlich. Die DLU
wurde J.
ähnlich einer
Lehrlingsentschädigung ausbezahlt, damit sie in den drei Monaten Zeit hat
sich betriebliche Praxis ohne Leistungsdruck zu erwerben. Die Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) ist daher meiner Ansicht nach einer
Lehrlingsentschädigung gleich zu halten und der Familienbeihilfe nicht
schädlich.
Aus diesem Grund
weise ich auf ein Erkenntnis des Unabhängigen Finanzsenates
(Außenstelle Graz) hin, der in seiner Berufungsentscheidung GZ
RV/0390-G/04 vom 10.5.2005 festgestellt hat, dass in Analogie zur Rechtsmeinung
des Bundesministeriums für Soziale Sicherung und Generationen
sinngemäß abgeleitet werden kann, dass bei einem geringen monatlichen
Bezug aus der Arbeitslosenversicherung die Selbsterhaltungsfähigkeit des
Kindes nicht gewährleistet ist, und daher die Familienbeihilfe nicht
versagt werden kann..."
Weiters beantragte sie in eventu, nach § 26 Abs. 4
FLAG im Billigkeitsweg von der Rückforderung abzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Gesetzliche Bestimmungen
1.1
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß
§
2 Abs. 1 lit. b FLAG Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich
ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und
weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609 haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Durch BGBl. I 90/2007 wurden dieser Bestimmung mit
Wirksamkeit ab 5.12.2007 folgende Sätze angefügt:
"dabei bleiben ein
zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das
Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur
Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer
Betracht".
Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage
führen dazu aus, dass nach der bisherigen Rechtslage Härtefälle
dann gegeben waren, wenn für Kinder, die während ihrer Arbeitssuche
gegen ein geringes Entgelt in einem Betrieb "schnuppern", die Familienbeihilfe
verloren geht. Nach der neuen Rechtslage ist es daher für ein
arbeitsuchendes Kind möglich, Einkünfte zu erzielen, die monatlich
unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liegen, ohne dass der Anspruch
auf die Familienbeihilfe wegfällt. Dies gilt auch für jene Fälle,
in denen ein Arbeitslosengeld oder eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes unter dieser Grenze liegt.
1.2 Rückzahlung von
zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
§ 26 Abs. 1 FLAG lautet: Wer Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen,
soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden.
2. Feststehender
Sachverhalt
Klargestellt wird zunächst, dass die Bw. den
Rückforderungsbescheid nur insoweit anficht, als er über den Zeitraum
1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 abspricht. In diesem Zeitraum war die
Tochter der Bw. in einem "Arbeitstraining" (Training-on-the-job). Beim AMS war
sie als Arbeit suchend vorgemerkt, es wurde ihr vom 1. Dezember 2006 bis 28.
Februar 2007 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes zu einem Tagsatz
von € 18,50 gewährt. Die Tochter hat daher im Dezember 2006
573,50 € und von Jänner bis Februar 2007 1.091,50 €
bezogen.
3. Rechtliche
Würdigung
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG in der bis 4.12.2007 geltenden
Fassung schließt eine Familienbeihilfengewährung dann aus, wenn ein
Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht
oder wenn eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS
gewährt wird. Nach dem Gesetzeswortlaut war somit jeder noch so
geringfügige Betrag schädlich.
Der UFS hat in der von der Bw. im Vorlageantrag zitierten
Entscheidung RV/0390-G/04 ausgeführt, dass bei einem monatlichen Bezug von
weniger als 187,50 € (= niedrigster Monatssatz des Arbeitslosengeldes im
Jahr 2004) die Familienbeihilfe zusteht und es dadurch zu keiner
Schlechterstellung/Ungleichbehandlung der Gruppe der arbeitslosen Jugendlichen
kommt. Der Gesetzgeber hat sodann ab 5.12.2007 festgelegt, dass Einkünfte
bzw. Leistungen oder Beihilfen bis zur Geringfügigkeitsgrenze des § 5
Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht bleiben.
Selbst wenn man aber diese Bestimmung ungeachtet ihres
Inkrafttretens mit 5.12.2007 bereits auf den Berufungsfall anwenden würde,
wäre dadurch für die Bw. nichts gewonnen; die
Geringfügigkeitsgrenze hat nämlich 2006 333,16 € und 2007 341,16
€ betragen. Die vom AMS gewährte Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes lag wesentlich über diesen Beträgen. Es liegen
hiebei auch eindeutig keine Bezüge aus einem anerkannten
Lehrverhältnis vor, die bei der Beurteilung, ob Familienbeihilfe zusteht,
außer Ansatz zu lassen wären.
Die Berufungsbehörde teilt auch die Meinung des
Finanzamtes, dass ein Arbeitstraining (Training-on-the-job) zum leichteren
Eintritt in das Berufsleben keine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt (zum
Begriff Berufsausbildung sh. zB VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192). Dies ist auch
schon daraus ersichtlich, dass nach den Angaben des AMS das Training keinen
erforderlichen Praxisteil einer Berufsausbildung darstellen darf.
Was schließlich die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen anlangt, so ist die
Bestimmung des § 26 Abs. 1 sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt. Die
Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht (sh. zB VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183).
Hingewiesen wird zuletzt darauf, dass die von der Bw. in
ihrem Vorlageantrag angesprochene Bestimmung des § 26 Abs. 4 FLAG im
Berufungsfall schon deshalb nicht anwendbar ist, weil der UFS nicht
Oberbehörde des Finanzamtes ist; überdies wäre ein Absehen von
der Rückforderung nur vor Erlassung des Rückforderungsbescheides
möglich.
Wien, am 9.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-W/08
- Stammnummer
- 34138
- Gültig
- 09.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF