Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0924-G/07
Kosten für Familienheimfahrten und für doppelten Haushalt: Betriebsausgaben, die auf Gesellschaftsebene zu berücksichtigen sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0924-G/07vom 08.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 19. September 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 20. August 2007 betreffend
Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw, ein Pole, ist Gesellschafter der
österreichischen K-KEG. (Verspachtelungen).
Mit Einkommensteuererklärung vom
27. April 2007 erklärte der Bw daraus Einkünfte im Betrag
von 17.982,11 €. In einer Beilage zur Steuererklärung beantragte
er die Berücksichtigung von Werbungskosten im Betrag von
2.065,37 € für Familienheimfahrten und im Betrag von
7.344 € für doppelte Haushaltsführung.
Das Finanzamt versagte dem Bw im angefochtenen Bescheid die
Berücksichtigung dieser Kosten mit dem Hinweis daraus, dass er keine
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen habe.
Dagegen wendet sich der Bw mit Berufung.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2007 als unbegründet
ab, weil die Ehefrau des Bw ihren Wohnsitz in Österreich gemeldet
habe.
Im (undatierten) Vorlageantrag bringt der Bw vor, er habe
vergessen, seine Ehefrau nach einem dreiwöchigen Besuch wieder abzumelden.
Zum Nachweis lege er eine Schulbesuchsbestätigung für seinen Sohnes
und eine Beschäftigungsbestätigung für seine Ehefrau (jeweils
für Polen) vor. Weiters beantrage er die Berücksichtigung des
Unterhaltes für sein Kind (600 € jährlich) als
außergewöhnliche Belastung.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im Dezember 2007 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kosten für
Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung
Die maßgeblichen Bestimmungen der BAO lauten:
§ 185. Als Grundlage für die Festsetzung der
Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den
§§ 186 bis 189 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
§ 188. (1) Einheitlich und gesondert werden
festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der
Einnahmen über die Werbungskosten)
a) aus Land- und Forstwirtschaft,
b) aus Gewerbebetrieb,
c) aus selbständiger Arbeit,
d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen
Vermögens,
wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt
sind.
§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen
zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der
Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Im Berufungsfall handelt es sich bei den Kosten für
Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung - wie das
Finanzamt mit seinem Hinweis auf das Nichtvorliegen von Einkünften aus
selbständiger Arbeit zum Ausdruck bringen wollte - allenfalls um
Betriebsausgaben der K-KEG . Diese Betriebsausgaben wären daher
gemäß
§ 185 BAO bei der Einkünftefeststellung der K-KEG zu
berücksichtigen gewesen. Eine "nachträgliche" Berücksichtigung
bei der Einkommensteuerfestsetzung ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn
der Bw - wie in der Berufung auch vorgebracht - bei der K-KEG als
"persönlich haftender Geschäftsführer" fungiert. Denn
gemäß
§ 23 Z. 2 EStG 1988 sind die Gewinnanteile der
Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und
Kommanditgesellschaften), sowie die
Vergütungen, die die Gesellschafter von
der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der
Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese
sind von der oben genannten "verbindlichen" Einkünftefeststellung bei der
K-KEG mitumfasst.
Der Bw kann gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO den
Einkommensteuerbescheid (= angefochtener Bescheid) auch nicht mit der
Begründung anfechten, dass die Kosten für Familienheimfahrten und
für doppelte Haushaltsführung im Feststellungsbescheid nicht
berücksichtigt wurden.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund war es deshalb nicht
rechtswidrig, wenn das Finanzamt die Kosten für Familienheimfahrten und
für doppelte Haushaltsführung im angefochtenen Bescheid nicht
gesondert berücksichtigt hat.
Die Berufung war daher diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen.
Unterhaltskosten
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a und c abgegolten, und zwar auch dann,
wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese
Beträge hat.
Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe gelten als
Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 4 Abs. 6 FLAG).
Der Bw hat für das Streitjahr Ausgleichszahlungen zur
Familienbeihilfe erhalten.
Da die Unterhaltsleistungen des Bw für sein Kind mit
diesen Ausgleichszahlungen abgegolten sind, war die Berufung auch
diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 8.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0924-G/07
- Stammnummer
- 34102
- Gültig
- 08.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF