Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0544-G/07
Keine Werbungskosten für ordentliches Universitätsstudium im Jahr 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0544-G/07vom 04.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 25. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 24. Jänner
2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte in ihrer Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001
Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt ATS 41.571,80 (€ 3.021,14)
als Werbungskosten zu berücksichtigen. Aus der Beilage zur Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ist ersichtlich, dass es sich
dabei, bis auf Kosten in Höhe von ATS 1.621,60 (€ 117,85), um
Aufwendungen (überwiegend Diäten und Kilometergelder) für das
Studium der Wirtschaftspädagogik an der Karl-Franzens-Universität in
Graz handelt.
Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung der
beantragten Aufwendungen mit der Begründung, dass das Studium bei der
Arbeitnehmerveranlagung 2001 noch keine abzugsfähigen Werbungskosten
darstellen würde.
In der dagegen im Wege eines vom Finanzamt stattgegebenen
Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobenen Berufung wird
eingewendet, dass das Finanzamt die Rechtslage verkannt habe, da die Kosten
für ein ordentliches Universitätsstudium ab dem Jahr 2003 (VfGH vom
15.6.2004, VfSlg. 17218) absetzbar seien, wenn das Studium in einem Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit stehen würde bzw. auch Kosten eines Studiums dann als
abzugsfähig gewertet werden würden, wenn dieses als umfassende
Umschulungsmaßnahme gesehen werden könne. Die Anwendbarkeit des
§ 16 Abs. 1 lit 10 EStG 1988 sei im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
(24.1.2007) nicht mehr gegeben gewesen. Vielmehr hätte das zuständige
Finanzamt die zum Zeitpunkt der Entscheidung und Bescheiderlassung geltende
Rechtslage anzuwenden gehabt, welche eine Anerkennung von Studienkosten als
Werbungskosten vorsehe. Eine Rückwirkung der Rechtslage sei im
finanzverwaltungsrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen.
Das Finanzamt hat die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung (BGBl I Nr. 106/1999) sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen
dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren)
Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen.
Unbestritten hat die Berufungswerberin ein ordentliches
Studium betrieben (vgl. die Ausführungen in der Berufung). Aus dem oben
zitierten Gesetzestext ist zwanglos zu erkennen, dass die Aufwendungen für
ein ordentliches Studium keine Werbungskosten darstellen.
Zum Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 15.6.2004,
G8/04 ist Folgendes auszuführen (vgl. die Ausführungen in UFS
RV/1951-W/04):
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2004, G
8-10/04, die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
als verfassungswidrig aufgehoben. Das Erkenntnis wurde dem Bundeskanzler am 23.
Juli 2004 zugestellt und die Aufhebung dieser Wortfolge im BGBl. I 102/2004
veröffentlicht.
Nach Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung mit Ablauf
des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof
für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt hat. Eine Fristsetzung
durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte im gegenständlichen Fall nicht,
weshalb die Aufhebung der in Rede stehenden Wortfolge mit Ablauf des 4. August
2004 in Kraft tritt.
Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG ist das Gesetz jedoch (mit
Ausnahme des Anlassfalles) auf alle vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht
in seinem Erkenntnis Anderes ausspricht. Ein Ausspruch betreffend eine
rückwirkende Nichtanwendbarkeit der verfassungswidrigen Wortfolge des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 ist im
gegenständlichen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht
erfolgt.
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden
Berufungsfall, dass § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 nur
dann nicht anwendbar wäre, wenn der vorliegende Fall als Anlassfall
anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Als Anlassfall gilt
nämlich nur jener Fall, anlässlich dessen "das Verfahren zur
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bereits
tatsächlich eingeleitet worden" war. Diesem Anlassfall im engeren Sinn sind
jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginnes der
mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren oder wenn eine
mündliche Verhandlung unterbleibt, dem Beginn der nichtöffentlichen
Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Da demzufolge kein Anlassfall vorliegt, ist nach Art. 140
Abs. 7 B-VG § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 weiterhin
anzuwenden, wonach, wie bereits einleitend ausgeführt, Aufwendungen
für ein ordentliches Universitätsstudium explizit von der
Abzugsfähigkeit ausgeschlossen sind.
Dem Finanzamt ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es zum
Ergebnis gelangt ist, dass die beantragten Aufwendungen für das Studium
nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind. Es war spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 4.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0544-G/07
- Stammnummer
- 34051
- Gültig
- 04.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF