Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0347-W/03
Aussetzung der Einhebung von Abgaben, deren Höhe mittelbar von einer Berufungserledigung abhängt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-W/03vom 31.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anbringen im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO sind nicht nur vom Abgabepflichtigen selbst eingebrachte Anbringen, sondern etwa auch von dem nach § 81 BAO Vertretungsbefugten eingebrachte Erklärungen über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien vom
4. November 2002 betreffend Aussetzung der Einhebung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
4. November 2002 wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a BAO hinsichtlich der
Einkommensteuer 10-12/2002 in Höhe von € 4.159,60, der
Einkommensteuer 2000 in Höhe von € 4.190,75 und der
Anspruchszinsen 2000 in Höhe von € 182,63 ab.
In der bezüglich der
Einkommensteuer 2000 und der Anspruchszinsen 2000 dagegen eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die Voraussetzungen des
§ 212a Abs. 1 BAO vorlägen, zumal sämtliche
vom Bw. im Jahr 2000 erzielten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im
Rahmen der Beteiligung an der D-GesbR stammten.
Die Bescheide vom
27. August 2002 beruhten auf dem vorläufigen
Feststellungsbescheid vom 22. August 2002, mit welchem die
Einkünfte für die D-GesbR vorläufig in Höhe von
S 3,866.190,00 und ein auf den Bw. entfallender Anteil von
S 595.264,00 festgestellt worden seien. Dieser Bescheid weiche entgegen der
Auffassung der Behörde vom Anbringen, auf dem er beruhe, ab, zumal diesem
Anbringen unzweifelhaft zu entnehmen sei, dass es sich dabei bloß um eine
vorläufige Erklärung handle. Da der Behörde bei Einlangen dieser
vorläufigen Erklärung die eigene Erklärung des Bw. vom
18. Juli 2001 bereits bekannt gewesen sei, habe kein Zweifel bestehen
können, dass sich das Wort vorläufig auch auf den auf den Bw.
entfallenden Anteil erstrecke und dieser in der endgültigen Erklärung
der Gesellschaft mit seiner eigenen Erklärung übereinstimmen werde.
Jede andere Auslegung erscheine denkunmöglich.
Gegen diesen
Feststellungsbescheid sei im Übrigen Berufung erhoben worden, über
welche noch nicht entschieden worden sei. In dieser Berufung werde unter Anderem
beantragt, den Feststellungsbescheid dahingehend abzuändern, dass die
Einkünfte des Bw. für das Jahr 2000 mit dem Betrag von
S 463.185,40 (anstelle von S 595.264,00) festgestellt würden, was
exakt der eigenen Erklärung des Bw. für 2001 entspreche.
Der erkennenden Behörde
sei daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt
gewesen, dass das Wort vorläufig im Begleitschreiben der Erklärung der
Gesellschaft vom 25. Juli 2002 sich auch auf den auf den Bw.
entfallenden Anteil erstreckt und sohin auch den oben dargestellten Sinn gehabt
habe.
Damit sei für die
erkennende Behörde aber bei Erlassung des bekämpften Bescheides auch
offenbar gewesen, dass der vorläufige Feststellungsbescheid vom
22. August 2002 von dem zugrundeliegenden Anbringen abweiche. Für
den Fall, dass dieser Berufung Folge gegeben werde, sei daher auch die für
den Bw. festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2000 und die
Anspruchszinsen für das Jahr 2000 auf Grund des gemäß
§ 295 BAO neu zu erlassenden Bescheides entsprechend zu
korrigieren. Die Höhe dieser Abgaben hänge daher unmittelbar oder
zumindest mittelbar von der Erledigung der gegen den genannten
Feststellungsbescheid eingebrachten Berufung ab, sodass die Voraussetzungen
gemäß
§ 212a BAO für die Aussetzung der Einhebung
vorlägen.
Die Ermittlung des für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages ergebe sich für die
Einkommensteuer 2000 aus der Zugrundelegung des tatsächlich erzielten
Einkommens gemäß der vom Bw. bereits abgegebenen
Einkommensteuererklärung vom 18. Juli 2001. Bei Stattgebung der
Berufung werde daher die Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit dem Betrag
von € 9.764,32 anstelle eines Betrages von € 13.955,07
festzusetzen sein. Es ergebe sich daher ein Aussetzungsbetrag im Ausmaß
der Einkommensteuer-Nachforderung in Höhe von € 4.190,75. Mangels
Einkommensteuer-Nachforderung auf Grund der eingebrachten Berufung und des zu
korrigierenden Einkommensteuerbescheides würden Anspruchszinsen nicht
festzusetzen sein, sodass sich diesbezüglich ein Aussetzungsbetrag von
€ 182,63 ergebe.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2002 als
unbegründet ab.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. ergänzend aus, dass
die Auffassung der Behörde erster Instanz bzw. deren Interpretation der
zitierten Gesetzesbestimmung unzutreffend sei.
Gemäß der zitierten
Gesetzesbestimmung sei die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten werde, in denen er
nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweiche. Als Abgabepflichtiger
betreffend die Einkommensteuer 2000 sowie die Anspruchszinsen 2000 sei jedoch
ausschließlich der Bw. und nicht, wie die Behörde erster Instanz
offenbar annehme, die D-GesbR anzusehen. Eine Abweisung des Aussetzungsantrages
des Bw. wäre daher nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn der bekämpfte
Bescheid in Punkten angefochten worden wäre, in denen er seinem eigenen
Anbringen entspreche. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Bw. habe als
Abgabepflichtiger kein Anbringen erstattet, welches dem Bescheid vom
22. August 2002, mit welchem die Einkünfte der D-GesbR
vorläufig festgestellt worden seien, zugrundegelegen sei.
Auch wenn grundsätzlich
eine Bindung an die einheitlich und gesonderte Feststellung von Einkünften
bestehe, dürfe nicht übersehen werden, dass der Feststellungsbescheid
für die Kanzleigemeinschaft nicht auf dem Anbringen des Bw. beruht habe,
sodass auch die Bestimmung des
§ 212a Abs. 2 lit b BAO nicht zur Abweisung
seines Aussetzungsantrages herangezogen werden könne. Im Übrigen habe
der Bw. ein Anbringen nur mit seiner eigenen Einkommensteuererklärung vom
18. Juli 2001, auf Grund welcher auch ein später aufgehobener
Bescheid erlassen worden sei, nämlich der Einkommensteuerbescheid vom
24. Juli 2001, erstattet. Dieses Anbringen entspreche jedoch
vollinhaltlich jenem, welches auch der Berufung, auf welche sich der
Aussetzungsantrag stütze, zugrunde liege. Es sei zwar in weiterer Folge
eine (inhaltlich unvollständige) Steuererklärung der D-GesbR abgegeben
worden, dabei handle es sich jedoch nicht um ein Anbringen vom Bw. als
Abgabepflichtiger im Sinne des § 212a BAO.
Bei richtiger rechtlicher
Beurteilung hätte daher die Behörde seinem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung jedenfalls stattgeben müssen, da auch sämtliche sonstigen
Voraussetzungen gegeben seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Eine mittelbare
Abhängigkeit von der Berufungserledigung liegt vor allem vor, wenn ein
Grundlagenbescheid (zB. Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO) mit Berufung angefochten ist; diesfalls kommt die
Aussetzung der abgeleiteten Abgabe (zB. Einkommensteuer des Beteiligten) in
Betracht. Allerdings setzt die Aussetzung der Einhebung ua. voraus, dass die
Nachforderung auf einen Bescheid zurückzuführen ist, der von einem
Anbringen abweicht. Solche Anbringen sind nicht nur vom Abgabepflichtigen selbst
eingebrachte Anbringen, sondern etwa auch von dem nach § 81 BAO
Vertretungsbefugten.
Wie dem Bw. bereits mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2002, auf deren
Ausführungen verwiesen wird, vorgehalten wurde, ohne dass er dem etwas
entgegnet hätte, weicht der Bescheid vom 22. August 2002
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit der D-GesbR nicht von der am 25. Juli 2002
eingereichten Erklärung ab, sodass die Voraussetzungen des
§ 212a Abs. 1 BAO für die Bewilligung der
Aussetzung der Einhebung nicht vorliegen.
Sofern der Bw. auf seine eigene
Einkommensteuererklärung verweist, übersieht dies, dass diese
Erklärung lediglich dem Einkommensteuerbescheid des Bw. zugrunde liegt.
Auch die - mit Eingaben vom 5. und 20. Dezember zurückgezogenen -
Anträge auf Entscheidung über die Berufungen des Bw. betreffend
Festsetzung der Einkommensteuer 2000 und der Anspruchszinssen 2000 hätten
eine Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a
Abs.2 lit. a BAO nicht zu begründen vermocht, da die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO abzuweisen gewesen wäre (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 212a, Tz.9).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
31. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0347-W/03
- Stammnummer
- 3408
- Gültig
- 31.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF