Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0989-W/05
Festsetzung von Anspruchszinsen erfolgt verschuldensunabhängig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0989-W/05vom 04.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 29. November 2004 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. November 2004 setzte das
Finanzamt für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 29. November 2004
Anspruchszinsen für das Jahr 2003 in der Höhe von € 60,85
fest.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er durch seine Widmung
des Guthabens auf dem Abgabenkonto in Höhe von € 8.594,78
für die Einkommensteuer rechtzeitig für eine Bedeckung dieser
Abgabenschuld vorgesorgt habe. Dieser Betrag sei auch von seinem Abgabenkonto
abgebucht worden.
Mit einer Zwischenerledigung seiner
Einkommensteuererklärung 2003 am 14. Oktober 2003 sei durch das
Finanzamt eine Erhöhung der Einkommensteuer 2003 um € 2,40
ermittelt und darauf hin der von ihm gewidmete Betrag, reduziert um
€ 2,40, wiederum rückgebucht worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt
bereits die Steuererklärungen 2003 seines Steuerberaters für seine
Beteiligungen aus Vermietung und Verpachtung für 2003 bereits im Finanzamt
aufgelegen seien.
Da die Zinsenberechnung auf die vorzeitige Rückbuchung
durch das Finanzamt zurückzuführen sei, ersuche der Bw. um Stornierung
der Zinsenberechnung für die Höhe seiner ursprünglichen Widmung
von € 8.594,78.
Die Differenz zwischen seiner Widmung und der vom Finanzamt
ermittelten Abgabenschuld (€ 12.251,75) in der Höhe von
€ 3.659,37 sei auf eine nicht anerkannte Abschreibung bei der
Steuernummer xxx/xxxx zurückzuführen, wegen der ein Berufungsverfahren
anhängig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. März 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte nach
Zitierung des § 205 Abs. 1 BAO aus, dass für die Berechnung
lediglich Differenzbeträge heranzuziehen seien, welche sich auf Grund
nachträglich geänderter Einkommen- und
Körperschaftsteuerbescheide ergeben würden.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO könne der
Abgabepflichtige auch wiederholt Anzahlungen auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer dem Finanzamt bekannt gegeben werden. Werde eine
Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter
Höhe bekannt gegeben, so wirke die hieraus entstehende, auf die bisherige
Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der
verminderten Anzahlung zurück.
Da jedoch keine erneute Anzahlung geleistet bzw. entrichtet
worden sei, sei somit auch keine Verminderung der Bemessungsgrundlage
hinsichtlich der Berechnung der Anspruchszinsen erfolgt. Der
Anspruchszinsenbescheid sei somit gesetzeskonform erlassen worden.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte nach Wiederholung des
bisherigen Vorbringens aus, dass Anspruchszinsen für jenen Teil der
Abgabenschuld verrechnet werden würden, der nach positiver Erledigung der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 gar nicht bestünde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz
und sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige,
auch
wiederholt
, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben. Die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Unbestritten ist, dass der Bw. eine Anzahlung in Höhe
von € 8.594,78 geleistet hat.
Auf Grund des geänderten Bescheides gemäß
§ 295 BAO vom 14. Oktober 2004 wurde die Anzahlung im
Ausmaß der Höhe der Nachforderung gegenverrechnet und der restliche
Betrag in Höhe von € 8.592,38 am Abgabenkonto
gutgeschrieben.
Der Bw. irrt, wenn er die Ansicht vertritt, dass die
Rückbuchung vorzeitig erfolgt sei, da nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes
entrichtete Anzahlungen auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen und soweit
keine Verrechnung zu erfolgen hat, die Anzahlungen gutzuschreiben sind.
Die Gutschrift des restlichen Betrages erfolgte daher auf
Grund der zwingenden Anordnung des § 205 Abs. 3 BAO 4. Satz, wonach,
soweit keine Verrechnung zu erfolgen hat, die Anzahlungen gutzuschreiben
sind.
Eine neuerliche Verrechnungsweisung zugunsten der
Einkommensteuer 2003 ist nicht erfolgt.
Unbestritten ist, dass der Einkommensteuerbescheid
gemäß
§ 295 BAO vom 29. November 2004 den hier
gegenständlichen Anspruchszinsenbescheid ausgelöst hat.
Ein Anspruchszinsenbescheid ist an die im Spruch des
Stammabgabenbescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Er
ist aus diesem Grunde nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der
maßgebende Abgabenbescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Für den
Zinsenbescheid ist nicht maßgebend, welche Sachverhalte zu den
Nachforderungen im zugrunde liegenden Abgabenbescheid geführt haben.
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP,
210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem
allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde,
daher geht auch das Verschuldensargument ins Leere, da die Festsetzung von
Anspruchszinsen verschuldensunabhängig ist und allein von der zeitlichen
Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen
bekannt gegeben wurde und von der Höhe des darin angeführten
Nachforderungsbetrages abhängig ist.
Die Begründung des Bw., dass Anspruchszinsen für
jenen Teil der Abgabenschuld verrechnet werden würden, der nach positiver
Erledigung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 gar nicht
bestünde, kann daher der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert, so
wird diesem Umstand gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO mit einem an den
Abänderungsbescheid gebundenen neuerlichen Zinsenbescheid
(Gutschriftszinsen) Rechnung getragen, soferne diese den Betrag von
€ 50,00 übersteigen.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht zwar hervor, dass
hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 am 7. und 27. Jänner 2005
Bescheide gemäß
§ 295 BAO erlassen wurden, die zu
Gutschriften in der Höhe von € 1.581,43 und € 2.575,12
führten. Gutschriftszinsen waren jedoch im Hinblick darauf, dass diese den
Betrag von € 50,00 (vgl. § 205 Abs. 2 BAO) nicht
überschritten, nicht festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0989-W/05
- Stammnummer
- 34037
- Gültig
- 04.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF