Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1073-W/03
Nachversteuerung von Schwarzlöhnen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1073-W/03vom 07.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Lennart
Binder, Rechtsanwalt, 1140 Wien, Hadikgasse 104, vom 14. April 2003
gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk vom 11. März 2003 betreffend Haftung zur Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. August 2001
bis 30. September 2002 wie folgt entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.), einem Bauunternehmen, fand
für den im Spruch genannten Zeitraum eine Lohnsteuerprüfung statt.
Hiebei stellte das Prüfungsorgan fest, dass die in der
Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2003 namentlich genannten
Dienstnehmer zwar bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet worden waren,
dass aber die im Spruch genannten lohnabhängigen Abgaben weder einbehalten
noch abgeführt worden sind. Der Prüfer legte seinen Berechnungen die
der Wiener Gebietskrankenkasse gemeldeten Beträge zu Grunde und ermittelte
so die zu entrichtende Lohnsteuer sowie den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlags zum
Dienstgeberbeitrag. Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen des
Prüfungsorgans an und schrieb die genannten Abgaben mit Bescheiden vom
11. März 2003 zur Abstattung vor.
Ihre Berufung begründet die Bw. mit der Feststellung,
dass sie keine Dienstnehmer beschäftigt habe. Die angeblichen
sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen entsprächen nicht der
Realität.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der Wiener Gebietskrankenkasse gaben die in der
Berufungsvorentscheidung namentlich genannten Dienstnehmer niederschriftlich an,
bei der Bw. beschäftigt gewesen zu sein und den vereinbarten Arbeitslohn
erhalten zu haben.
Dagegen gab P.B., der unbeschränkt haftende
Gesellschafter der Bw., in seiner Niederschrift vom 13. Februar 2002 bei
der Wiener Gebietskrankenkasse im Wesentlichen an, dass ihm ein namentlich nicht
bekannter Chef einer Baufirma, die in Konkurs sei, gebeten habe, die genannten
Dienstnehmer - die nie in seiner Firma gearbeitet hätten - zur
Sozialversicherung zu melden. Nunmehr sei ihm auch bewusst, dass seine
Vorgangsweise nicht richtig gewesen sei.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 24. März 1994, 92/16/0142) ist
von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Berufungsbehörde gelangte auf Grund der durchaus
glaubwürdigen niederschriftlichen Angaben der in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes angeführten Personen zur
Überzeugung, dass diese in einem Dienstverhältnis zur Bw. standen. Die
Ausführungen des P.B., dass er besagte Dienstnehmer bloß aus
Gefälligkeit auf Grund der Bitte einer ihm namentlich nicht bekannten
Person bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet habe, ohne dass sie bei der
Bw. tatsächlich tätig geworden wären, sind vollkommen
unglaubwürdig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1073-W/03
- Stammnummer
- 34073
- Gültig
- 07.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF