Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0470-W/07
Abweisung eines Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe bei entgegenstehendem Gutachten des Bundessozialamtes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0470-W/07vom 09.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, vertreten durch Dr. Eric Agstner,
Rechtsanwalt, 1010 Wien, Tuchlauben 11, vom 31. Jänner 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
29. Jänner 2007 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
erhöhte Familienbeihilfe für den Monat Juni 2003 und betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
ab Juli 2003 entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
erhöhte Familienbeihilfe für den Monat Juni 2003 und betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
ab Juli 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) stellte am 4. Dezember 2006
einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung für die mj. Tochter E, geboren am XX.XX.1997,
für den Zeitraum ab Dezember 2001.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom
29. Jänner 2007 für den Zeitraum von Dezember 2001 bis
einschließlich Juni 2003 zurückgewiesen und ab Juli 2003
abgewiesen.
Für den Zeitraum ab Dezember 2001 bis Juni 2003 sei
die Berufung zurückzuweisen gewesen, weil für diesen Zeitraum bereits
ein rechtskräftiger Abweisungsbescheid ergangen sei.
Im Sinne des
Familienlastenausgleichs gelte ein Kind dann als erheblich behindert, wenn eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung bestehe und der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent
betrage. Da bei der mj. E der Grad der Behinderung nur 40 Prozent betrage, sei
der Antrag abzuweisen gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw vor, dass
in der Begründung des Bescheides unzutreffenderweise festgestellt worden
sei, dass der Grad der Behinderung nur 40 Prozent betrage. Im
fachärztlichen Gutachten vom 23.6.2003 sei diagnostiziert worden, dass die
mj. E an rezidivierenden Harnwegsinfekten bei vesikoureteralem Reflux an der
linken Niere leide, weshalb bereits damals nur für dieses Leiden ein Grad
der Behinderung von 20 Prozent bestimmt worden sei.
Der klinisch-psychologische Befund der
Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters
im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien vom 4.2.2004 zeige, dass die mj. E
kaum Spontankommunikation zeige, orofaciale Tics beobachtbar seien und eine
individuelle Schwäche im einzelheitlichen Denken zu erkennen sei. Weiters
sei eine Unsicherheit im Bereich der graphomotorischen Leistung beobachtbar.
Eine verzögerte emotionale Entwicklung sei auch zu erkennen. Die mj. E sei
durch die miterlebten strittigen Auseinandersetzungen der Kindeseltern emotional
belastet und habe im Rahmen der beiden Teilfamilien noch keine entsprechende
Position für sich gefunden. Neben dieser familiären Belastung schienen
die schulischen Anforderungen die mj. E zu überfordern.
Die beiden Volksschullehrerinnen der mj. E (SB) gäben
in ihrem Bericht vom 16.11.2006 an, dass das Kind auf Grund familiärer
Probleme psychisch massiv belastet sei und während des Unterrichts kaum
spreche und auch keine Antwort auf Fragen von Lehrern gebe. Sie bemühe sich
konzentriert zu arbeiten, könne sich aber nur sehr kurz konzentrieren. Sie
habe Probleme im Schulfach Mathematik. Bei individueller Betreuung gebe sie den
Lehrerinnen oft das Gefühl, sie habe die Rechenoperationen verstanden,
jedoch habe sie an einem anderen Tag wieder alles vergessen und könne sich
nicht mehr daran erinnern.
Die Therapeutin der mj. E , P, schreibe in ihrer
undatierten Bestätigung, dass diese ein sehr empfindsames und abwehrendes
Kind sei, das durch Rituale stabilisiert werden müsse, und dass bei Unruhe
oder erhöhter Anforderung jederzeit die Gefahr bestehe, dass sie wieder den
Rückzug antrete.
Das qualitative mathematische Profil des
Rechenschwächeinstitutes habe ergeben, dass bei der mj. E eine massive
Rechenschwäche vorliege und eine therapeutische Aufarbeitung des
mathematischen Grundverständnisses angeraten werde.
Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom
23.1.2007 sei für die Störung der schulischen Fertigkeiten
(Legasthenie und Dyskalkulie) ein Grad der Behinderung von 40 Prozent
festgestellt worden, das Leiden der rezidivierenden Harnwegsinfekte bei
vesikoureteralem Reflux links sei mit 20 Prozent bestimmt worden. Rechnerisch
ergebe sich daher ein Gesamtgrad der Behinderung von insgesamt 60
Prozent.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gelte ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe. Der Grad der Behinderung
müsse mindestens 50% betragen. Da der Grad der Behinderung bei der mj. E
insgesamt 60% betrage, sei der Abweisungsbescheid der erstinstanzlichen
Finanzbehörde daher gesetzwidrig und unrichtig. Es werde daher beantragt,
den Abweisungsbescheid vom 29.1.2007 vollinhaltlich aufzuheben und die
beantragte, erhöhte Familienbeihilfe ab 6/2003 bzw. in eventu ab 9/2003
(Einschulung der mj. E ) zu gewähren.
Der Berufung beigelegt waren
1. Das
fachärztliche Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom
23.6.2003 (GdB 20%)
2. Klinisch-psychologischer
Befund der Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und
Jugendalters des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 4.2.2004
3. Bericht
von S (VL) und B (SL) vom 16.11.2006
4. Bestätigung
von P , undatiert
5. Qualitatives
Mathematisches Profil des Rechenschwächeinstitutes Wien vom
30.11.2006
Die Beilagen Punkt 2. bis 5. wurden vom Unabhängigen
Finanzsenat dem Bundessozialamt übermittelt mit dem Ersuchen um
Stellungnahme, ob und inwieweit die übermittelten Befunde und Berichte und
die Einwendungen des rechtsfreundlichen Vertreters der Antragstellerin zu einer
anderen rückwirkenden Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung ab Juli
2003 führten.
Das Bundessozialamt übermittelte eine ergänzende
Stellungnahme. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die
Einschätzung von 40% für die Diagnose Dyskalkulie und Legasthenie
erfolgte, da es sich um eine Teilleistungsschwäche bei im Normbereich
liegender intellektueller Leistungsfähigkeit handelte. In einem
Schulbericht der Volksschule k betreffend die 4. Klasse seien die Probleme in
Mathematik im Sinne einer Dyskalkulie bestätigt worden, eine
Klassenwiederholung sei durch die spezielle, individuelle Förderung in
einer Integrationsklasse nicht notwendig gewesen. In diesem Schulbericht sei
auch ein Übertritt in eine KMS mit Regellehrplan attestiert worden. Die im
Normbereich liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit werde auch durch den
Befund der Universitätsklinik für Neuropsychiatrie bestätigt,
eine zusätzliche Psychodiagnostik insbesondere bezüglich einer
zusätzlichen emotionalen Störung im Kindesalter liege nicht vor. In
der undatierten Bestätigung durch Frau P werde eine Störung des
Sozialverhaltens auf den familiären Rahmen beschränkt attestiert,
wobei aber eine deutliche Besserung attestiert worden sei. Somit ließe
sich ohne aktuellen Befund nicht von einer zusätzlichen Störung
ausgehen.
Die Einschätzung von 20% GdB für die Diagnose
vesikoureteraler Reflux sei auf Basis des Gutachtens vom 18.6.2003 getätigt
worden. Im Jahr 2000 sei die Dauerprophylaxe abgesetzt worden, Harnwegsinfekte
seien danach nicht mehr aufgetreten. Eine Sonographie habe lediglich ein etwas
akzentuiertes Hohlraumsystem gezeigt. Eine Reevaluation des Refluxes sei
für 2003 geplant gewesen, diesbezügliche Befunde seien aber nicht
vorgelegt worden. Somit sei das Ausmaß des Refluxes oder eine
Normalisierung derzeit nicht dokumentiert.
Die Feststellung eines gesamten Grades der Behinderung
erfolge nicht additiv, sondern als gesonderte Einschätzung aller Leiden
zusammen, wobei zusätzliche Leiden, die ein gewisses Ausmaß
überstiegen und zu einer ungünstigen wechselseitigen
Leidensbeeinflussung oder zu einer Zunahme der Gesamtbeeinträchtigung
führten, zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung des
führenden Leidens beitragen könnten. Der Grad der Behinderung von
Leiden 2 (Reflux) führe im Fall der mj. E nicht zu einer
Gesamtbeeinträchtigung, da keine Therapie notwendig sei, keine Kontrollen
erfolgten, keine möglichen Komplikationen in Sinne aufsteigender
Harnwegsinfekte vorlägen und auch keine dokumentierte Einschränkung
der Nierenfunktion vorliege. Es ließe sich auch keine ungünstige
wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden feststellen.
Somit müsse die Einschätzung des Vorgutachtens bestätigt werden.
Die erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde und Berichte würden
nicht zu einer anderen rückwirkenden Beurteilung des
prozentmäßigen Grades der Behinderung führen.
Diese ergänzende Stellungnahme des Bundessozialamtes
wurde der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt.
Die Antragstellerin replizierte wie folgt:
Das Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes
berücksichtige neben der Dyskalkulie und Legasthenie nicht die psychische
Progredienz der mj. E seit der Scheidung der Eltern im Jahr 2002. Trotz
jahrelanger Psychotherapie bessere sich die Symptomatik nur unwesentlich. Die
Hausärztin empfehle darüber hinaus, dass die mj. E auf Grund der
kombinierten Lernschwächen wie bisher die kooperative Mittelschule mit
Nachmittagsbetreuung besuche, wo der mj. E für die Dyskalkulie und
Legasthenie entsprechend geschultes Fachpersonal zur Verfügung
stehe.
Weiters berücksichtige das
Sachverständigengutachten nicht, dass der vesikoureterale Reflux links zwar
klinisch derzeit nicht imponiere, doch in der Vergangenheit immer wieder zu
rezidivierenden Harnwegsinfekten geführt hätte, die eine
Antibiotikatherapie erforderten, sodass Harnwegsinfekte entgegen dem
Sachverständigengutachten sehr wohl weiterhin auftreten würden und
auch in Zukunft jederzeit wieder auftreten könnten. Der Grad der
Behinderung sollte daher im Falle der mj. E zu einer Erhöhung der
Gesamtbeeinträchtigung führen, da eine Therapie nach wie vor notwendig
sei, nach wie vor regelmäßige Kontrollen erfolgten, mögliche
Komplikationen im Sinne aufsteigender Harnwegsinfekte erfolgen könnten und
eine dokumentierte Einschränkung der Nierenfunktion vorliege. Weiters
ließe sich eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit
der Dyskalkulie und Legasthenie feststellen.
Zum Nachweis dieses Vorbringens wurde ein ärztliches
Attest der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. N vom 5. Oktober 2007
vorgelegt. In diesem Attest führte die Ärztin aus:
"Das Kind ......
E .............leidet seit seiner
Einschulung an Legasthenie und Dyskalkulie mit Progredienz seit der Scheidung
der Eltern 200.. (letzte Ziffer unleserlich).
Trotz psychologischer Betreuung besserte sich
die Symptomatik nur unwesentlich. Zusätzlich findet sich bei
E ein vesikoureteraler Reflux links,
der derzeit klinisch nicht imponiert, doch immer wieder zu rezidivierenden
Harnwegsinfekten geführt hat, die eine Antibiotikatherapie erforderten.
Aufgrund der kombinierten Lernschwächen wäre es angezeigt, dass
E wie bisher die evangelische
kooperative Mittelschule mit Nachmittagsbetreuung besucht, wo dem entsprechend
geschultes Personal zur Verfügung steht."
Weiters wurde von der Antragstellerin vorgebracht, dass vom
Sachverständigengutachten auch nicht berücksichtigt worden sei, dass
das Kind seit der Scheidung der Eltern im Jahr 2002 eine irreparable
emotionale und psychische Störung habe und seit dem Jahr 2002
regelmäßig einmal in der Woche zur Psychotherapie gehe, wobei die
Integration in die Schulklasse noch immer nicht erfolgreich gewesen sei und auch
ihr Zugang zum Lernstoff zu wünschen übrig lasse. Die Kommunikation
sei immer noch sehr schwierig. Die mj. E fühle sich der Schule
gegenüber abwehrend und unsicher, sobald Anforderungen gestellt
würden. Aus diesem Grund empfehle die Psychologin, Frau P, trotz bisheriger
5-jähriger Psychotherapie, dass die Therapie fortgesetzt werde. Somit
könne bereits allein aufgrund der Dauer der Psychotherapie von einer
Heilung der emotionalen und psychischen Störungen nicht mehr ausgegangen
werden.
Zum Nachweis dieses Vorbringens wurde ein Schreiben der
Psychotherapeutin P vom 9.10.2007 dem Schriftsatz beigelegt. In diesem Schreiben
führte die Therapeutin aus:
"Angaben zum
Therapieverlauf:
E wird
regelmäßig in die Therapie gebracht und ist inzwischen offener und
bereiter Neues zuzulassen. Sie scheint derzeit in einem Umbruch, die Integration
in die Klasse lässt immer noch zu wünschen übrig, so auch ihr
Zugang zum Lernstoff.
Die Kommunikation hat
sich gebessert ist aber immer noch schwierig. Aus diesen Gründen sollte die
Therapie fortgesetzt .....(unleserliche
Einfügung). Derzeit fühlt sie sich
der Schule gegenüber abwehrend und unsicher sobald Anforderungen gestellt
werden."
Rechts unten am Blatt befand sich noch die
Erklärung:
"Ich erkläre dass
die Fortsetzung der Krankenbehandlung zweckmäßig ist."
Unter dieser Erklärung war das Datum
"9.10.2007" angegeben und es befand
sich dort eine Unterschrift.
Zusammenfassend überstiegen die einzelnen Leiden mit
den zusätzlichen Leiden ein gewisses Ausmaß und führten daher zu
einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung und zu einer Zunahme
der Gesamtbeeinträchtigung, sodass diese letztendlich zur Erhöhung des
gesamten Grades der Behinderung von mindestens 50% führten.
Es werde der Antrag gestellt, der Unabhängige
Finanzsenat möge als zweitinstanzliche Finanzbehörde unter
Einbeziehung der gegenständlichen vorliegenden Stellungnahme samt den
vorgelegten Beilagen ein neuerliches ergänzendes
Sachverständigengutachten beim Bundessozialamt einholen. Es werde
abschließend neuerlich beantragt, den Abweisungsbescheid vom 29.1.2007
vollinhaltlich aufzuheben und die beantragte, erhöhte Familienbeihilfe ab
6/2003 bzw. in eventu ab 9/2003 (Einschulung der mj. E ) zu
gewähren.
Diese beiden Beilagen, das ärztliche Attest der
Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. N vom 5. Oktober 2007 und das
Schreiben der Psychotherapeutin P vom 9.10.2007 wurden dem Bundessozialamt zu
einer neuerlichen Stellungnahme übermittelt.
Das Bundessozialamt führte in seiner neuerlichen
Stellungnahme vom 23. Jänner 2008 aus, dass die Einschätzung von 40
Prozent für die Diagnose Dyskalkulie und Legasthenie auf Basis der
vorgelegten Befunde unter Berücksichtigung der aktuellen Schulleistung
erfolgt sei. Da es sich aber um eine Teilleistungsschwäche bei im
Normbereich liegender intellektueller Leistungsfähigkeit handle, könne
ein höherer Gesamtgrad der Behinderung nicht attestiert werden. Eine
Klassenwiederholung sei nicht notwendig gewesen, ein Übertritt in eine KMS
mit Regellehrplan sei attestiert worden.
Bezüglich einer emotionalen Störung sei in der
undatierten Bestätigung von Frau P eine Störung des Sozialverhaltens
auf den familiären Rahmen beschränkt und nicht eine emotionale
Störung attestiert worden, wobei aber auch eine deutliche Besserung
attestiert worden sei. Die Integration in der Schule und der Zugang zum
Lernstoff mit Abwehr bei Anforderungen sei durch die Teilleistungsproblematik
erklärt und weise nicht auf eine zusätzliche emotionale Störung
hin.
Die Einschätzung von 20 Prozent Gesamtgrad der
Behinderung für die Diagnose Vesikoureteraler Reflux sei auf Basis der
Befunde des Gutachtens aus 2003 getätigt worden. Nach Harnwegsinfekten habe
sich ein Reflux Grad 2 bis 3 bis 1999 gezeigt, die Dauerprophylaxe sei 2000 von
den Eltern abgesetzt worden, Harnwegsinfekte seien danach nicht mehr
aufgetreten. Eine Reevaluation des Refluxes sei für 2003 geplant gewesen,
Befunde dieser Untersuchung seien aber nicht vorgelegt worden. Somit sei das
Ausmaß des Refluxes oder eine Normalisierung derzeit nicht dokumentiert.
Die Bestätigung durch Dr. N eines klinisch derzeit nicht imponierenden
Refluxes links und dem Zustand nach Harnwegsinfekten bringe diesbezüglich
keine weitere Klärung. Lediglich eine objektivierbare, rezente Untersuchung
mittels Sonographie oder MCU könne die Frage eines Refluxes
beantworten.
Somit müsse die Einschätzung des Vorgutachtens
bestätigt werden. Die erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde und
Berichte führten nicht zu einer anderen rückwirkenden Beurteilung des
prozentmäßigen Grades der Behinderung.
Diese neuerliche ergänzende Stellungnahme des
Bundessozialamtes wurde der Antragstellerin wieder zur Kenntnis gebracht und
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Antragstellerin replizierte wie folgt:
Der Sachverständige habe ausgeführt, dass nur
eine objektivierbare und rezente Untersuchung mittels Sonographie oder MCU die
Frage eines Refluxes beantworten könne. Damit bestätige der
Sachverständige, dass auf Grundlage der vorliegenden Befundergebnisse eine
abschließende Beurteilung des Zustandes nicht möglich sei.
Der Sachverständige verneine eine emotionale
Störung bzw. beschränke sie unrichtigerweise auf den familiären
Rahmen. Dies sei unzutreffend, weil die behandelnde Psychotherapeutin noch immer
emotionale Störungen im privaten und vor allem im Schulbereich
bestätige, wie aus dem Ansuchen der Therapeutin vom 29.2.2008
hervorgehe.
Dem Schriftsatz war dieses Ansuchen der Therapeutin P an
die Wiener Gebietskrankenkasse beigefügt. Darin führte die Therapeutin
aus, dass E etwas aufgeschlossener sei. Es liege keine strukturelle Störung
vor. Es gebe aber immer noch emotionale Störungen im privaten wie im
Schulbereich. Sie habe große Schwierigkeiten, auf die Anforderungen der
Schule adäquat zu reagieren, obwohl sie von der Auffassungsgabe her
durchaus dazu in der Lage wäre.
Die Antragstellerin beantragte daher, der Unabhängige
Finanzsenat möge die vom Sachverständigen angeregten Untersuchungen
mittels Sonographie oder MCU zur Frage des Refluxes veranlassen und unter
Zugrundelegung der Bestätigung der Psychotherapeutin ein psychologisches
Sachverständigengutachten über das Ausmaß der emotionalen
Störungen der mj. E einholen.
Abschließend werde abermals beantragt, der
Unabhängige Finanzsenat möge den Abweisungsbescheid des Finanzamtes
vom 29.1.2007 vollinhaltlich aufheben bzw. dahingehend abändern, dass er
der mj. E die am 6.12.2006 beantragte erhöhte Familienbeihilfe ab 06/2003
bzw. in eventu ab 09/2003 gewähre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Die mj. E , geboren am XX.XX.1997, leidet an Dyskalkulie
und Legasthenie. Daneben litt die mj. E bis zum Jahr 2000 an rezidivierenden
Harnwegsinfekten und bis 1999 an einem Reflux links Grad 2 bis 3. Der
Schweregrad der Legasthenie und Dyskalkulie entspricht einer Behinderung von 40
Prozent, der Schweregrad der Behinderung auf Grund der rezidivierenden
Harnwegsinfekte und des Refluxes beträgt 20 Prozent. Es liegt keine
gegenseitige Leidensbeeinflussung vor, der Gesamtgrad der Behinderung
beträgt 40 Prozent.
Ein Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe vom 9. Mai 2003 wurde mit Bescheid vom 22. Juli 2003
abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Beweis:
Fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr.
H, Facharzt für Kinderheilkunde des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen, vom 18.6.2003 und fachärztliches
Sachverständigengutachten von Dr. R, Facharzt für Kinder- und
Jugendheilkunde des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, vom
19.1.2007 samt ergänzender Stellungnahme von Dr. R vom 30.7.2007 und
ergänzender Stellungnahme von Dr. R vom 13.1.2008.
Beweiswürdigung:
Der Unabhängige Finanzsenat hat unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht (§ 167 BAO). Von mehreren Möglichkeiten ist
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 24.3.1994, 92/16/0142).
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des
§ 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen. Den Bekundungen des
anspruchwerbenden Elternteiles kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu
(vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Das ärztliche Zeugnis betreffend das Vorliegen einer
Behinderung im Sinne des FLAG hat nach der Rechtsprechung des VwGH
Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie der konkreten
Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger
und nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Für den vorliegenden Fall liegen zwei
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen und zwei ergänzende Stellungnahmen des Facharztes für
Kinder und Jugendheilkunde des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vor.
Bei der Untersuchung im Juni 2003 wurde ein Gesamtgrad an
Behinderung wegen vesikoureteralem Reflux Grad 2-3 im Ausmaß von 20
Prozent bescheinigt. Das Gutachten führt aus, dass der untere Richtsatz
gewählt worden sei, weil der Reflux nur einseitig sei und weil nach
Absetzen der Dauerprophylaxe im Jahr 2000 betreffend die rezidivierenden
Harnwegsinfekte Beschwerdefreiheit gegeben gewesen sei. Weiters gab das
Gutachten neben der Anamnese und dem Untersuchungsbefund an, dass der Grad der
Behinderung voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend sei und dass die
Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sei, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Bei der Untersuchung im Jänner 2007 wurde für den
vesikoureteralen Reflux links wieder ein Grad der Behinderung im Ausmaß
von 20 Prozent attestiert, da unter Prophylaxe keine Harnwegsinfekte mehr
aufgetreten seien. Mit der Einschulung im September 2003 trat zusätzlich
eine Teilleistungsproblematik in Rechtschreibung und Mathematik auf. Eine
psychische Belastungsreaktion auf Grund der Scheidung der Eltern im Februar 2004
wurde bei der Untersuchung angegeben. Diesbezüglich wurden relevante
Befunde der Pädagogin und der Therapeutin vorgelegt und von dem
fachärztlichen Gutachter in Betracht gezogen. Der Gutachter attestierte in
der Folge für die kombinierte Störung der schulischen Fertigkeiten
eine Behinderung von 40 Prozent. Das Gutachten enthielt diesbezüglich keine
Begründung des Rahmensatzes. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40
Prozent bestimmt, da der Grad der Behinderung auf Grund der Störung der
schulischen Fertigkeiten durch den vesikoureteralen Reflux nicht erhöht
werde.
In der ergänzenden Stellungnahme führte der
Gutachter aus, dass die Einschätzung der Teilleistungsproblematik mit 40
Prozent erfolgt sei, weil die intellektuelle Leistungsfähigkeit im
Normbereich liege. Im Schulbericht seien die Probleme in Mathematik in Form
einer Dyskalkulie bestätigt worden, eine Klassenwiederholung sei aber nicht
nötig gewesen. Es sei auch ein Übertritt in die Kooperative
Mittelschule mit Regellehrplan erfolgt. Eine zusätzliche emotionale
Störung im Kindesalter sei nicht diagnostiziert. In der Bestätigung
der Therapeutin werde nur eine Störung des Sozialverhaltens beschränkt
auf den familiären Rahmen attestiert, wobei aber eine deutliche Besserung
attestiert worden sei. Somit ließe sich nicht von einer zusätzlichen
Störung ausgehen. Die Festlegung eines Gesamtgrades der Behinderung erfolge
nicht additiv, sondern als gesonderte Einschätzung zusammen, wobei
zusätzliche Leiden, welche ein gewisses Ausmaß
überstiegen und
zu einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung oder zu einer
Zunahme der Gesamtbeeinträchtigung führten, zu einer Erhöhung des
Gesamtgrades der Behinderung des führenden Leiden führen
könnten.
Im Falle der mj. E führte der vesikoureterale Reflux
nicht zu einer Erhöhung der Gesamtbeeinträchtigung, da keine Therapie
notwendig ist, keine Kontrollen erfolgen und keine möglichen Komplikationen
im Sinne aufsteigender Harnwegsinfekte vorliegen noch eine dokumentierte
Einschränkung der Nierenfunktion vorliegt. Es lässt sich auch keine
wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden der
Teilleistungsstörung feststellen. Somit wurde die Einschätzung des
Vorgutachtens bestätigt. Die vorgelegten Befunde und Berichte und erhobenen
Einwendungen führten nicht zu einer anderen Beurteilung des
prozentmäßigen Grades der Behinderung.
In der neuerlichen Stellungnahme ergänzte der
Gutachter, dass nur eine Störung des Sozialverhaltens beschränkt auf
den familiären Rahmen und nicht eine emotionale Störung von der
Therapeutin attestiert worden sei, wobei aber auch eine deutliche Besserung
attestiert worden sei. Der Zugang zum Lernstoff mit Abwehr bei Anforderungen ist
durch die Teilleistungsproblematik erklärt und weist nicht auf eine
zusätzliche emotionale Störung hin. Somit musste die Einschätzung
des Vorgutachtens neuerlich bestätigt werden.
Hinsichtlich des vesikoureteralen Refluxes wurden im
Streitfall die Feststellungen von zwei verschiedenen Gutachtern des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen getroffen. Hinsichtlich der
Teilleistungsstörung hat der Gutachter seine Ausführungen im Gutachten
vom Jänner 2007 zwei Mal im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin
ausführlich ergänzt und dargelegt, wie und auf Grund welcher
Anhaltspunkte er zu der gegenständlichen Einschätzung gelangte. Damit
sind Art und Ausmaß der Leiden (Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent)
der mj. E in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise dargestellt. Das
Gutachten entspricht damit der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach die
ärztlichen Atteste darauf zu prüfen sind, ob Art und Ausmaß der
Leiden als auch die konkreten Auswirkungen der Behinderung in schlüssiger
und nachvollziehbarer Weise enthalten sind.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht der
Unabhängige Finanzsenat daher davon aus, dass die Einstufung des
Gesamtgrades der Behinderung von 40 Prozent mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten der mj. E
entspricht.
Bezüglich der von der Bw vorgebrachten emotionalen
Störung auf Grund der Scheidung der Eltern wurde sowohl im klinisch
psychologischen Befund der Universitätsklinik für Neuropsychiatrie als
auch in der Bestätigung der Therapeutin P keine emotionale Störung
attestiert. Beide Befunde wurden vom Gutachter in Betracht gezogen. In der
darauf folgenden ergänzenden Stellungnahme wurde dann angeführt, dass
keine emotionale Störung in den Befunden attestiert worden sei, sondern
dass nach den Angaben der Therapeutin eine deutliche Besserung im
Sozialverhalten der mj. E attestiert worden sei. Die Schwierigkeiten in der
Schule seien durch die Teilleistungsproblematik erklärt. Daher erfolgte
kein gesonderter Ansatz eines Grades an Behinderung für eine emotionale
Störung. Da diese Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar sind
und mit den von der Bw vorgelegten Befunden übereinstimmen, folgt der
Unabhängige Finanzsenat dem fachärztlichen Gutachten des
Sachverständigen, dass eine strukturelle Störung, welche einen
gesonderten Ansatz an Behinderung rechtfertigt, nicht vorliegt.
Die Inanspruchnahme von regelmäßiger und
fortdauernder Therapie weist nicht notwendigerweise und zwingend auf eine
emotionale Störung hin, wie die Bw in ihrer Replik vorbringt.
Wenn die Therapeutin P in ihrem Ansuchen an die Wiener
Gebietskrankenkasse um Kostentragung vom 29.2.2008 erstmals eine emotionale
Störung anspricht, so steht es der Bw frei, bei einer allfälligen
Änderung der Sachlage einen neuen Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe zu stellen.
Die Antragstellerin beantragte im Zuge des
Rechtsmittelverfahrens beim Unabhängigen Finanzsenat, eine Untersuchung des
Refluxes mittels Sonographie oder MCU zu veranlassen und ein psychologisches
Sachverständigengutachten über das Ausmaß der emotionalen
Störungen der mj. E einzuholen.
Von der Aufnahme derartiger Beweise wurde Abstand genommen,
weil § 8 Abs. 6 FLAG zwingend vorsieht, dass der Grad der Behinderung durch
eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen ist. Dabei obliegt es auch dem Bundesamt, die ärztlichen
Sachverständigen zu bestimmen und liegt es in der Verantwortung dieser
bestellten Sachverständigen, zu beurteilen, welche Untersuchungen für
eine abschließende Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung notwendig
sind. Da das fachärztliche Sachverständigengutachten des Bundesamtes
schlüssig und nachvollziehbar ist, besteht kein Bedarf an einer weiteren
Beweiserhebung. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass die
erhöhte Familienbeihilfe auf Antrag gewährt wird und es der
Antragstellerin freigestanden wäre, die entsprechenden Gutachten zur
Untermauerung ihres Standpunktes vorzulegen.
Rechtliche
Würdigung:
Anspruchszeitraum Juni
2003:
Über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
für den Monat Juni 2003 wurde mit Bescheid vom 22. Juli 2003 abweisend
entschieden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Für diesen Monat steht
daher einem neuerlichen Abspruch über den Antrag auf die erhöhte
Familienbeihilfe die entschiedene Sache entgegen. Der Antrag wurde in Hinblick
auf den Monat Juni 2003 vom Finanzamt daher zu Recht zurückgewiesen.
Die betreffende Berufung gegen die Zurückweisung des
Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe war daher abzuweisen.
Anspruchszeitraum ab Juli
2003:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG in der jeweils
geltenden Fassung erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das
erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 Prozent betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich außer Stande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG).
Gemäß
§ 8 Abs. 6 ist der Grad der
Behinderung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall wurde durch das Bundessozialamt auf
Grund eines fachärztlichen Gutachtens festgestellt, dass bei der mj. E ein
Gesamtgrad an Behinderung durch Legasthenie und Dyskalkulie im Ausmaß von
40 Prozent besteht. Damit ist die gesetzliche Voraussetzung für die
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht
erfüllt, weil nur ein Kind, dessen Behinderung mindestens 50 Prozent
beträgt, als erheblich behindert gilt.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 9.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhebliche BehinderungLegasthenieDyskalkulieSachverständigengutachtenschlüssignachvollziehbarRefluxBeweiswürdigungBescheinigung des Bundessozialamtes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0470-W/07
- Stammnummer
- 34131
- Gültig
- 09.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF