Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0036-Z3K/08
Erbringung des Ausfuhrnachweises durch Vorlage eines Kontrollexemplares T5
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0036-Z3K/08vom 04.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einem Antrag auf Anerkennung von dem Kontrollexemplar T5 gleichwertigen Unterlagen kann nur stattgegeben werden, wenn das Kontrollexemplar T5, das den Nachweis erbringen soll, dass die Erstattungswaren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, nicht binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen an die Abgabenstelle oder die zentrale Dienststelle zurücklangt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., vom 17. Dezember 2007
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 8. November 2007,
Zl. a., betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) begehrte im Rahmen der am
10. Februar 2006 beim Zollamt Y. erfolgten Erstattungsausfuhrabfertigung in
der Ausfuhranmeldung zu WE-Nr. b. für die darin ausgewiesenen,
für Russland als Bestimmungsland bestimmten Fleischwaren die Zahlung einer
Ausfuhrerstattung. In der von der Ausfuhrzollstelle angenommenen
Ausfuhranmeldung wurde u.a. im Feld 40 die Ausfertigung eines
Kontrollexemplars T5, mit welchem von der Austrittszollstelle der Austritt
der Ware aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft erwiesen werden
sollte, dokumentiert.
Der Zahlstelle, dem Zollamt Z., übermittelte die Bf.
zur der Bearbeitung des Erstattungsantrages mit Schreiben vom 14. April
2006 eine Kopie des Beförderungspapiers CMR c. und die Bescheinigung
der Überwachungsgesellschaft C. vom 6.3.2006 über die Entladung und
Einfuhr gem. Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b der VO (EG) 800/1999
(Primärnachweis). Dem Zollamt zugeleitet wurde zudem das Original des
Kontrollexemplares T5 (KE T5) auf welchem der erforderliche Vermerk der
Ausgangszollstelle im Feld J über das Verlassen der Erzeugnisse aus
der Gemeinschaft nicht ausgewiesen war. Im Feld E finden sich die
Stempelabdrucke
"LT 274 KAUNO MUITINE MARIJAMPOLES KROVINIA" mit dem
Datum 12.02.2006 und "LT 170" sowie der Vermerk
"1 pl D653748 TIR.DX43230160", die einem regionalen Zoll-Terminal
in Kauno/Litauen zuzuordnen sind. Gründe für das Fehlen des
Ausgangsvermerkes auf dem Original KE T5 führte die Bf.
zunächst nicht an. In der Folge wurde das Original des
Kontrollexemplares T5 (KE T5) dem Vertreter der Bf. zurückgestellt, um
allenfalls den erforderlichen Ausgangsnachweis nachträglich einzuholen, was
jedoch im gesamten Erstattungs- und Rechtsbehelfsverfahren unterblieben
ist.
Mit dem am 12. Mai 2006 zugestellten Bescheid vom
5. Mai 2006, GZ. d., wies das Zollamt X. den Antrag auf Gewährung
einer Ausfuhrerstattung gemäß
§ 2 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) nach Zitierung der
Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 und des Art. 8 der VO (EG)
Nr. 800/1999 mit der Begründung ab, die Bf. habe auf Grund des
fehlenden Ausgangsvermerkes auf dem Original KE T5 den Nachweis nicht
geführt, dass die Erstattungswaren bei der Ausgangszollstelle unter eine
gem. Art. 5 Abs. 5 VO 800/1999 erforderliche
marktordnungsspezifische ordnungsgemäße Überwachung gestellt
worden waren.
Gegen den abweisenden Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe
vom 8. Juni 2006, in Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages
ergänzt durch die Eingabe vom 8. Februar 2007 den Rechtsbehelf der
Berufung. Begründend führte die Bf. im Rechstbehelfsverfahren der
ersten Stufe aus, es habe sich bei der verfahrensgegenständlichen
Exportlieferung um eine "ab Werk Lieferung" gehandelt, bei welcher der Kunde die
Spedition beauftragt habe, die Waren bei der Bf. am Verladeort Münzbach
abzuholen. Dass es der Fahrer der Spedition, aus welchem Grund immer,
verabsäumt habe, das KE T5 bei der Austrittszollstelle bestätigen
zu lassen und es dort abgab oder das bei einem nicht dafür zugelassenen
Zollamt tätigte, liege nicht im Einflussbereich der Bf. als Versender und
könne keinesfalls als ihr Verschulden gewertet werden. Das KE T5 sei
aus vom Ausführer nicht vertretbaren Gründen nicht
ordnungsgemäß bestätigt worden. Es habe den Anschein, dass die
zuständigen Zollstellen es verabsäumten, das KE T5
ordnungsgemäß zu bestätigen. Der Austritt der Erzeugnisse aus
der Gemeinschaft innerhalb der 60-Tagefrist sei dadurch belegt, dass ein
Frachtbrief CMR eröffnet und dasselbe bei der russischen
Zollbehörde ordnungsgemäß erledigt worden sei. Zusätzlich
seien eine Entladebescheinigung einer von der EU zugelassenen Kontrollfirma und
der Importverzollungsnachweis der russischen Zollbehörde eingereicht
worden.
Mit der nunmehr mit Beschwerde angefochtenen
Berufungsvorentscheidung, die der Bf. am 14. November 2006 zugestellt
wurde, wurde vom Zollamt X. die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend hob die Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe nach Zitierung
des Art 7 Abs. 1 und Art 8 der VO 800/1999
(Ausfuhrerstattungsverordnung) hervor, die Ausfuhrerstattungsverordnung enthalte
zahlreiche Erfordernisse, die erfüllt werden müssten. Hiezu
gehöre der Nachweis der Ausfuhr gem. Art. 8 leg.cit. Der
Ausfuhrnachweis werde von der Ausfuhrzollstelle nur dann erteilt, wenn die
Ausfuhr auch tatsächlich im Sinne des Art. 5 Abs. 5 leg.cit. in
Verbindung mit Art. 4 Nrn. 13 und 14 der VO (EWG) Nr. 2913/92
(Zollkodex, ZK) überwacht stattgefunden hat bzw. die Ausgangszollstelle
(durch die Vorlage des KE T5) die Möglichkeit hatte, eine solche
Überwachung vorzunehmen. Beim zollrechtlichen Ausfuhrverfahren sei
insbesondere auf die Anwendung der in Art. 161 Abs. 1
Satz 2 ZK angesprochenen handelspolitischen Maßnahmen zu achten.
Hiezu gehöre die Überwachung von wirtschaftspolitisch oder im Falle
von Embargomaßnahmen auch sicherheitspolitisch motivierten Ausfuhrverboten
oder Ausfuhrbeschränkungen. Bei den im Rahmen von Erstattungsausfuhren
durchzuführenden Kontrollen stünden hingegen marktordnungsrechtlich
andere Zielsetzungen im Vordergrund. Insbesondere sei die Feststellung von
Menge, Art und Beschaffenheit (z.B. Marktfähigkeit) der
Erstattungswaren von Bedeutung. Im gegebenen Zusammenhang verwies das Zollamt
auf Abs. 4 Satz 4 der Erwägungsgründe zur VO 800/1999.
Die Zahlung der Erstattung sei an die Vorlage eines ordnungsgemäß mit
einem Vermerk versehenen Original KE T5 gebunden. Im Falle des
Nichtzurücklangens des KE T5 sei nach Art. 49 Abs. 3
VO 800/1999 die Möglichkeit vorgesehen, die Vorlage anderer
gleichwertiger Unterlagen zu beantragen, sofern der Ausführer das
Nichtzurücklangen nicht zu vertreten hat. Diese rechtliche Möglichkeit
habe die Bf. nicht ansprechen können, weil das Original KE T5 der
Zahlstelle tatsächlich ja zugeleitet worden sei. Einem Antrag auf
Anerkennung dem KE T5 gleichwertiger Unterlagen könne nur stattgegeben
werden, wenn das KE T5 bei der Ausgangszollstelle auch (tatsächlich)
vorgelegt wurde. Den Nachweis darüber habe der Erstattungsbeteiligte zu
führen. Dem Berufungseinwand, das Nichtzurücklangen des
ordnungsgemäß bestätigten KE T5 könne nicht der Bf.
angelastet werden, begegnete das Zollamt unter Verweis auf das Erkenntnis des
VwGH vom 23.4.2004, Zl. 2003/17/0207 mit dem Hinweis auf Art. 52
Abs. 4 VO 800/1999, wonach die Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt
die für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten
betreffen, einschließlich der Handlungen der internationalen Kontroll- und
Überwachungsgesellschaften, dem Begünstigten zugerechnet
werden.
In der Eingabe vom 14. Dezember 2007, die am selben
Tag der Post übergeben wurde, begehrte die Bf. noch innerhalb der
einmonatigen Beschwerdefrist eine Fristverlängerung von 3 Wochen zur
Einbringung einer Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung, wodurch der
Ablauf der Beschwerdefrist gehemmt und nachfolgend die Beschwerde vom
17. Dezember 2007 in offener Rechtsbehelfsfrist erhoben wurde.
Darin verweist die Bf. auf ihr bisheriges Vorbringen in der
Berufung und insbesondere auf die beigebrachten Unterlagen. Nach ihrer
Darstellung seien der mit dem Ausfuhrvorgang identische CMR-Frachtbrief und die
genannte Entladebestätigung ordnungsgemäß von den
zuständigen Stellen bestätigt worden. Es sei von ihr daher hinreichend
nachgewiesen worden, dass die verfahrensgegenständliche Ware das
EU-Zollgebiet verlassen hat und im Drittland in den freien Verkehr
übergeführt worden ist.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 7 Abs. 1 der VO (EG)
Nr. 800/1999 ist unbeschadet der Artikel 14 und 20 die Zahlung der
Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für
welche die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach
dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand
verlassen haben.
Wird ein Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung
angenommen wurde, vor dem Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft durch
andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Ausfuhrmitgliedstaates
durchgeführt, so wird der Nachweis darüber, dass dieses Erzeugnis das
Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, durch das ordnungsgemäß
mit dem Vermerk versehene Original des Kontrollexemplars T5 erbracht. Die
Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 des Kontrollexemplars werden
ausgefüllt. Feld 104 wird mit den entsprechenden Eintragungen versehen. Die
Ausfuhrerstattungsverordnung bestimmt nicht ausdrücklich, wie der
Ausfuhrnachweis im Falle der so genannten Direktausfuhren (vor Verlassen des
Zollgebietes der Gemeinschaft werden keine anderen Gebiete der Gemeinschaft als
das des Ausfuhrmitgliedstaates berührt) - eine solche dürfte im
gegenständlichen Streitfall offensichtlich aber ohnehin nicht vorgelegen
haben - zu erbringen ist. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Art. 49 VO
(EG) Nr. 800/1999 zur Anerkennung von gleichwertigen Unterlagen sowie des
Art. 9 VO (EG) Nr. 800/1999 ist der Ausfuhrnachweis entweder mit einem
Kontrollexemplar T5 oder mit einem "einzelstaatlichen" Dokument zu
erbringen. Da für Ausfuhren über einen anderen Mitgliedstaat der
Austrittsnachweis zwingend mittels des Kontrollexemplars T5 zu führen
ist, könnte ein einzelstaatliches Dokument nur für Direktausfuhren in
Frage kommen. Nach der in Österreich gepflogenen Verwaltungspraxis wird als
Ausfuhrnachweis in allen Fällen, so auch für Direktausfuhren, das
Kontrollexemplar T5 angesprochen und ein nur national in Verwendung
stehendes Dokument nicht ausgestellt. Auch im vorliegenden Streitfall wurde zu
Folge des Hinweises im Feld 40 der Ausfuhranmeldung von der
Ausfuhrzollstelle ein Kontrollexemplar T5 ausgefertigt.
Ist das Kontrollexemplar T5 oder gegebenenfalls das
einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der
Gemeinschaft nicht binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus vom
Ausführer nicht zu vertretenden Gründen an die Abgangsstelle oder die
zentrale Dienststelle zurückgelangt, so kann der Ausführer
gemäß Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 800/1999 bei der
zuständigen Dienststelle die Anerkennung anderer gleichwertiger -
näher bezeichneter - Unterlagen (Durchschrift oder Fotokopie des
Beförderungspapiers und ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass das
Erzeugnis der Zollstelle eines Drittlandes gestellt worden ist, oder eines oder
mehrere der in Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4 genannten Dokumente)
beantragen.
Im vorliegenden Fall hat die Bf. grundsätzlich
anerkennenswürdige gleichwertige Unterlagen beigebracht. Sie vermochte
jedoch als Ausführerin nicht darzulegen, dass das für einen
Austrittsvermerk der Ausgangszollstelle vorgesehene Kontrollexemplar T5 der
Ausgangszollstelle zum Zwecke des Vermerkes des Austrittes überhaupt
vorgelegt worden war, denn das zurückgelangte Kontrollexemplar wies einen
Austrittsvermerk nicht aus. Sohin konnte - wie die belangte
Berufungsbehörde treffend ausführte - gar nicht die Ausnahmebestimmung
des Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 800/1999 ansprechen, um allenfalls
darzutun, weshalb das Kontrollexemplar aus von ihr nicht zu vertretenden
Gründen nicht zurückgelangt ist. Dem Ausführer oder den Personen,
denen er sich für die Ausfuhrhandlungen bedient, darf an der fehlenden
ordnungsgemäßen Ausfuhrbestätigung kein Verschulden treffen. Er
hat nachzuweisen, dass er das Unterlassen der Austrittsbestätigung nicht
oder leicht fahrlässig zu vertreten hat. Die Vorschrift des Art. 486
Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
(ZK-DVO), wonach das Kontrollexemplar T5 nachträglich ausgestellt
werden kann, vorausgesetzt, dass diese Unterlassung der Beantragung oder
Ausstellung des Kontrollexemplars zum Zeitpunkt der Versendung der Waren vom
Beteiligten nicht zu vertreten war oder dass dieser den zuständigen
Behörden nachweisen kann, dass diese Unterlassung nicht auf grober
Fahrlässigkeit beruht, war analog anzuwenden.
Mit dem Hinweis, die Bf. treffe kein Verschulden, weil dem
vom Kunden beauftragten Frachtführer (Spedition) sämtliche Papiere
übergeben worden wären, und diese für eine
ordnungsgemäße Zollabwicklung zu sorgen hatte, konnte sie nichts
gewinnen. Sie musste sich nämlich auch die Kenntnis oder die infolge grober
Fahrlässigkeit fehlende Kenntnis derjenigen Personen zurechnen lassen,
derer sie sich bei der Erfüllung ihrer gegenüber den Zollbehörden
im Zusammenhang mit der Gewährung der Ausfuhrerstattung obliegenden
Verpflichtungen bedient hat. Die Bf. ist als Erstattungsantragsteller und
Ausführer gegenüber dem Erstattungsamt aufgetreten. Es lag in ihrem
Verantwortungs- und Pflichtenbereich, dafür zu sorgen, dass der Austritt
der Erzeugnisse, für welche Ausfuhrerstattung begehrt wird, aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft in der rechtlich vorgesehenen Weise nachgewiesen
wird. Dies hatte grundsätzlich mittels des Kontrollexemplars T5 zu
erfolgen. Die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften erweist sich auch
nicht als unnötiger Formalismus, weil gerade bei Ausfuhrerstattungen die
gesteigerte Gefahr von Missbräuchen besteht. Daher ist es nicht
unverhältnismäßig, wenn der Verordnungsgeber die
Ausfuhrerstattung grundsätzlich von einer gerade eben auch
marktordnungsrechtlich überwachten, mit einer erhöhten Kontrolldichte
verbundenen Ausfuhr abhängig macht.
Die Beweislast, die Voraussetzungen für den
Erstattungsanspruch darzutun und die hiefür notwendigen Beweise zu
erbringen, trifft denjenigen, der eine Ausfuhrerstattung in Anspruch nimmt. Das
Verfahren der Gewährung der Ausfuhrerstattung ist ein reines
Antragsverfahren. Es hat das Ziel, Ausfuhrerstattungen zu gewähren, die als
Subventionen anzusehen sind. Sie stellen daher zweifelsfrei Begünstigungen
dar. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt die
Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht der
Partei in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag tätig wird
(VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Darüber hinaus tritt der Grundsatz der
strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung zu Folge der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes generell bei Begünstigungsbestimmungen in den
Hintergrund (VwGH 11.8.1993, 91/13/0150). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof
insbesondere in Bereichen vertreten, in denen die Begünstigungen
antragsgebunden sind (z.B. bezüglich Zahlungserleichterungen gem.
§ 212 BAO: VwGH 18.6.1993, 91/17/0041, bezüglich Nachsicht gem.
§ 236 BAO: VwGH 8.9.1992, 88/14/0103).
Die Beurteilung der Anerkennung von einem Austrittsnachweis
gleichwertig gestellten Unterlagen hätte erst dann erfolgen können,
wenn dem Austrittszollamt erwiesenermaßen das Kontrollexemplar T5 zum
Zwecke der Bestätigung der Ausfuhr vorgelegt worden wäre, und das
Kontrollexemplar nicht aus vom Ausführer zu vertretenden Gründen nicht
zur Zahlstelle zurückgelangt sei. Es bestand keine rechtliche
Möglichkeit die fehlende Austrittsbescheinigung der hiefür
zuständigen Austrittszollstelle durch andere gleichwertige Unterlagen als
Nachweis anzuerkennen.
Im Übrigen wird ausdrücklich auf die
detaillierten Ausführungen in der Begründung der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung hingewiesen und es werden diese zum
Begründungsbestandteil der gegenständlichen Berufungsentscheidung
erhoben. Aus diesen und aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 4. April 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 8 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 49 Abs. 3 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0036-Z3K/08
- Stammnummer
- 34059
- Gültig
- 04.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF