Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0622-L/06
Wiedereinsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0622-L/06vom 03.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bringt ein Abgabepflichtiger gegen einen Bescheid kein Rechtsmittel ein bzw. setzt er seinen Rechtsvertreter nach dem Ende der Rechtsmittelfrist vom Ergehen eines Bescheides in Kenntnis, so bildet die Kenntnisnahme durch den Rechtsvertreter im allgemeinen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 1. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
1. Februar 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 20.5.2005 brachte der Vertreter des Berufungswerbers
beim Finanzamt nachstehende Eingabe ein: Betrifft: Steuernummer 000/0000,
Grunderwerbsteuerbescheid vom 28.1.2005 betreffend Übergabsvertrag vom
18.10.2004, abgeschlossen zwischen RL, Adr. Xxx als Übergeber und Bw.,
wohnhaft ebendort, als Übernehmer; Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand.
"Ich habe am 18.10.2004 den zwischen Herrn RL als
Übergeber und Herrn Bw. als Übernehmer einen Übergabsvertrag
errichtet. Dieser Übergabsvertrag wurde dem Finanzamt mit
Abgabenerklärung vom 18.10.2004 zur Gebührenbemessung
angezeigt. Zu diesem Vorgang wurde vom Finanzamt die
Unbedenklichkeitsbescheinigung am 8.3.2005 ausgestellt und zu meinen Handen
übersandt. Anlässlich des Erhaltes dieser
Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 8.3.2005 musste ich feststellen, dass durch
ein Versehen der mit der Erstellung der Abgabenerklärung betrauten
Angestellten meiner Kanzlei der Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung wegen der
Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes nicht gestellt wurde.
Die sonst überaus verlässliche Angestellte hat die von der
Bezirksbauernkammer K ausgestellte Erklärung der Betriebsübertragung
übersehen und trotz des von mir erteilten Auftrages diese Befreiung in
Anspruch zu nehmen, den entsprechenden Antrag nicht gestellt. Hierzu weise ich
darauf hin, dass der Akt "L" durch verschiedene früher von mir beurkundete
Rechtsgeschäfte einen entsprechenden Umfang aufweist und offenbar der
Befreiungsantrag in einen Unterakt verreiht war. Ich beantrage daher,
diesem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und ergreife gleichzeitig die
Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 28.1.2005,
Steuernummer 000/0000 in der Weise, dass durch den Übernehmer, Herrn
Bw., unter Zugrundelegung der Erklärung der Betriebsübertragung
(sinngemäß) die Begünstigung des NeuFöG angewendet werden.
Das Original der Erklärung über die Betriebsübertragung ist der
Eingabe angeschlossen. Die Frist im Sinne des § 308 Abs. 3 BAO ist
gewahrt, weil erst nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom
8.3.2005 erkannt wurde, dass die Geltendmachung des Befreiungstatbestandes nicht
erfolgt ist."
Das Finanzamt wies mit dem angefochtenen Bescheid die
Berufung mit folgender Begründung ab: Gerade bei rechtskundigen
Parteien sei ein strenger Maßstab in Bezug auf die erforderliche Sorgfalt
anzulegen. Die dem Vertrag beigelegte Abgabenerklärung sei mit dem Stempel
und der Paraphe des rechtskundigen Vertreters versehen, enthalte jedoch keinen
Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung. Es hätte bei sorgfältiger
Kontrolle auffallen müssen, dass die Steuerbefreiung nicht beantragt und
das notwendige Formular nicht vorgelegt wurde.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
ergänzt: Folge man der Bescheidbegründung, hätte dies zur
Folge, dass jede Fristversäumnis im Verkehr mit Behörden einen
Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtfertigen würde. Die Sorgfaltspflicht
könne sich nicht ausschließlich auf jeden einzelnen Fall beziehen,
sondern es sei auch darauf abzustellen, ob die Verletzung der Sorgfaltspflicht
ein einmaliges Ereignis darstelle oder häufiger vorkomme. Eine Häufung
von derartigen Versehen sei nicht gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei,
die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag
auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören
des Hindernisses eingebracht werden (Abs. 3 des § 308).
Maßgeblich ist, dass ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis den Einschreiter an der Wahrnehmung der Frist gehindert
hat und den Einschreiter kein grobes Verschulden vorwerfbar ist. Ein minderer
Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd. § 1332 ABGB
gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos
handelt. Ein Wiedereinsetzungswerber handelt nämlich auffällig
sorglos, wenn er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung
von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, § 308 Tz. 15). Dass aber der Berufungswerber nach seinen
persönlichen Verhältnissen ausnahmsweise zu einer solchen Sorgfalt
nicht befähigt gewesen wäre bzw. ihm eine solche Sorgfalt nicht
zugemutet hätten werden können, ist nicht behauptet worden. Hat er
doch selbst durch die Einholung des Vordruckes NeuFö 3 bei der
zuständigen Bezirksbauernkammer Kirchdorf durch die erfolgte Beratung von
der Begünstigung nach dem NeuFöG Kenntnis gehabt (welche im Bescheid
nicht gewährt wurde) und nach Ergehen des Bescheides nicht entsprechend
reagiert, entweder durch Einbringen eines Rechtsmittels oder durch entsprechende
Erkundigungen beim Schriftenverfasser als rechtskundige Person. Die
verspätete Kenntnisnahme durch den Rechtsvertreter (durch Übersendung
der Unbedenklichkeitsbescheinigung an diesen) ist keine taugliche Grundlage
für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages in Verbindung mit einer
Berufung. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist im Allgemeinen nicht geeignet,
eine versäumte Rechtsmittelfrist, auf welche in einem Abgabenbescheid
hingewiesen ist, nachzuholen.
Unstrittig und mit dem Antrags- bzw. Berufungsvorbringen in
Einklang stehend ist, dass der Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung bzw.
Begünstigung nach dem NeuFöG (Vorlage des amtlichen Vordruckes) nicht
mit der Vorlage der Grunderwerbsteuererklärung und Vertragsanzeige erfolgt
ist und dieses "Versehen" anlässlich der Übermittlung der steuerlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Schriftenverfasser (= Vertreter des
Berufungswerbers) aufgedeckt wurde. Der Bescheid über die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist mit 28.1.2005 datiert, gilt als mit dem
3.2.2005 als an den Berufungswerber zugestellt (ein Zustellungshindernis ist
nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet). Ein Rechtsmittel gegen diesen
Bescheid wurde nicht eingebracht; die festgesetzte Abgabe wurde auch
fristgerecht entrichtet, weshalb es auch zur Zustellung der steuerlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 160 BAO) kam. Weder im
Wiedereinsetzungsantrag noch in der Berufung wurden Gründe vorgebracht, die
der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Abgabenfestsetzung
entgegenstanden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ein Vertrauen
auf die tatsächliche und rechtliche Richtigkeit eines Bescheides kein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt. Auch ein Rechtsirrtum
ist nicht als ein derartiges Ereignis zu werten, das eine Voraussetzung für
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Dem Antrag
wurde daher zu Recht keine Folge gegeben.
Linz, am 3.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0622-L/06
- Stammnummer
- 34022
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF